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FAMILIE

Elternunterhalt: Einsatz des Taschengeldes für den Elternunterhalt

Der einkommenslose Unterhaltspflichtige muss gegenüber einem unterhaltsberechtigten Elternteil auf seinen Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten zurückgreifen (BGH Beschluss vom 01.10.2014; Az. XII ZR 133/13).

In den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene Mittel verfügt, ist allein der Taschengeldanspruch gegen den Ehegatten für die Unterhaltsleistung an den unterhaltsberechtigten Elternteil zu verwenden. Das Taschengeld als Bestandteil des Familienunterhaltsanspruches stellt grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen dar und ist deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt.

Der Taschengeldanspruch beläuft sich auf eine Quote von 5 % des bereinigten Gesamtfamilieneinkommens.

Das danach berechnete Taschengeld ist jedoch nicht in vollem Umfang für den Unterhalt des unterhaltsberechtigten Elternteils einzusetzen. Vielmehr muss dem Unterhaltspflichtigen ein Teil des Taschengeldes für eigene Zwecke verbleiben. Dieser dem Unterhaltspflichtigen vorbehaltene Teil des Taschengeldes beträgt 5 % des Familienselbstbehaltes. Dieser Familienselbstbehalt bildet die Summe der individuellen Selbstbehalte (1.800,00 € + 1.440,00 € = 3.240,00 €) abzüglich eines Betrages von 10 % im Hinblick auf die durch das Zusammenleben günstigere (Synergieeffekt) Lebensführung. Damit beträgt der Familienselbstbehalt 2.916,00 €. Bezogen auf das Taschengeld beläuft sich damit der Selbstbehalt auf 146,00 € (5 % aus 2.916,00 €).

Dem Unterhaltspflichtigen muss jedoch darüber hinaus noch die Hälfte der Differenz zwischen dem Taschengeld und dem Selbstbehalt verbleiben.

Bei einem bereinigten Familieneinkommen von 4.000,00 € würde das Taschengeld 200,00 € betragen (5 % aus 4.000,00 €). Nach Abzug des Selbstbehaltes von 146,00 € verbliebe noch ein Betrag in Höhe von 54,00 €. Die Hälfte hiervon, somit 27,00 € wären für den Unterhalt des unterhaltsberechtigten Elternteils einzusetzen.