Verkehrsunfall: Keine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung
Der Gesetzgeber hat das sogenannte „Zitiergebot“ aus Art. 80 des Grundgesetztes nicht beachtet, demgemäß müssen alle dem Erlass der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden, was vorliegend nicht geschehen ist.