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Nach Kündigung Fortbildungskosten zurückzahlen?
Entsprechende Vereinbarungen sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam!
Grundsätzlich sind Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Bindungsfristen an den Kosten einer Fortbildung zu beteiligen hat, zulässig. Nicht zulässig ist es jedoch die Rückzahlungspflicht lediglich an die Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu knüpfen. So benachteiligt eine Rückzahlungspflicht den Arbeitnehmer unangemessen, wenn diese auch Fälle der Eigenkündigung erfasst, weil der Arbeitnehmer z.B. aufgrund von Krankheit seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 21.10.2025 (Az: 9 AZR 266/24) entschieden, dass mehrdeutige Rückzahlungsklauseln unwirksam sind. Die Formulierung die „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ kann sich sowohl auf eine Eigenkündigung als auch auf eine Arbeitgeberkündigung beziehen. Da eine allgemeine Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigung unwirksam ist, ging die Mehrdeutigkeit zu Lasten des Arbeitgebers.
Wann ist eine Rückzahlungsklausel wirksam?
- angemessene Bindungsdauer (abhängig von Dauer und Kosten der Fortbildung)
- Rückzahlung ist beschränkt auf Fälle der Kündigung aus eigenem Verschulden
- Kündigung des Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Pflichtverletzung des Arbeitgebers (z. B. Mobbing, Lohnausfall) sind von der Rückzahlungspflicht nicht erfasst.
Wir prüfen für Sie die Wirksamkeit der entsprechenden Vereinbarungen und wehren Rückzahlungsansprüche Ihres Arbeitgebers für Sie ab
Kommen Sie gerne auf uns zu!
