Das OLG München hat am 02.08.2018, Az.: 7 U 2107/18 einen wichtigen Beschluss zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers erlassen.
Das OLG München hat am 02.08.2018, Az.: 7 U 2107/18 einen wichtigen Beschluss zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers erlassen.
Nach § 64 GmbHG sind die Geschäftsführer einer GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.
Zum 14.01.2019 tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Bislang war Bedingung für die Eintragung einer Marke, deren graphische Darstellbarkeit. Mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz entfällt dies.
§ 25 HGB regelt, dass derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma (d.h. unter dem bisherigen Firmennamen) fortführt, für alle Verbindlichkeiten dieses übernommenen Betriebes haftet.
Seit Juni 2017 gilt das neue Geldwäschegesetz (GwG). Der deutsche Gesetzgeber hat damit die 4. EU Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 20.01.2015 die Linie der Rechtsprechung zur zeitlichen Grenze von Wettbewerbsverboten bestätigt. Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten – Begrenzung auf 2 Jahre
Ein Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nicht nichtig, wenn keine Maßnahmen ergriffen wurden, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.
Am 04.11.2016 trat das Erbschaftssteuerreformgesetz in Kraft, das rückwirkend auf sämtliche Erbfälle und Schenkungen nach dem 30.06.2016 anwendbar ist.