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Familie

Testament, Vermächtnis, Erbvertrag

Sie wollen es nicht bei der gesetzlichen Erbfolge belassen, sondern Regelungen für die Zeit nach Ihrem Tod treffen?

Hierfür kommen unter anderem folgende Instrumente in Betracht:

  • Testament
  • Berliner Testament
  • Erbvertrag

Gerade bei Erbengemeinschaften ist dies sinnvoll, um streitige Erbauseinandersetzungen zu vermeiden. Hier ist häufig auch der Einsatz eines Testamentsvollstreckers angezeigt.

Vermögensnachfolge

Hiermit ist sowohl der Vermögensübergang durch Erbfall als auch die lebzeitige Vermögensübergabe, also die vorweggenommene Erbfolge, gemeint.

Bei größeren Vermögen ist es vielfach sinnvoll, wenn die Vermögensnachfolge (auch aus steuerlichen Gründen) zumindest teilweise bereits zu Lebzeiten stattfindet.

Im Rahmen einer Vermögensnachfolgeplanung erfüllt die erbrechtliche Verfügung dann eine Absicherungsfunktion. Bei der vorweggenommenen Erbfolge werden häufig Immobilien an die Kinder unter Einräumung eines Nießbrauchs für die Eltern übertragen. Häufig stellt dies eine sinnvolle Lösung dar. Erfahrene Notare und Anwälte raten jedoch in der Regel davon ab, eine auch künftig von den Eltern selbst genutzte Immobilie bereits vorab auf die Kinder zu übertragen. Zumindest sollte dies sehr sorgfältig überlegt werden, da dann beispielsweise ein Verkauf oder eine Belastung der Immobilie ohne Zustimmung der Kinder nicht mehr möglich ist.

Gesetzliche Erbfolge – nur selten der gewünschte Idealfall

Haben Sie noch keine letztwillige Verfügung getroffen, befinden Sie sich in guter oder – wie man will – vielleicht auch weniger guter Gesellschaft von 80 % unserer Mitbürger. Bei 80 % der Erbfälle in Deutschland tritt gesetzliche Erbfolge ein. Dies  bedeutet, dass lediglich 20 % der Deutschen ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet haben.

„Der Tod ist gewiss, die Stunde ungewiss“ lautet ein römisches Sprichwort.

Der frühe, unvorhergesehene Tod ist – anders als früher – selten geworden, weshalb die Menschen dazu neigen, den Tod überhaupt zu verdrängen. Vielfach dürfte dies nicht etwa auf eine gleichgültige Einstellung („nach mir die Sintflut“) zurückgehen, sondern darauf, dass die Beschäftigung mit dem Thema Tod unangenehm ist.

Dies ist verständlich aber unvernünftig, zumal die ältere Generation ein noch nie gekanntes Vermögen angehäuft hat, das es in den nächsten 2 – 3 Jahrzehnten weiterzugeben gilt.

Liegt keine Verfügung des Erblassers vor, sind Erbstreitigkeiten vorprogrammiert.

Dies war offenbar auch früher schon so. Von einem skeptischen Betrachter stammt bereits Ende des 18. Jahrhunderts der Ausspruch:

„Sage nicht, Du kennst einen Menschen, bevor du nicht ein Erbe mit ihm geteilt hast“.

Ziele der Regelung einer Vermögensnachfolge

Wer sich mit dem Gedanken befasst, seine Vermögensnachfolge von Todes wegen zu regeln verfolgt damit ein ganzes Bündel von Zielen.

Neben der Absicherung des Ehepartners möchte er verständlicherweise, dass sein Vermögen, das vielfach auf eine eindrucksvolle Lebensleistung zurückgeht, nach seinen Vorstellungen auf Dritte übergeht.

Diese Interessen und Wünsche sind zumeist – stichwortartig dargestellt –

  • Eigene Absicherung im Alter
  • Absicherung des überlebenden Ehegatten
  • Schutz der Kinder bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten bzw. Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft
  • Familienbindung des Vermögens
  • Verwaltung des Vermögens von minderjährigen Erben durch Familienangehörige
  • Erbschaftsteuerersparnis

Unser Erbrecht respektiert diese Gedanken und gibt jedem die Möglichkeit, über sein Vermögen auch für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Man kann eine Verfügung treffen, muss es aber nicht. Ein Erbe findet sich immer, und sei es der Fiskus.

