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Corona: ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung?
Infolge der Corona-Krise ist die betriebsbedingte Kündigung wieder in den Vordergrund getreten. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt aber dringende betriebliche Erfordernisse voraus. Deshalb stellt sich die Frage:
Ist eine betriebsbedingte Kündigung allein wegen der Corona-Krise möglich?
Neben der Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit, besteht für den Betrieb auch die Möglichkeit, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen oder Aufhebungsverträge abzuschließen, um die vorhandenen Arbeitskräfte an das gesunkene Arbeitsvolumen anzupassen.
Die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) müssen aber eingehalten werden!
Wenn das KSchG anwendbar ist, müssen die Voraussetzungen aber trotz Corona-Krise eingehalten werden, d.h. es bedarf eines verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingen Kündigungsgrundes. Bei Kündigungen aufgrund von wirtschaftlichen Schieflagen angesichts Covid-19 wird es überwiegend um das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes gehen.
Die betriebsbedingte Kündigung
Für eine betriebsbedingte Kündigung bedarf es dringender betrieblicher Erfordernisse, welche eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb unmöglich machen. Grundsätzlich könnte ein coronabedingter Auftragsrückgang ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG darstellen. Dies müsste aber vom Betriebsinhaber dargelegt werden.
Letztlich stellt sich auch die Frage, ob der Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung verhältnismäßig wäre – die Kündigung ist das letzte Mittel, auf welches der Arbeitsgeber zurückgreifen darf. Bei Abwägung des Arbeitgeber-Interesses an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Abreitnehmer-Interesses an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, muss das Interesse des Arbeitgebers überwiegen. Im Hinblick auf die Möglichkeit von Kurzarbeit oder Überstundenabbau können hier aber Folgen der Pandemie abgemildert werden.
Schließlich muss der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigen, d.h. er muss im Hinblick auf Alter, Schwerbehinderung, Dauer der Betriebszugehörigkeit etc. die richtige Sozialauswahl treffen.
Eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund der Pandemie ist damit in einigen Fällen möglich, hängt aber entscheidend von der Begründung des Arbeitgebers ab!
Aufhebungsvertrag in der Corona-Krise
Arbeitgeber gehen auch gern den einfacheren Weg des Aufhebungsvertrages, anstatt eine Kündigung auszusprechen. Einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, nur weil der Arbeitgeber „Corona“ ruft, ist aber nicht anzuraten!
Je besser Sie als Arbeitnehmer vor einer Kündigung geschützt sind, desto leichter können Sie einen Aufhebungsvertrag ablehnen oder eine höhere Abfindung verlangen. Hier kann sich eine anwaltliche Prüfung unter Umständen lohnen.