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Erleichterung bei der rechtssicheren Zustellung von Kündigungsschreiben

Die rechtssichere Zustellung einer Kündigung stellt den Arbeitgeber immer wieder vor eine große Herausforderung. Der Arbeitgeber ist für den Zugang der Kündigung im Original beweispflichtig. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht zulässig.

Bislang lautete daher die Empfehlung, die Kündigung dem Arbeitnehmer entweder unter Zeugen persönlich zu übergeben oder dem Arbeitnehmer die Kündigung durch einen Boten zukommen zu lassen. Gerade wenn der Wohnsitz des Arbeitnehmers nicht in der Nähe des Arbeitgebers liegt, ist dieses Vorgehen aber mit erheblichem Aufwand verbunden.

Nach neuerer Rechtsprechung, sich verfestigender Rechtsprechung soll nun auch das Einwurf- Einschreiben eine wirksame Zustellungsmöglichkeit darstellen. Kann der Arbeitgeber in einem späteren Rechtsstreit den Einlieferungsbeleg und Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG vorlegen, spricht der erste Anschein dafür, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer wirksam zugestellt wurde. Dann liegt es am Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, welche gegen eine wirksame Zustellung der Kündigung sprechen.

Wichtig ist allerdings, dass tatsächlich der Einlieferungsbeleg und Auslieferungsbeleg vorgelegt werden. Die Vorlage des Sendungsstatus reicht nicht um den Anschein der Zustellung zu begründen. Einen Einlieferungsbeleg erhält der Absender bereits bei Aufgabe des Einwurfeinschreibens. Der Auslieferungsbeleg bzw. dessen Reproduktion muss bei der Deutschen Post AG gesondert angefordert werden. Dies ist dem Absender per E-Mail über den Kundenservice der Deutschen Post AG (kundenservice@deutschepost.de) unter Angabe der Sendungsnummer möglich.