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Familienrecht: Betreuungsunterhalt – Unterhaltsanspruch der betreuenden Mutter/des betreuenden Vaters gemäß § 1570 BGB (nach Scheidung) bzw. gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB (Betreuung nichtehelicher Kinder)
Keine Rückkehr zum Altersphasenmodell !
1. Gesetzliche Grundlagen des Betreuungsunterhaltes
Gemäß § 1570 Abs. 1 BGB bzw. gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB steht einem betreuenden Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu.
Dieser Basisunterhalt für die Dauer von drei Jahren kann aus kindbezogenen bzw. elternbezogenen Gründen verlängert werden.
Dabei sind nach dem Gesetzestext die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindebetreuung zu berücksichtigen. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes gibt es grundsätzlich keinen Vorrang der persönlichen Betreuung der Kinder durch einen Elternteil gegenüber der Fremdbetreuung des Kindes z.B. in einer Kindertagestätte mehr.
2. Kein Altersphasenmodell sondern Einzelfallprüfung
Der Bundesgerichtshof lehnt nach der Reform des Unterhaltsrechtes zum 01.01.2008 eine Rückkehr zum Altersphasenmodell strikt ab. Das Alter des Kindes hat deshalb als Entscheidungskriterium für die Frage, ob einem betreuenden Elternteil ab dem dritten Lebensjahr des Kindes noch ein Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung zusteht, weitgehend ausgedient. Auch allgemeine Hinweise auf eine Erkrankung des Kindes oder aber auf Entwicklungsstörungen des Kindes und eine damit einhergehende vermehrte Betreuungsbedürftigkeit des Kindes durch den betreuenden Elternteil selbst, reichen in der Regel nicht aus. Vielmehr muss insbesondere zu den kindbezogenen Verlängerungsgründen ganz konkret vorgetragen werden.
3. Kindbezogene Belange
a. Krankheiten
Allein der Hinweis auf eine Erkrankung des Kindes ist nicht ausreichend. Es muss vielmehr unter genauer Darstellung der Erkrankung des Kindes konkret angegeben werden, welche Auswirkungen die Krankheit hat und warum sie eine Betreuung gerade durch den Elternteil erfordern.
b. Alter
Das Alter des Kindes ist nicht mehr von ganz entscheidender Bedeutung, sondern spielt eher eine untergeordnete Rolle. Allerdings weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass an die Darlegung der kindbezogenen Gründe keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, was bedeutet, dass bei der Bewertung des Vortrages bezüglich der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung durch einen Elternteil anstelle oder zusätzlich zur Fremdbetreuung des Kindes bei einem sehr jungen Alter des Kindes/der Kinder die Schwelle sicherlich niedriger anzusetzen sein wird.
Von Bedeutung ist in jedem Fall auch die Anzahl der zu betreuenden Kinder. Aber auch bei der Betreuung mehrerer Kinder ist die konkrete Darstellung der Schwierigkeiten zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung unverzichtbar.
c. Aktivitäten der Kinder
Einer Fremdbetreuung zur Ermöglichung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils können auch sportliche, musische oder andere Aktivitäten des Kindes/der Kinder entgegenstehen. Auch hier ist selbstverständlich konkreter Sachvortrag hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme des betreuenden Elternteils im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Kindes/der Kinder erforderlich. Häufig wird von den Gerichten auch auf eine besondere Begabung des Kindes und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Förderung abgestellt. Ein sich im Zusammenhang mit solchen Aktivitäten z.B. notwendiger Fahrdienst kann im Einzelfall einer vollschichtigen Tätigkeit entgegenstehen.
Es kommt auch entscheidend darauf an, ob diese Aktivitäten der Kinder bereits vorhanden waren, als die Eltern noch zusammenlebten.
d. Sonstige Besonderheiten
Die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung durch einen Elternteil kann sich jedoch auch aus anderen Umständen z.B. einer nicht durch Dritte zu übernehmenden Hausaufgabenbetreuung bzw. Förderung des Kindes im Zusammenhang mit einer Entwicklungsstörung ergeben.
4. Elternbezogene Gründe
a. Überobligatorische Tätigkeit
Der pauschale Hinweis, dass Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit nicht über einen Achtstundentag hinausgehen dürften, ist für den Nachweis elternbezogener Gründe nicht ausreichend. Vielmehr muss auch hier eine Beurteilung auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen und erfordert deshalb konkreten Sachvortrag. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass eine ungleiche Lastenverteilung vermieden werden müsse. Es muss deshalb z.B. dann wenn sich die Arbeitszeiten des betreuenden Elternteils gerade einmal mit den Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung decken, je nach Alter und Betreuungsaufwand des Kindes ein gewisser Spielraum für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe und Hausarbeiten bleiben.
b. Tatsächliche Berufstätigkeit
Die Gerichte gehen häufig davon aus, dass eine tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit ein Indiz für eine Verträglichkeit mit der Kindesbetreuung sein kann.
c. Konkrete Eheplanung bezüglich der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder
Auch eine in der Ehe auch für den Fall einer Scheidung getroffene Vereinbarung der Eltern, dass z.B. bis zu einem bestimmten Alter des Kindes/der Kinder eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil (Rollenverteilung) erfolgen soll, oder die in der Ehe einvernehmlich und bewusst gelebte persönliche Betreuung (Vertrauenstatbestand) können einen elternbezogenen Grund darstellen, dürften jedoch im Einzelfall nur schwer nachzuwiesen sein.
Fazit:
Es kommt damit für die Beantwortung der Frage, ob der Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB bzw. § 1615 l Abs. 2 BGB über das dritte Lebensjahr zu verlängern ist, nicht so sehr auf das Alter des Kindes, sondern auf die individuellen Umstände im Rahmen der Kinderbetreuung an. Der Bundesgerichtshof bleibt deshalb dabei, dass das Alter des Kindes allein kein entscheidendes Kriterium darstellt, sondern eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der vom betreuenden Elternteil detailliert vorzutragenden Umstände zu erfolgen hat.
Wir beraten Sie gerne bei unterhaltsrechtlichen Fragestellungen