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Familie

Güterrecht (Zugewinnausgleich) nach deutschem Recht

Das BGB kennt drei Güterstände:

  • die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 bis 1390 BGB)
  • die Gütertrennung (§ 1414 BGB)
  • die Gütergemeinschaft (§§ 1415 bis 1518 BGB).

Sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, gilt für ihre Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Bei einem Auslandsbezug (ausländische Staatsangehörigkeit, Aufenthalt im Ausland bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, gemeinsame Verbundenheit mit dem Recht eines Staates) im Zeitpunkt der Eheschließung ,kann auch ein ausländisches Güterrecht zur Anwendung kommen (Art. 15 Abs. 1, Art 14 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EGBGB). Das zum Zeitpunkt der Eheschließung begründete Güterrechtsstatut ist unwandelbar, d.h. es bleibt auch dann bei der Anwendbarkeit des ggf. ausländischen Güterrechts, wenn die Ehegatten im Verlauf der Ehe ihre Staatsangehörigkeit oder/und ihren Aufenthalt wechseln.

Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass für die Scheidung, das Güterrecht sowie für die unterhaltsrechtlichen Fragen das materielle Recht unterschiedlicher Staaten im Falle einer Scheidung zur Anwendung gelangt. Die damit ggf. verbundenen Probleme können je nach Zulässigkeit unter Umständen durch eine Rechtswahl in einem Ehevertrag umgangen werden.

Da die Zugewinngemeinschaft die am meisten verbreitete Form des Güterstandes ist, gehen wir auf diese im Folgenden näher ein:

Zugewinngemeinschaft

Bei der Zugewinngemeischaft bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt, jedoch wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird.

Kommt es beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle einer Eheschließung zu einem Vermögensübergang bzw. einer Verbindung der beiderseitigen Vermögen?

Nein, die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt. Durch die Eheschließung wird grundsätzlich keine gemeinsame Vermögensmasse gebildet. Damit bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände und kann auch in der Ehezeit Vermögensgegenstände zu seinem Alleineigentum erwerben. Im Grunde ist die Zugewinngemeinschaft deshalb eine Gütertrennung bei der mit Beendigung des Güterstandes insbesondere durch Scheidung ein Ausgleich des in der Ehe jeweils erzielten Vermögenszuwachses (Zugewinn) erfolgt.

Haftet ein Ehegatte bei bestehender Zugewinngemeinschaft automatisch für Verbindlichkeiten (Darlehensschulden etc.) des anderen Ehegatten?

Die oben beschriebene Vermögenstrennung hat zur Folge, dass eine Haftung für Schulden des anderen Ehegatten nicht automatisch eintritt, es sei denn die Ehegatten sind durch Vertrag gemeinsam Verbindlichkeiten z.B. im Zusammenhang mit der Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie oder dem Erwerb eines anderen Wirtschaftsgutes oder auch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Bankkontos eingegangen.

Die Ehegatten können deshalb auch gemeinsam Vermögensgegenstände (Immobilie etc.) erwerben. Diese an dem betreffenden Vermögensgegenstand bestehende Bruchteilsgemeinschaft würde dann auch im Falle einer Beendigung des Güterstandes durch Scheidung weiterbestehen, es sei denn die Ehegatten setzen die Bruchteilsgemeinschaft z.B. durch einen Verkauf der Immobilie auseinander.

Wann endet die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft endet durch

  • Aufhebung im Wege des Ehevertrages (§§ 1408 Abs. 1, 1414 BGB)
  • den Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB)
  • rechtskräftige Entscheidung auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns (§ 1388 BGB) oder
  • rechtskräftige Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebung (§ 1372 BGB)

Welche Vermögenspositionen der Ehegatten sind in den Zugewinnausgleich einzubeziehen?

