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Verkehrsunfall: Keine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung

Bislang war es umstritten, ob im Rahmen eines Verkehrsunfalles bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis bei Teilreparatur tatsächlich angefallene Umsatzsteuer geltend machen kann.

Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung nicht zulässig ist.

Rechnet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer auch dann nicht verlangen, wenn im Rahmen einer durchgeführten Teilreparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl ob er sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lässt und diese tatsächlich angefallenen Kosten  mit der Versicherung abrechnet (konkrete Schadensberechnung), oder ob er auf Grundlage eines Gutachten den für eine Reparatur erforderlichen Betrag ermitteln lässt und diesen anschließend abrechnet (fiktive Schadensberechnung).

Die Umsatzsteuer kann dabei nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist, folglich wenn es zu einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, lässt er sein Fahrzeug also nicht reparieren, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen.

Dies gilt nun auch dann, wenn der Geschädigte zunächst den fiktiven, zur Herstellung erforderlichen Betrag abgerechnet hat und später im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich eine Umsatzsteuer angefallen ist.