Der Gesetzgeber hat das sogenannte „Zitiergebot“ aus Art. 80 des Grundgesetztes nicht beachtet, demgemäß müssen alle dem Erlass der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden, was vorliegend nicht geschehen ist.
Der Gesetzgeber hat das sogenannte „Zitiergebot“ aus Art. 80 des Grundgesetztes nicht beachtet, demgemäß müssen alle dem Erlass der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden, was vorliegend nicht geschehen ist.
Der Gesetzgeber hat das sogenannte „Zitiergebot“ aus Art. 80 des Grundgesetztes nicht beachtet, demgemäß müssen alle dem Erlass der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden, was vorliegend nicht geschehen ist.
Häufig übermitteln Haftpflichtversicherungen den Geschädigten Mietwagenangebote. Solche Mietwagenvermittlungsangebote des Versicherers hat der BGH nun in einer neuen Entscheidung für beachtlich erklärt.
Bereits nach bisheriger Rechtsprechung kann alkoholisierten Fahrradfahrern die Fahrerlaubnis entzogen werden, die Grenze wird bei 1,6 Promille gesehen. Neueste rechtsmedizinische Untersuchungen haben gezeigt, dass bei Fahrradfahrern bereits im Bereich von 0,8 bis 1,1 Promille eine deutliche Zunahme von groben Fahrfehlern vorliegt.