Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes werden beim Zugewinnausgleich ein Steuererstattungsanspruch (Aktiva) bzw. eine Steuernachforderung (Passiva) bei der Ermittlung des Anfangs – und Endvermögens nur berücksichtigt, wenn der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen ist und die Steuer damit entstanden ist