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Unternehmen

Unternehmensgründung (Einzelfirma, GbR, UG, GmbH, AG?)

Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein eigenes Unternehmen zu gründen?

Hier stellen sich Ihnen sicherlich viele Fragen: Welche Rechtsform soll ich wählen? Wie soll ich mein Unternehmen nennen? Welche Verträge benötige ich? Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über einige dieser Fragen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Gesellschaftsformen

Kleingewerbe / Kleinunternehmer
Beim Kleingewerbe handelt es sich nicht um eine gesonderte Gesellschaftsform. Ein kleingewerbliches Unternehmen kann von einer Einzelperson als Kleingewerbetreibender oder von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer BGB-Gesellschaft (GbR) betrieben werden. Der Status „Kleinunternehmer“ hat jedoch Auswirkung auf die Umsatzsteuer.

Ein Kleinunternehmer muss die Umsatzsteuer nicht auf der Rechnung ausweisen, wenn:

  • der Umsatz inkl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht über EUR 17.500,- lag und
  • der Umsatz im aktuellen Geschäftsjahr nicht die Schwelle von EUR 60.000 ,- übersteigen wird.

Da bei einer Unternehmensgründung keine Zahlen des Vorjahres vorliegen, gilt hier die Schwelle von EUR 17.500,-.

Im Gegenzug ist der Kleinunternehmer jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Unternehmer erhalten Umsatzsteuer, die sie selbst z.B. bei der Anschaffung von Büromaterialien gezahlt haben, vom Finanzamt zurück, aber nur dann, wenn nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird.

Die Schwelle von EUR 17.500,- wird von vielen Existenzgründern bereits im ersten Jahr problemlos erreicht. Wer zunächst nebenberuflich in die Selbständigkeit einsteigt, für den kann die Einordnung als Kleinunternehmer jedoch sinnvoll sein.

Die Anmeldung eines Kleingewerbes ist in jedem Fall die schnellste und einfachste Form der Unternehmensgründung. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf den Vor- und Zunamen des Unternehmers. Das Gewerbeamt prüft, ob für die Ausübung des Gewerbes nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erforderlich ist.

Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR ist eine weit verbreitete Gesellschaftsform, die von mehreren Personen (mindestens zwei) gegründet werden kann. Sie ist im Vergleich zur GmbH mit geringem Gründungsaufwand und deutlich geringeren Gründungskosten verbunden.

Eine GbR zeichnet sich durch folgende Punkte aus:

  • Es werden mindestens zwei Personen benötigt, die sich zu einer GbR zusammenschließen wollen.
  • Es wird kein Startkapital für die Gründung benötigt.
  • Sie haften mit Ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens.
  • Die Gesellschafter der GbR sind gleichzeitig auch die Geschäftsführer.
  • Die GbR hat keinen eigenen Firmennamen. Auf Geschäftsbriefen sollten stets die Namen mit jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.
  • Auch Freiberufler können sich zu einer GbR zusammenschließen.
  • Erfordert der Umfang des Betriebs einer Gesellschaft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, gilt das Unternehmen immer als Handelsgewerbe und wird damit automatisch zur offenen Handelsgesellschaft (oHG).

Unternehmergesellschaft (UG) oder auch Mini-GmbH
Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine verhältnismäßig neue Gesellschaftsform, die als Konkurrenz zur englischen Limited eingeführt wurde. Der Gründungsaufwand sowie die Kosten der Unternehmensgründung sind gering. Im Geschäftsleben stößt die UG auf zahlreiche Vorbehalte wegen ihrer geringen Kapitalausstattung und der Haftungsbeschränkung.

Die UG zeichnet sich durch folgende Punkte aus:

  • Eine UG können Sie alleine oder zusammen mit anderen gründen.
  • Das Mindeststartkapital beträgt lediglich EUR 1,00. Dies ist allerdings nicht anzuraten, da andernfalls bei den ersten Rechnungen rasch die Zahlungsunfähigkeit und damit die Insolvenz drohen.
  • Sie haften nicht mit Ihrem Privatvermögen. Die Haftung ist auf das Firmenvermögen begrenzt.
  • Der Firmenname muss den Zusatz Untergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) enthalten.
  • Die erzielten Gewinne dürfen nicht vollständig ausgeschüttet werden. Sie müssen vielmehr zum Teil in Rücklagen eingestellt werden bis zum Erreichen der Summe von EUR 25.000,00 – dann wandelt sich die UG in eine GmbH um.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist die am meisten verbreitete Gesellschaftsform. Sie ist eine sogenannte juristische Person, die mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist. Um handlungsfähig zu sein, muss die GmbH einen Geschäftsführer ernennen. Dieser kann gleichzeitig Gesellschafter sein, oder auch ein Außenstehender sein.

Die GmbH zeichnet sich durch folgende Punkte aus:

  • Die GmbH ist eine juristische Person mit mindestens zwei Organen (Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung).
  • Bei der Vertragsgestaltung besteht eine große Flexibilität.
  • Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Stammkapital der Gesellschaft beschränkt.
  • Es ist keine Mindestanzahl an Gesellschaftern vorgeschrieben, auch eine Einmann-GmbH ist möglich.
  • Gründer einer GmbH können sowohl inländische als auch ausländische natürliche und juristische Personen sein, außerdem Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG und EWIV) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
  • Das Stammkapital beträgt mindestens EUR 25.000,00.

