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ARBEITEN

EuGH: Verjährung von Urlaubsansprüchen nur bei entsprechenden Hinweisen des Arbeitgebers

Wie der EuGH auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts(BAG) entschieden hat, verfällt und verjährt nicht genommener Urlaub dann nicht, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor auf noch offenen Urlaub hingewiesen hat und Gelegenheit gegeben hat, den Urlaub zu nehmen (EuGH Urteile vom 22.09.2022 Az.: EuGH, C-120/21, C-518/20, C-727/20).

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall kam der Arbeitgeber den jetzt schon bestehenden Hinweisverpflichtungen des EuGH nicht nach, die Mitarbeiterin zu informieren, dass der Urlaub verfallen kann, wenn die Mitarbeiterin den Urlaub nicht im laufenden Urlaubsjahr beantragt und nimmt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Arbeitnehmerin die Abgeltung des Urlaubs für die Vorjahre geltend. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Berufung auf Verjährung ab, die Arbeitnehmerin machte die Urlaubsabgeltung gerichtlich geltend. Das BAG legte die Entscheidung dem EuGH vor. Dieser sollte klären, ob das Unionsrecht die Verjährung des Urlaubsanspruchs gem. §§ 194 Abs. 1, 195 BGB trotz Verletzung der Hinweispflichten gestattet, um u.a. das hohe Rechtsgut des Rechtsfriedens zu wahren.

Nach Auffassung des EuGH ist der Arbeitgeber nicht schützenswert, wenn er den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Denn erst durch die fehlende Aufklärung habe der Arbeitgeber die Situation geschaffen, dass der Arbeitnehmer erst nach Jahren den ihm zustehenden Urlaub fordert. Die geltenden Verjährungsregelungen im deutschen Arbeitsrecht stehen daher den Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie entgegen. Für den Beginn der Verjährung sind damit die positive Kenntnis des Arbeitnehmers über den ausstehenden Urlaubsanspruch und die Verjährung notwendig.

Fazit:

Der Arbeitgeber muss eine Struktur schaffen, mit der er seine Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Urlaubsanspruch sowie die Verfallsregelung und die Verjährung hinweist und diesen die Möglichkeit gibt, den Urlaub auch zu nehmen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ausscheidende Arbeitnehmer noch Jahre zurückliegende Resturlaubsansprüche.

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