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Arbeitsrecht: Keine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt, den Erholungsurlaub, der einer Arbeitnehmerin für das Urlausjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, ist Voraussetzung dieser Kürzung, dass das Arbeitsverhältnis und damit der Anspruch auf Urlaub noch bestehen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht lediglich der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dies ist ein reiner Geldanspruch, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Eine nachträgliche Kürzung ist nicht möglich.
Macht der Arbeitgeber also während des laufenden Arbeitsverhältnisses keinen Gebrauch von seinem Recht, den Erholungsurlaub einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin zu kürzen, so kann er dies nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tun (wenn diese etwaige Ansprüche auf Urlaubsabgeltung geltend macht).