Ein Ausgleich zwischen den Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erfolgt bei Scheidung getrennt nach:

  • Ehewohnung – hinsichtlich der Nutzung – und Haushaltsgegenständen (§§ 1568 a, 1568 b BGB);
  • Versorgungsanwartschaften oder -aussichten wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Versorgungsausgleichsverfahren;
  • sonstigem Vermögen, das grundsätzlich dem Zugewinnausgleichsverfahren unterfällt (§§ 1372 ff BGB).

Soweit keine Zuordnung zu den Haushaltsgegenständen oder den in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechten auf eine Altersversorgung vorzunehmen ist, sind beim Zugewinnausgleich alle rechtlich geschützten Positionen zu berücksichtigen. Zum Vermögen zählen alle geldwerten Gegenstände im weitesten Sinne. Es kann sich dabei im Einzelnen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) um folgende Vermögensgegenstände handeln:

AKTIVA

  • Bargeld,
  • Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten etc.
  • Wertpapiere und Aktien (auch in Depots)
  • Genossenschaftsanteile (z.B. die Geschäftsanteile an einer Genossenschaftsbank)
  • Beteiligungen / Unterbeteiligungen aller Art
  • eine freiberufliche Praxis (Arzt, Anwalt, Steuerberater etc.) oder eine Beteiligung an einer solchen Praxis
  • ein Gewerbebetrieb oder ein Gesellschaftsanteil daran
  • Anteile an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften
  • Beteiligung an einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft
  • Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüche
  • Eigentum oder Miteigentum an Immobilien, Wohn- und Nutzungsrechte an Immobilien
  • Beteiligungen an Immobilienfonds und anderen
  • Investmentanteile und Fonds aller Art
  • Geldforderungen (z.B. Darlehen) gegen Dritte
  • Steuererstattungsansprüche
  • Edelmetalle, Edelsteine, Kunstgegenstände, Sammlungen
  • Fahrzeuge – mit Ausnahme des Familienfahrzeuges, welches ggf. den Haushaltsgegenständen zuzuordnen ist
  • Kapitallebensversicherungen (hier ist nicht der Rückkaufswert, sondern der Zeitwert einschließlich der Überschussanteile etc. maßgeblich)

PASSIVA

  • Darlehensschulden
  • sonstige Verbindlichkeiten
  • Steuerforderungen

Im Einzelfall kann die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände auch problematisch sein. So kann zum Bespiel eine anlässlich des Verlustes des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber gezahlte oder noch zu zahlende Abfindung eine in den Zugewinnausgleich einzubeziehende Vermögensposition darstellen (z.B. wenn der Betreffende bereits eine gleichdotierte Arbeitsstelle gefunden hat) oder dem Zugewinnausgleich entzogen sein (z.B. wenn die Abfindung für Unterhaltszwecke benötigt wird).

Wie wird der Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung berechnet?

Ein Ausgleich des Zugewinns erfolgt bei der Scheidung gemäß § 1372 BGB nach den Bestimmungen der §§ 1373 – 1390 BGB.

Nach der gesetzlichen Definition ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Beim Zugewinnausgleich kommt es deshalb grundsätzlich auf das jeweilige Vermögen der Ehegatten zu bestimmten Stichtagen an.

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten, die ggf. auch über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind (negatives Anfangsvermögen), bei Eintritt des Güterstandes (in der Regel bei der standesamtlichen Eheschließung) gehört.

Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit (Zustellung) des Scheidungsantrages (§ 1384 BGB).

Um eine Vergleichbarkeit des Anfangsvermögens und des Endvermögens herzustellen, ist das Anfangsvermögen um den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftschwund durch Indexierung (Lebenshaltungskostenindex) zu bereinigen, d.h. das gesamte Anfangsvermögen muss auf die Kaufkraftverhältnisse des Endstichtages umgerechnet werden.

Wertsteigerungen einer Vermögensposition, die sich sowohl im Anfangsvermögen und im Endvermögen befindet, stellen deshalb – bereinigt um den Kaufkraftschwund – einen Zugewinn dar.

