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ARBEITEN

Corona: Kürzung Urlaubsanspruch infolge von Kurzarbeit

Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 Kurzarbeit eingeführt. Diese variiert zwischen einer vollständigen Kurzarbeit „Null“, einer Reduzierung der Arbeitszeit an einzelnen Tagen oder einer Verkürzung der Anzahl der Arbeitstage / Woche.

Für den Arbeitgeber stellt sich daher die Frage, ob er aufgrund der Verkürzung der Arbeitszeit auch den Urlaubsanspruch kürzen kann.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruches an eine tatsächliche Arbeitsleistung im jeweiligen Kalenderjahr geknüpft.

Basierend auf dieser Rechtsprechung hat auch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich entschieden, dass für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht., kein Anspruch auf Urlaub entsteht. Davon ausgenommen sind nur Zeiten wegen Krankheit oder mutterschutzbedingte Beschäftigungsverbote.

Der Urlaubsanspruch berechnet sich daher nach folgender Formel:

30 Werktage Urlaub x Anzahl der individuellen Tage mit Arbeitspflicht : 260 Werktage im Jahr

Zu begründen ist dies u.a. mit § 3 Abs. 1 BUrlG. Danach bemisst sich die Anzahl der Urlaubstage nach der Anzahl der Arbeitstage. So ist der gesetzliche Urlaubsanspruch bei einer 4-Tage-Woche geringer als bei einer 5-Tage-Woche.

Diese Grundsätze können auf die Kurzarbeit übertragen werden. Hat sich infolge der Kurzarbeit die Anzahl der Arbeitstage verringert, so verringert sich auch der Urlaubsanspruch.

Wurde einem Arbeitnehmer jedoch basierend auf dem vertraglich vereinbarten Jahresurlaub bereits Urlaub seitens des Arbeitnehmers gewährt und bewilligt (aber noch nicht angetreten), so ist eine Reduzierung problematisch. Denn hier ist auf Seiten des Arbeitnehmers ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, auf dessen Grundlage der Arbeitnehmer unter Umständen auch Dispositionen getroffen hat. Hier steht ein entsprechender Vertrauenstatbestand entgegen. Besteht aber nach wie vor Urlaub aus dem Jahr 2020, der noch nicht beantragt und noch nicht genommen ist, sondern vielmehr vom Arbeitnehmer in das Jahr 2021 übertragen werden soll, so kann von Unternehmerseite eine Kürzung geprüft werden.

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