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Urteil im Mietrechtsstreit: Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt
AG Frankfurt/Main, Urt. v. 04.06.2024, Az. 33050 C 26/23
In einem Mietrechtsfall hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Zwangsvollstreckung aus einem früheren Versäumnisurteil vom 27.12.2022 (Az. 33 C 3521/22) unzulässig ist. Die Vermieterin wurde außerdem verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils an den Mieter herauszugeben.
Hintergrund:
Der Mieter hatte seine Wohnung seit 1993 gemietet. Aufgrund von Mietrückständen kündigte die Vermieterin im Oktober 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich. Daraufhin erging ein Versäumnisurteil gegen den Mieter, das zur Räumung aufforderte. Innerhalb der gesetzlichen Schonfrist (zwei Monate nach Zustellung der Klage) zahlte der Mieter jedoch die gesamte Mietschuld, was die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam machte.
Das Gericht stellte klar, dass das Versäumnisurteil ausschließlich auf die fristlose Kündigung gestützt war. Die hilfsweise ordentliche Kündigung war im Verfahren weder ausreichend vorgetragen noch Gegenstand des Urteils. Damit entfiel die rechtliche Grundlage für die Räumung.
Ergebnis:
Die Zwangsvollstreckung wurde für unzulässig erklärt. Der Mieter erhält den Vollstreckungstitel zurück.
Das Urteil unterstreicht die rechtliche Bedeutung der Schonfristzahlung bei fristloser Kündigung.