Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.12.2014 kann bei der Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht, auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die die Rechtsprechung zu § 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil bei Trennung/Scheidung) entwickelt hat.