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MIETEN, BAUEN UND WOHNEN

Kleinreparaturen: Wann muss der Mieter zahlen?

AG Völklingen bestätigt: Reparatur eines Balkontürgriffs für rund 93 Euro ist Sache des Mieters – dank wirksamer Kleinreparaturklausel.

Wer zahlt eigentlich, wenn der Türgriff wackelt?

Diese Frage musste das Amtsgericht Völklingen (Beschluss vom 10.01.2023 – Az. 5 C 188/22) klären. Konkret ging es um die Reparatur eines defekten Balkontürgriffs – Kostenpunkt: etwa 93 Euro. Der Mieter wollte die Rechnung nicht übernehmen, der Vermieter berief sich auf eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag.

Ergebnis: Mieter muss zahlen – aber nicht unbegrenzt

Das Gericht stellte klar: Solche kleineren Instandsetzungen darf der Vermieter grundsätzlich auf den Mieter abwälzen – aber nur, wenn die vertragliche Regelung klar und verhältnismäßig ist.

Im vorliegenden Fall war die Klausel wirksam. Sie sah vor, dass der Mieter Kleinreparaturen bis zu einer jährlichen Obergrenze von 8 % der Jahresgrundmiete übernehmen muss.

Das Amtsgericht Völklingen hat in seiner Entscheidung auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Kleinreparaturklausel betont. Eine solche Klausel ist nur dann gültig, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllt. Dazu zählen:

  • Keine Verpflichtung zur Selbstreparatur: Der Mieter darf nicht dazu verpflichtet werden, selbst Hand anzulegen oder eigenständig einen Handwerker zu beauftragen.
  • Kostengrenze pro Einzelfall: Für jede einzelne Reparatur muss eine klare finanzielle Obergrenze festgelegt sein – eine Kostenobergrenze von 150 Euro wird als zulässig erachtet. Zur Vermeidung rechtlicher Risiken sollte der Höchstbetrag im Zweifel lieber etwas niedriger angesetzt werden.
  • Keine Beteiligung bei Überschreitung: Wird diese Grenze überschritten, darf der Mieter nicht anteilig belastet werden. In dem Fall trägt der Vermieter die vollen Kosten.
  • Jahresobergrenze: Zusätzlich muss eine Gesamtobergrenze pro Jahr definiert sein – diese sollte 8 % der Jahresnettokaltmiete nicht überschreiten.
  • Nur häufig genutzte Teile: Die Klausel darf sich nur auf solche Teile der Wohnung beziehen, die dem häufigen Gebrauch durch den Mieter unterliegen – z. B. Wasserhähne, Türschlösser, Fenstergriffe etc.

Ein weiterer wichtiger Punkt:
Die Regelung darf sich nicht nur auf neuwertige Ausstattung bei Einzug beschränken. Das Gericht stellte klar, dass auch ältere Bauteile von der Kleinreparaturklausel umfasst sein können – entscheidend ist allein ihre Gebrauchsfrequenz, nicht ihr Zustand bei Mietbeginn.

 Quelle: AG Völklingen, Beschluss vom 10.01.2023 – 5 C 188/22