Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21 beschäftigt.
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21 beschäftigt.
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21 beschäftigt.
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21 beschäftigt.
Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 Kurzarbeit eingeführt. Diese variiert zwischen einer vollständigen Kurzarbeit „Null“, einer Reduzierung der Arbeitszeit an einzelnen Tagen oder einer Verkürzung der Anzahl der Arbeitstage / Woche.
Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 Kurzarbeit eingeführt. Diese variiert zwischen einer vollständigen Kurzarbeit „Null“, einer Reduzierung der Arbeitszeit an einzelnen Tagen oder einer Verkürzung der Anzahl der Arbeitstage / Woche.
Infolge der Corona-Krise ist die betriebsbedingte Kündigung wieder in den Vordergrund getreten. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt aber dringende betriebliche Erfordernisse voraus. Deshalb stellt sich die Frage: Ist eine betriebsbedingte Kündigung allein wegen der Corona-Krise möglich?
Nach Ebola, Vogelgrippe und SARS kommt nun die Corona-Epidemie. Nachdem sich zunächst in China massenweise Menschen infiziert haben, hat das Virus SARS-CoV-2 inzwischen auch Deutschland erreicht.
Wie das Bundesarbeitsgericht am 24.09.2019, Az.: BAG, Urt. v. 24.09.2019 – 9 AZR 481/18, entschieden hat, entsteht bei Alterszeit im Blockmodell während der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch.
Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine unbillige Weisung erteilt, wie z.B. unzumutbare Arbeitsaufgaben übertragen, musste der Arbeitnehmer diese zunächst befolgen, wollte er keine Abmahnung oder gar Kündigung riskieren.
Es kommt immer wieder vor, dass Betriebsräte Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit vornehmen. Arbeitgeber verweigern zum Teil – häufig aus Unkenntnis über die Rechtslage – diese Tätigkeiten auszugleichen.