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Arbeitsrecht: Kündigung und Aufhebungsvertrag
Was muss ich beachten?
Welche Rechte habe ich?
Arbeitnehmer, denen gekündigt wird oder denen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, stehen oft zunächst unter Schock. Abhängig von der persönlichen Lebenssituation machen sich Existenzangst und Wut breit. Viele fühlen sich nutzlos, manch einer erkrankt an einer Depression.
Es treten viele Fragen auf. Muss ich die Kündigung akzeptieren? Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Was muss ich in Bezug auf den Antrag auf Arbeitslosengeld beachten?
Wir unterstützen Sie in dieser für Sie schwierigen Situation. Gemeinsam ermitteln wir zunächst Ihr Ziel. Dies kann vorrangig der Erhalt des Arbeitsplatzes, aber auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zahlung einer Abfindung sein. Wir suchen mit Ihnen die beste Strategie, um diese Situation gut zu meistern und Ihr Ziel zu erreichen.
Aufhebungsvertrag
Oftmals bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern, welchen gekündigt werden soll, zunächst den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. In einem solchen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt, oftmals gegen Zahlung einer Abfindung.
Unterschreiben Sie einen solchen Aufhebungsvertrag nicht, ohne diesen von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht das Risiko einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld von 12 Wochen. Dieses Risiko kann durch entsprechende Formulierungen im Aufhebungsvertrag reduziert bzw. ausgeschlossen werden. Schließlich ist zu prüfen, ob die Höhe der Abfindung angemessen ist und ob alle wichtigen Punkte geregelt sind. Dinge, die im Aufhebungsvertrag nicht geregelt sind, können nach Unterzeichnung oftmals nur noch schwer durchgesetzt werden!
Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden!
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber ihrem Arbeitnehmer sagen, er sei gekündigt, er brauche ab sofort nicht mehr zu erscheinen. Lassen Sie sich davon nicht beirren! Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen! Dabei genügt eine Zustellung der Kündigung per E-Mail oder Telefax nicht. Auch eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Die Kündigung muss von der zuständigen Person unterzeichnet sein, dies kann entweder der Geschäftsführer sein oder der Personalleiter. Hat eine andere Person die Kündigung unterzeichnet, so kann diese zurückgewiesen werden, wenn der Kündigung keine schriftliche Vollmacht beigefügt war.
Kündigungsgrund
Besteht das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten und sind beim Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist die Kündigung nur dann wirksam, wenn personen-, krankheits- oder verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung vorliegen. Bei Arbeitsverhältnissen, die nach 2004 geschlossen wurden, genügt unter bestimmten Voraussetzungen bereits eine Belegschaftsstärke von mehr als 5 Arbeitnehmern.
Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob ausreichend Kündigungsgründe vorhanden sind. Von diesem Ergebnis hängt die weitere Vorgehensweise ab.
Kündigungsfrist
Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfrist einhalten. Diese ist abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und jeweils durch Gesetz, Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt.
Nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar macht, ist eine fristlose Kündigung möglich. Die Fälle, in denen eine fristlose Kündigung wirksam ist, sind in der Praxis selten. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen muss, in welcher der Arbeitnehmer unter Androhung von arbeitsvertraglichen Konsequenzen, aufgefordert wird, sein vertragswidriges Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
Kündigungsschutzklage
Kommen wir in der Beratung zu dem Ergebnis, dass die Kündigung mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, so ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu empfehlen.
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage wird die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, sondern fortbesteht.
Abfindung
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung, gibt es in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Lediglich in dem Fall, dass ein Betriebsrat einen Sozialplan erzwungen hat, besteht ein solcher Anspruch. Es ist daher auch nicht möglich, im Kündigungsschutzverfahren auf Zahlung einer Abfindung zu klagen.
Ob und in welcher Höhe die Zahlung einer Abfindung durchgesetzt werden kann, hängt vom Verhandlungsgeschick des Anwalts und der Frage ab, ob das Gericht die Kündigung für wirksam erachtet oder nicht.
Klagefrist beachten!
Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung wirksam. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der Kündigungsfrist.