Da es mit wenigen Ausnahmen allein auf das Vermögen der beiden Ehegatten zu den beiden Stichtagen ankommt, spielt es deshalb grundsätzlich auch keine Rolle, wie sich das Vermögen im Laufe der Ehe entwickelt hat.

Ohne Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten (Hinzutreten von privilegiertem Vermögen in Form von Schenkungen oder Erbschaften, illoyale Vermögensminderungen) stellt sich die Zugewinnausgleichsberechnung schematisch wie folgt dar:

Ehegatte 1
Endvermögen
– Anfangsvermögen (indexiert)
= Zugewinn

Ehegatte 2
Endvermögen
– Anfangsvermögen (indexiert)
= Zugewinn

Größerer Zugewinn
– geringerer Zugewinn
Zugewinnüberschuss des ausgleichspflichtigen Ehegatten
: 2
= Ausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten

Zur Verdeutlichung ist hier ein Beispielsfall hinterlegt.

Muss ich Vermögen, welches ich während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten habe, im Wege des Zugewinnausgleichs mit meinem Ehegatten teilen?

Erbschaften – auch Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge – und Schenkungen stellen sogenanntes privilegiertes Vermögen dar. Um dieses Vermögen im Zugewinnausgleich zu „schützen“, wird dieses privilegierte Vermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB – ggf. nach Abzug von Verbindlichkeiten – mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung / des Zuflusses dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten hinzugerechnet; und zwar unabhängig davon, ob sich der Vermögensgegenstand (Schenkung / Erbschaft) zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens) noch im Vermögen des jeweiligen Ehegatten befindet.

Auch das privilegierte Vermögen ist im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung um den Kaufkraftschwund zu bereinigen (Indexierung).

Wertsteigerungen des privilegierten Vermögens stellen allerdings Zugewinn dar.

Wie bin ich vor Handlungen des anderen Ehegatten geschützt, mit denen dieser sein Endvermögen reduziert und damit seinen Zugewinn mindert (illoyale Vermögensminderungen)?

Dem Endvermögen eines Ehegatten wird nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 BGB zum Schutz des anderen Ehegatten vor illoyalen Vermögensminderungen der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes – also in der Regel nach Eheschließung – an Dritte unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen) gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat oder Vermögen verschwendet hat oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Eine Hinzurechnung erfolgt allerdings nicht, wenn die illoyale Vermögensminderung schon länger als 10 Jahre – gerechnet ab Beendigung des Güterstandes – zurückliegt oder der andere Ehegatte mit der Zuwendung einverstanden war.

Was Vermögensminderungen zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrages anbelangt, so können diese seit der Reform des Güterrechts im Jahr 2009 nun dadurch leichter aufgedeckt werden, dass nunmehr gemäß § 1379 Abs. 1 BGB auch Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann.

Ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung höher zu dem für die Ermittlung des Endvermögens maßgeblichen Stichtages, hat der auskunftspflichtige Ehegatte gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB darzulegen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 – 3 BGB (illoyale Vermögensminderungen) beruht. Kann der betreffende Ehegatte den Verbleib des Vermögens nicht aufklären und beweisen, dass der Vermögensabfluss nicht auf eine illoyale Vermögensminderung zurückzuführen ist, wird der entsprechende Betrag dem Endvermögen des betreffenden Ehegatten hinzugerechnet.

Was ist unter dem von der Rechtsprechung entwickelten Verbot der Doppelverwertung zu verstehen?

Eine Vermögensposition – dies gilt in allererster Linie für Verbindlichkeiten, aber z.B. auch für eine im Endvermögen (noch) befindliche Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes – kann, wenn sie bereits bei der Unterhaltsberechnung über die bedarfs- und leistungsmindernde Berücksichtigung (Tilgungsanteil der Darlehensraten für eine Hausfinanzierung) bzw. Ersatz für das weggefallene Erwerbseinkommen (Abfindung) zu Unterhaltszwecken herangezogen wurde, nicht noch einmal bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches in Ansatz gebracht werden.

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