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Unternehmen

Unternehmensnachfolge

Sie sind Inhaber eines kleinen oder mittelständischen Unternehmens? Sicherlich haben Sie sich dann auch schon mal Gedanken darüber gemacht, wie es mit dem Unternehmen nach Ihrer aktiven Zeit weitergehen soll. Schließlich soll Ihr „Lebenswerk“ in gute Hände gehen und erfolgreich weitergeführt werden.

Die Unternehmensnachfolge sollte von langer Hand und frühzeitig geplant werden. Dabei sollte auch Vorsorge für den Fall eines Unfalls oder einer plötzlichen schweren Erkrankung getroffen werden. Erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Fragen sind eng miteinander verknüpft und erfordern eine ganzheitliche Betrachtung. Hier arbeiten wir eng mit erfahrenen Steuerberatern zusammen.

Risiken fehlender Nachfolgeplanung vermeiden

Eine fehlende Nachfolgeplanung kann (gerade wenn der Unternehmen ein gewisses Alter erreicht hat) hinderlich für die Vergabe von Krediten sein. Eine geregelte Nachfolge stellt ein wichtiges Kriterium für die Kreditvergabe dar.

Hat ein Unternehmer mehrere Kinder, vielleicht sogar aus verschiedenen Ehen, so geht das Unternehmen ohne entsprechende Regelung auf diese Kinder als Erben in Erbengemeinschaft über. Nicht selten sind diese zerstritten oder sich zumindest nicht einig. Dies kann zu einer Blockade führen, die im schlimmsten Fall den Bestand und die Fortführung des Unternehmens gefährden kann.

Die Geschäftsanteile einer Einmann-GmbH sind zwar beim Ableben des Gesellschafter-Geschäftsführers vererblich. Der Erbe dieser Anteile wird aber nicht automatisch zum GmbH-Geschäftsführer. Auch gilt er der Gesellschaft gegenüber erst als Gesellschafter, wenn er in die Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist. Dies kann die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erheblich einschränken. Hier ist unbedingt Vorsorge zu treffen.

Nachfolge bereits zu Lebzeiten

Im Idealfall übergibt der Unternehmer sein Unternehmen bereits zu seinen Lebzeiten an geeignete Nachfolger. Hier kommt eine Übergabe an Familienmitglieder unter Absicherung der Versorgung des Übergebers in Betracht.

Gibt es keine geeigneten Nachfolger in der Familie, kommt auch eine Fortführung durch leitende Angestellte oder auch ein Verkauf an Externe in Betracht.

Eine Übergabe zu Lebzeiten ermöglicht einen vertrauensvollen Übergang und einen schrittweisen Rückzug des Unternehmers. Er kann noch längere Zeit beratend im Hintergrund tätig sein und die Nachfolger mit seinem über Jahrzehnte erworbenen Know-how unterstützen.

Nachfolgeregelung durch Testament

Solange die Nachfolge noch nicht tatsächlich erfolgt ist, sollte die Nachfolge durch ein Testament (sogenanntes Unternehmertestament) geregelt sein. Auch wenn die gesetzliche Erbfolge vermeintlich für eine „gerechte“ Aufteilung des Erbes sorgt, so entspricht diese oftmals nicht den Interessen des Unternehmers. So führt die gesetzliche Erbfolge dazu, dass unter Umständen Personen zu Gesellschaftern werden, denen hierfür die notwendige Eignung fehlt oder die an der Führung eines Unternehmens nicht interessiert sind.

Nur durch Errichtung eines Unternehmertestaments kann verhindert werden, dass ungeeignete Personen zu Gesellschaftern werden. Mit Errichtung eines Unternehmertestaments kann der Erblasser zudem dafür sorgen, dass das Unternehmen nach seinem Tod handlungsfähig bleibt und nicht etwa durch eine Vielzahl von Erben, die in einer Erbengemeinschaft miteinander verbunden sind, blockiert wird.

Eine sorgfältige Testamentsgestaltung berücksichtigt zudem auch die steuerliche Seite der Unternehmensnachfolge.

Eine einmal erfolgte Testamentsgestaltung sollte zudem regelmäßig überprüft werden, ob die dort getroffenen Regelungen noch den Wünschen des Unternehmers entsprechen oder ob Anpassungen erforderlich sind.

Pflichtteilsansprüche

Im Rahmen der Nachfolgeplanung sind unbedingt die Pflichtteilsansprüche der Erben zu beachten, die nicht Gesellschafter des Unternehmens im Rahmen der Nachfolge werden. Pflichtteilsansprüche werden sofort fällig und können damit den Unternehmenserben finanziell bis an den Rande der Überforderung belasten. Dies kann dazu führen, dass der Unternehmenserbe möglicherweise Kapital aus dem Unternehmen ziehen muss, was den Bestand und die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Es sollte daher bereits soweit möglich das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen vermieden werden, z.B. durch lebzeitige Übertragung von Vermögen, der sogenannten „Güterstandsschaukel“ oder auch die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichtes.

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Claudia E. Nowack

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