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Neue Düsseldorfer Tabelle (01.01.2015)
Auswirkungen auf den Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt
Seit dem 01.01.2015 gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle:
Die Tabellenbeträge der einzelnen Einkommensgruppen/Altersstufen haben sich nicht geändert, da sich der an den doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gekoppelte Mindestunterhalt eines Kindes gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB nicht geändert hat.
Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2015
1. Erhöhung der Selbstbehaltsätze (notwendiger und angemessener Eigenbedarf)
a. Der notwendige Eigenbedarf eines Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen und sogenannten privilegierten volljährigen Kindern (volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden) wurde von bislang 1.000,00 € auf 1.080,00 € angehoben; der eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 800,00 € auf 880,00 €.
Eine Erhöhung dieses Selbstbehaltes ist bei Wohnkosten (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) von über 380,00 € monatlich möglich.
b. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt (angemessener Eigenbedarf) anstelle bislang 1.200,00 € nunmehr 1.300,00 € (Wohnkostenanteil 480,00 €).
c. Der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten wurde von bislang 1.100,00 € auf 1.200,00 € erhöht (Wohnkostenanteil 430,00 €); und zwar unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig.
d. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
aa) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.200,00 €
bb) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.300,00 €
cc) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.800,00 €
e. Der angemessene Selbstbehalt im Bereich des Elternunterhaltes wurde ebenfalls angehoben und beträgt nunmehr monatlich mindestens 1.800,00 € (einschließlich 480,00 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Der angemessene Selbstbehalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440,00 € (einschließlich 380,00 € Warmmiete).
Dies bedeutet, dass dem Unterhaltspflichtigen und dem mit ihm zusammenlebenden Ehegatten ein Selbstbehalt in Höhe von monatlich insgesamt 3.240,00 € (Familienselbstbehalt) verbleiben muss. Auch 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens bleiben in der Regel unangetastet.
f. Gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt der Selbstbehalt 1.200,00 €; und zwar unabhängig von einer Erwerbstätigkeit (Wohnkostenanteil 430,00 €)
2. Mangelfälle
Für die Berechnung der Unterhaltsquoten im Mangelfall kommen folgende Bedarfssätze (Existenzminimum) zur Anwendung:
a) Ehegatte: (falls erwerbstätig) 1.080,00 €
b) Ehegatte: (falls nicht erwerbstätig) 880,00 €
c) Kinder: Zahlbetrag des Unterhaltes
Gerne beraten wir Sie zu den Auswirkungen dieser Änderungen in Ihrem Fall!