Gesetzliche Erbfolge bevorzugt Abkömmlinge

Unser Bürgerliches Gesetzbuch enthält detaillierte Regelungen, wer die Erbschaft bekommt, wenn der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Es fragt sich allerdings, ob die gesetzliche Erbfolge noch dem Rechtsgedanken der Mehrheit der Bürger entspricht. Sie begünstigt einseitig die Abkömmlinge (Kinder und Enkel) zu Lasten des überlebenden Ehegatten.

Vor mehr als 100 Jahren, als das Gesetz geschaffen wurde, hatte dies noch seine Berechtigung, denn die Lebenserwartung der Menschen war wesentlich kürzer als heute und die Kinder waren zum Todeszeitpunkt der Eltern häufig noch wirtschaftlich abhängig. Inzwischen hat sich die Rechtswirklichkeit z. B. durch eine höhere Lebenserwartung verändert. Heute handelt es sich bei den Kindern beim Tode ihrer Eltern um häufig bereits selbst etablierte Menschen, die die Erbschaft gerne empfangen, sie aber nicht unbedingt benötigen. Auch betrachten die Eheleute ihr Vermögen zu Recht auch dann als gemeinsam erarbeitet, wenn lediglich einer von ihnen – zumeist der Mann – einer Berufstätigkeit nachgegangen ist und die Ehefrau sich ausschließlich oder vorrangig um Kinder und Haushalt gekümmert hat. Dieser Veränderung wurde durch Einführung der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichem Güterstand Rechnung getragen.

Einzelheiten zur gesetzlichen Erbfolge

Hat der Erblasser keine Erbenbestimmung getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Dies ist der Fall, wenn der Erblasser überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat oder wenn die getroffene Erbeinsetzung unwirksam ist.

Unwirksamkeit kann auf formellen Gründen beruhen (z. B. ein privatschriftliches Testament, das nicht eigenhändig sondern mit Schreibmaschine geschrieben ist). Sie kann aber auch auf andere Gründe (etwa widersprüchliche Verfügungen, fehlende Testierfähigkeit) zurückgehen.

Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Blutsverwandtschaft. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers und sein Ehegatte. Das Verwandtenerbrecht folgt dem alten deutsch- rechtlichen Grundsatz: „Das Gut rinnt wie das Blut“. Verwandte sind grundsätzlich die Blutsverwandten des Erblassers, wobei man zwischen Verwandten in gerader Linie und Verwandten der Seitenlinie unterscheidet. Verwandtschaft in gerader Linie ist gegeben, wenn die eine Person von der anderen abstammt, z. B. Vater- Sohn- Enkel. Verwandte in der Seitenlinie sind Personen, die von derselben dritten Person abstammen (Geschwister).

Gesetzliche Erben können nur Verwandte werden. Wer – mit Ausnahme des Sonderfalles Ehegatte – nicht mit dem Erblasser verwandt, sondern durch eine Ehe verbunden ist (z. B. Schwägerin, Schwiegersohn) kommt nicht als gesetzlicher Erbe in Betracht. Er kann allenfalls durch Verfügung von Todes wegen bedacht werden.

Nicht alle Verwandten erben. Vielmehr legt das Gesetz dafür eine bestimmte Reihenfolge fest:

  • Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel) des Erblassers
  • Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Geschwister und deren Kinder)
  • Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten und deren Kinder).

Nähere Verwandte schließen entferntere von der Erbschaft aus. Sind z. B. Erben der ersten Ordnung (Kinder) vorhanden, so kommen die Erben der zweiten Ordnung (also Eltern, Geschwister) nicht zum Zuge.
In der gesetzlichen Erbfolge werden somit – falls keine Kinder vorhanden sind – nicht bedacht:

  • Stief- und Pflegekinder
  • Schwager, Schwägerin, Schwiegereltern
  • ein Lebensgefährte, der nicht mit dem Erblasser verheiratet war (Ausnahme: Eingetragene Lebenspartnerschaft)

War der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalles verheiratet, so ist sein überlebender Ehegatte neben den Verwandten gesetzlicher Miterbe.

