Persönlich, kompetent und umfassend –
unser Rat für all Ihre rechtlichen Fragen.

Seit 1981 sind wir in den verschiedensten Lebenslagen für Sie da.
Unser engagiertes Team berät Sie durch umfangreiche fachliche
Schwerpunkte und findet für jedes Ihrer rechtlichen
Probleme eine Lösung.

ARBEITEN

Arbeitsrecht: Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Sachverhalt:

Der Kläger hatte im April 2011 von seinem Arbeitgeber durch persönliche Übergabe eines Mitarbeiters die Kündigung erhalten. Unmittelbar nach der Übergabe der Kündigung hat der Kläger eine sogenannte Ausgleichsquittung unterzeichnet.

Dabei handelte es sich um ein Schreiben an den Kläger, mit dem ihm seine Arbeitspapiere ausgehändigt wurden.

Der Kläger sollte durch seine Unterschrift bestätigen, dass er die Papiere erhalten hat. Gleichzeitig sollte er bestätigen, dass er weitergehende Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis nicht habe und keine Kündigungsschutzklage erhebe.

Dennoch hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Der beklagte Arbeitgeber hält die Kündigungsschutzklage für unzulässig.

Entscheidung:

Ausgleichsquittung ist eine überraschende Klausel gem. § 305 c I BGB

Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Ausgleichsquittung um eine sogenannte überraschende Klausel handelt. Der Kläger habe mit dieser Klausel nicht zu rechnen brauchen. Die Ausgleichsquittung wurde daher gem. § 305 c I BGB nicht Vertragsbestandteil.

Ausgleichsquittung stellte eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 I 1 BGB dar.

Das BAG war ferner der Auffassung, dass der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 I BGB darstellt.

Vorliegend habe der Arbeitgeber das Ziel verfolgt seine Rechtsposition auf Kosten des Arbeitnehmers zu verbessern, indem er diesem die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit nimmt, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Ausgleich jegliche Kompensation, wie Zahlung einer Abfindung, sei in der Regel unzulässig.

Der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage war daher im vorliegenden Fall unwirksam. Das BAG hat damit die Entscheidung des LAG, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, bestätigt.