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Gesellschaftsrecht: Wettbewerbsverbot zwischen GmbH und Gesellschaftern und zeitliche Grenzen
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 20.01.2015 die Linie der Rechtsprechung zur zeitlichen Grenze von Wettbewerbsverboten bestätigt.
Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschäftsführer der Beklagten. Im Jahr 2006 schied die Klägerin aus und wurde auf dem gleichen Gebiet wie die Beklagte gewerblich tätig. Mit Zustimmung der Kunden sollten die Verträge an die Klägerin übergehen. Der Beklagten wurde es durch Auseinandersetzungsvertrag untersagt, für die Dauer von fünf Jahren den in einer entsprechenden Anlage aufgelisteten Kunden Angebote zu unterbreiten bzw. diese abzuwerben.
Nachdem sich die Beklagte kurz vor Ablauf der fünf Jahresfrist per Rundmail an zahlreiche potentielle Kunden gewandt hatte und ihre Leistungen anbot, forderte die Klägerin Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 101.000,00.
Der BGH hat die Klage abgewiesen
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundsätzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen.
Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten – Begrenzung auf 2 Jahre
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur dann wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.
Zweck des Wettbewerbsverbotes war es, dem ausscheidenden Gesellschafter zu ermöglichen, Kunden mitzunehmen und somit die Erfolge seiner bisherigen Arbeit zu sichern.
Bereits in früheren Entscheidungen wurde jedoch festgestellt, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr als zwei Jahre nach Vertragsende enden kann. Nach diesem Zeitraum kann keine Seite ein berechtigtes Interesse an einer Wettbewerbsbeschränkung mehr haben.