Das Gesetz billigt den Ehegatten eine verschieden hohe Erbquote zu, je nachdem, neben welchen Verwandten er zum Zuge kommt. Weiter kompliziert wird die Regelung dadurch, dass die Erbquote auch davon abhängt, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Hier erbt der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen 1/2 und neben Verwandten der zweiten Ordnung (also Eltern und Geschwister), falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, 3/4.

Ehegatten, die keine Abkömmlinge haben, wissen häufig nicht, dass beim Tode des Erststerbenden der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe wird, sondern Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen Miterben werden. Fehlt in einem solchen Falle ein Testament, ist die Betroffenheit des überlebenden Ehegatten zumeist groß.

Letztwillige Verfügungen

Um das nicht gewünschte Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge zu vermeiden, sollte man eine sogenannte letztwillige Verfügung treffen. Hier kommen – je nach persönlicher Situation – verschiedene Möglichkeiten in Betracht.

Testament
Bei einem Testament handelt es sich um eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser den Erben bestimmt, einen Verwandten oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, Vermächtnisse oder Auflagen anordnet, einen Testamentsvollstrecker einsetzt usw.

FORM DES TESTAMENTS
Eigenhändiges (privates) Testament
Dieses Testament muss, um wirksam zu sein, vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Der Erblasser sollte im Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort es geschrieben wurde. Auch sollte die Unterschrift des Erblassers seinen vollständigen Namen, d.h. Vornamen und Familiennamen beinhalten. Es wird vom Erblasser selbst aufbewahrt und ist kostengünstiger.

Ein wesentlicher Nachteil ist, dass es – sofern nicht unter fachkundiger Hilfe erstellt – oft zweideutig ist oder in Verlust geraten kann. Eine etwaige Kostenersparnis bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments wird dadurch wieder aufgehoben, dass dann bei Eintritt des Erbfalls (anders als beim notariell beurkundeten Testament) Kosten für einen erforderlichen Erbschein anfallen. Notarielle Beurkundung eines Testaments ist deshalb zu empfehlen, das notarielle Testament wird auch stets amtlich verwahrt.

Öffentliches (notarielles) Testament
Ein notarielles Testament wird in der Form errichtet, dass der Erblasser seinen Letzten Willen in einer Verhandlung vor einem Notar mündlich erklärt oder eine offene oder verschlossene Schrift, die vom Erblasser weder ge- noch unterschrieben zu sein braucht, mit der Erklärung, dass sie seinen Letzten Willen enthalte, übergibt (§§ 2231 ff. BGB).

Berliner Testament
WAS VERSTEHT MAN DARUNTER UND WANN WIRD ES EINGESETZT?
Sind gemeinschaftliche Kinder vorhanden, ist die häufigste Form des Ehegattentestaments das sogenannte Berliner Testament.

Mit diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, den Schlusserben (in der Regel die Kinder), fallen soll. Dies entspricht der heute weit überwiegenden Auffassung, dass nach einem gemeinsamen Eheleben und der Versorgung der Kinder durch Ausbildung die Versorgung des überlebenden Ehegatten im Vordergrund steht, während die Kinder das Vermögen erhalten sollen, dass beim Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. Das Berliner Testament führt im ersten Erbfall automatisch zu einer Enterbung der Abkömmlinge. Kinder könnten somit in einem solchen Fall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Deshalb wird häufig eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen, wonach ein Abkömmling, der den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend macht, beim Tod des überlebenden Elternteils von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

AUS ERBSCHAFTSTEUERLICHER SICHT WICHTIG:
Beim Berliner Testament ist es wichtig zu beachten, dass beide Erbfälle getrennt versteuert werden. Dieser Nachteil wird häufig übersehen.

Je mehr das vorhandene Vermögen die Ehegattenfreibeträge übersteigt, desto nachteiliger wirkt sich das Berliner Testament aus, da der Nachlass des Erststerbenden zweimal zu versteuern ist, nämlich einmal beim Anfall an den Überlebenden und dann nochmals beim Anfall an die Schlusserben (Kinder). Bei größeren Vermögen empfiehlt es sich deshalb, den Abkömmlingen nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bereits ein Geldvermächtnis in bestimmter Höhe oder ein Gegenstandsvermächtnis zukommen zu lassen damit die Freibeträge ausgenutzt werden.

