Der Gesetzgeber hat das sogenannte „Zitiergebot“ aus Art. 80 des Grundgesetztes nicht beachtet, demgemäß müssen alle dem Erlass der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden, was vorliegend nicht geschehen ist.
Der Gesetzgeber hat das sogenannte „Zitiergebot“ aus Art. 80 des Grundgesetztes nicht beachtet, demgemäß müssen alle dem Erlass der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden, was vorliegend nicht geschehen ist.
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21 beschäftigt.
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21 beschäftigt.
Dann stehen Ihnen Auskunftsansprüche gegenüber dem/den Erben zu. Nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe geworden ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21 beschäftigt.
Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 Kurzarbeit eingeführt. Diese variiert zwischen einer vollständigen Kurzarbeit „Null“, einer Reduzierung der Arbeitszeit an einzelnen Tagen oder einer Verkürzung der Anzahl der Arbeitstage / Woche.
Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 Kurzarbeit eingeführt. Diese variiert zwischen einer vollständigen Kurzarbeit „Null“, einer Reduzierung der Arbeitszeit an einzelnen Tagen oder einer Verkürzung der Anzahl der Arbeitstage / Woche.
Infolge der Corona-Krise ist die betriebsbedingte Kündigung wieder in den Vordergrund getreten. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt aber dringende betriebliche Erfordernisse voraus. Deshalb stellt sich die Frage: Ist eine betriebsbedingte Kündigung allein wegen der Corona-Krise möglich?
Nach Ebola, Vogelgrippe und SARS kommt nun die Corona-Epidemie. Nachdem sich zunächst in China massenweise Menschen infiziert haben, hat das Virus SARS-CoV-2 inzwischen auch Deutschland erreicht.
Der Gesetzgeber hat das sogenannte „Zitiergebot“ aus Art. 80 des Grundgesetztes nicht beachtet, demgemäß müssen alle dem Erlass der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden, was vorliegend nicht geschehen ist.