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UNTERNEHMEN

Gesellschaftsrecht: Haftung bei Fortführung der Firma eines Einzelkaufmanns

§ 25 HGB regelt, dass derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma (d.h. unter dem bisherigen Firmennamen) fortführt, für alle Verbindlichkeiten dieses übernommenen Betriebes haftet. Ziel ist es, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in eine äußerlich erkennbare Kontinuität des erworbenen Unternehmens zu schützen und Klarheit hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten zu schaffen.

Voraussetzung ist nicht nur, dass das Handelsgeschäft in seinem bisherigen Bestand im Wesentlichen fortgeführt wird, sondern auch, dass der bisherige Firmenname nach außen fortgeführt wird.

Änderungen im Firmennamen sind nach der Rechtsprechung unschädlich, soweit der prägende Teil des Firmennamens in der neuen Firma beibehalten wird. Führt ein Einzelkaufmann in seiner Firma neben seinem Familiennamen auch seinen Vornamen, so sind beide Teile gleich prägend. Die Änderung des Vornamens führt nach Auffassung des OLG Hamm, 18.09.2017, Az: I-2 U 29/17 = BeckRS 2017, 127876 zu einer derart starken Veränderung, dass der Geschäftsverkehr von einem anderen Unternehmensträger ausgehen muss. Eine Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB für Altverbindlichkeiten besteht für den Nachfolger somit nicht.

Hinweis: Das bloße Weglassen des Vornamens bei Beibehaltung des Familiennamens lässt nach ständiger Rechtsprechung auf die tatsächliche Fortführung des Unternehmens schließen.