Pflichtteil, Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteil stellt das Minimum war, was nahe Angehörige aus der Erbschaft bekommen. Der Anspruch entsteht dann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch eine letztwillige Verfügung wie Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist.

Pflichtteilsberechtigt sind

  • Abkömmlinge des Erblassers
  • der überlebende Ehegatte und (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind)
  • seine Eltern

Nicht pflichtteilsberechtigt sind

  • Geschwister und
  • entferntere Verwandte wie Onkel, Tanten, Neffen und Nichten oder der nichteheliche Lebensgefährte.

Wird ein Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe oder Miterbe, so steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Der Pflichtteilsberechtigte hat (lediglich) einen Anspruch gegen den/die Erben auf Zahlung einer Geldsumme. Er kann wertmäßig die Hälfte dessen verlangen, was er erhalten hätte, wenn er nicht von Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre. Er ist nicht an der Substanz des Nachlasses beteiligt, insbesondere wird er auch nicht Miteigentümer von Immobilien.

Falls der Nachlass durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers vermindert wurde, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass zugerechnet wird.

Dies ist der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Vielfach wird in Testamente oder Erbverträge auch noch eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel aufgenommen. Für den Fall, dass der überlebende Ehegatte wieder heiratet, würde ein weiterer Pflichtteilsberechtigter (der neue Ehegatte) hinzutreten, der die Erbansprüche der Kinder im Schlusserbfall mindern würde. Grundgedanke der Klausel ist, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederverheiratung das geerbte Vermögen ganz oder teilweise an die Kinder oder andere Verwandte des Erblassers herausgeben soll oder dass die Kinder zumindest das Recht haben, eine entsprechende Absicherung zu verlangen.

Vermächtnis
Bei einem Vermächtnis handelt es sich um die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände (auch Kapitalbeträge) von Todes wegen, ohne dass damit eine Erbeinsetzung erfolgt. Der erbschaftsteuerliche Freibetrag des überlebenden Ehegatten beträgt derzeit € 500.000,00, der Freibetrag für Kinder € 400.000,00.

Erbengemeinschaft
Mehrere durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommende Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Solange diese nicht auseinandergesetzt ist, können die Erben im Allgemeinen nur gemeinsam handeln. Häufig ist Einstimmigkeit erforderlich, sodass ein „Querkopf“ jede vernünftige Regelung blockieren kann. Das Bedürfnis nach einer schnellen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist deshalb vielfach groß. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass einkommensteuerrechtlich der Erbfall und die Erbteilung grundsätzlich zwei selbstständige Steuertatbestände darstellen. Erwirbt ein Miterbe bei der Erbteilung mehr Vermögen aus dem Nachlass, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, kann dies zu Einkommensteuer führen.

Es gibt Fälle, in denen es nicht nur zweckmäßig, sondern unumgänglich ist, dass der Erblasser eine Person des Vertrauens beruft. um die Erfüllung bestimmter Anliegen sicherzustellen.

Das deutsche Erbrecht gibt hierzu dem Erblasser die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Dieser kann und soll dafür Sorge tragen, dass die erbrechtlichen Verfügungen des Erblassers in dessen Sinne ausgeführt werden, der Nachlass fachkundig verwaltet und bei mehreren Erben unparteiisch auseinandergesetzt wird. Ganz allgemein kann man sagen:

Je größer die Zahl der Erben ist, je schutzbedürftiger ein Erbe, je komplizierter der Nachlass, je weniger einträchtig die Erben vermutlich sein werden, desto näher liegt der Gedanke an die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Anderseits muss bedacht werden, dass die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dem Erben wesentliche Verwaltungs- und Verfügungsrechte nimmt und deshalb vom Erben unter Umständen als eine Art Entmündigung empfunden werden kann. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers setzt deshalb unbedingtes Vertrauen in seine Fähigkeiten und Integrität voraus.

Legen Ehegatten ihren Willen in einem gemeinschaftlichen Testament fest, führt dies in der Regel zu einer verstärkten Bindungswirkung für beide Ehegatten. Allerdings können die Eheleute gemeinsam bestimmen, dass der überlebende Ehegatte an die wechselbezüglichen Verfügungen (z. B. Schlusserbeneinsetzung, Quote) nicht gebunden ist.

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