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Gesellschaftsrecht: Anforderungen an die Wirksamkeit einer Wettbewerbsklausel beim GmbH-Geschäftsführer

Das OLG München hat am 02.08.2018, Az.: 7 U 2107/18 einen wichtigen Beschluss zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers erlassen. Nach seinem Vertrag war der Geschäftsführer verpflichtet, „für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Anstellungsvertrags weder in selbständiger noch unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft“ tätig zu werden.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam ist und dem Geschäftsführer eine Anschlussbeschäftigung als Organmitglied bei der Konkurrenz erlaubt ist.

Das OLG führte aus, dass die Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer nicht nach § 74 HGB, sondern nach § 138 BGB zu beurteilen sei. Im einschlägigen Fall sei das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst und daher nichtig. Denn dem Geschäftsführer sei „jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen“ verboten und damit auch eine Tätigkeit z.B. als „Hausmeister“. Eine solche Tätigkeit habe keinerlei Bezug zu der früheren Tätigkeit des Geschäftsführers. Das Verbot auch solcher Tätigkeit sei durch die Interessen der GmbH nicht gerechtfertigt. Eine geltungserhaltende Reduktion scheide aus.

Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass die Gestaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes für Organmitglieder äußerst anspruchsvoll ist und daher mit großer Sorgfalt vorgenommen werden muss. Unternehmensbezogene Konkurrenzverbote müssen nach der Entscheidung des OLG München eine Ausnahme für Tätigkeiten beim Wettbewerber vorsehen, die nicht in Bezug zur früheren Tätigkeit des Organmitglieds stehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung einer entsprechenden Klausel! Sprechen Sie uns an!