Gründung einer GmbH

Bei der Gründung einer GmbH sind folgende wesentliche Schritte notwendig. Dabei empfiehlt es sich, die vorgeschlagene Reihenfolge einzuhalten. Als Service stellen wir Ihnen auch eine Checkliste als pdf-Datei zur Verfügung, mit Hilfe derer Sie die Erledigung der einzelnen Punkte kontrollieren können.

1. Name der Gesellschaft festlegen
Die Firma der GmbH kann als Personenfirma (mit dem Namen des / der Gesellschafter/-s), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Fantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist (§§18, 30 Handelsgesetzbuch, HGB).

Dabei wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa Baustoffhandel GmbH, mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig.
Wichtig ist auch, dass die Firma entweder den Rechtsformzusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Abkürzung GmbH enthält.
Schließlich ist dringend zu beachten, dass der Name nicht mit anderen Firmennamen oder Marken verwechselbar ist. Um Abmahnungen oder teure spätere Satzungsänderungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Firmennamen mit der Industrie- und Handelskammer abzusprechen und auf Eintragungsfähigkeit überprüfen zu lassen. Wenn ein Unternehmen im Internet oder überregional tätig ist, sollte es darüber hinaus auch bundesweit recherchieren, um allen Eventualitäten und auch Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Nach der Einführung des elektronischen Handelsregisters besteht die Möglichkeit, selbst im Internet kostenfreie Recherchen von Firmennamen durchzuführen. Kostenfreie Markenrecherchen können unter der Internetadresse des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden. Allerdings können mit diesen Maßnahmen nur schwer alle verwechslungsfähigen Firmennamen und Marken aufgefunden werden, da in der Regel nur Recherchen nach dem identischen Namen durchgeführt werden. Gerne übernehmen wir die Markenrecherche für Sie. Wir arbeiten hier mit einem Rechercheinstitut zusammen. Diese überprüfen mit einer entsprechenden Software die einschlägigen Register auf verwechslungsfähige Bezeichnungen. Die Ergebnisse werden anschließend von uns geprüft und eine Risikobewertung des geplanten Firmennamens durchgeführt.

2. Stammkapital festlegen und aufbauen (Bar- oder Sacheinlagen)
Die Stammeinlagen können in Geld (Bargründung) aber auch in Form von Sacheinlagen (Sachgründung) erbracht werden. Auf jede in Geld zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel eingezahlt werden. Die Anmeldung zum Handelsregister kann erst erfolgen, wenn die Einzahlungen mindestens zusammen die Hälfte des Mindeststammkapitals, also EUR 12.500,-  erreicht haben.

Der Wert von Sacheinlagen ist oft schwer bestimmbar. Daher müssen die Gesellschafter hier einen unterschriebenen Bericht vorlegen und darin die Bewertung der Sacheinlagen sorgfältig begründen. Das Registergericht muss sich daraus selbst ein Bild von der Wertigkeit machen können.

3. Gesellschaftsvertrag (Satzung) erstellen
Der Gesellschaftsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Betrag des Stammkapitals
  • Betrag der von jedem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (Stammeinlage).

In einfach gelagerten Fällen besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft durch einfaches notarielles Musterprotokoll zu gründen. Dieses enthält bereits den Gesellschaftsvertrag mit den gesetzlichen Mindestanforderungen. Diese Möglichkeit besteht aber nur in Fällen, in denen die Gesellschaft von maximal drei Gesellschaftern gegründet wird und nur ein Geschäftsführer bestellt wird. Individuelle Regelungen sind nicht möglich.

In den meisten Fällen muss daher von der Verwendung des Musterprotokolls – auch wenn es sich um die kostengünstigere Variante handelt – abgeraten werden. Bei mehreren Gesellschaftern sind in der Regel individuelle Regelungen erforderlich. So sollten z.B. Regelungen für die Gewinnverwendung, den Ausstieg eines Gesellschafters sowie Nachfolgeregelungen bei Tod getroffen werden. Die gesetzlichen Lösungen entsprechen häufig nicht den Vorstellungen der Gesellschafter. Hier ist es empfehlenswert, sich entsprechenden anwaltlichen Rat einzuholen.

4. Gesellschafterliste aufstellen
Der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister ist eine Liste mit den Namen aller Gesellschafter beizufügen.

5. Geschäftsführer bestimmen
Der Geschäftsführer wird durch Beschluss der Gesellschafter bestimmt. Dieser bedarf der einfachen Mehrheit der Gesellschafter und kann privatschriftlich gefasst werden. Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf in jedem Fall der notariell beglaubigten Unterschrift der oder des Geschäftsführer/s.

Zum Geschäftsführer kann dabei jede natürliche Person bestellt werden. Diese kann sowohl ein außen stehender Dritter als auch ein Gesellschafter sein.
Es ist dringend erforderlich, mit dem Geschäftsführer einen schriftlichen Anstellungsvertrag abzuschließen, da andernfalls das Gehalt des Geschäftsführers vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt wird. Bei der Erstellung des Geschäftsführervertrages sollte sorgfältig vorgegangen werden, insbesondere bei einem geschäftsführenden Gesellschafter sind die Anforderungen hoch. Die Festlegung der Höhe des Geschäftsführergehaltes ist sorgfältig vorzunehmen. Es muss am Beginn des Wirtschaftsjahres eindeutig feststehen und darf nicht im Laufe des Jahres verändert werden. Das Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist aus steuerrechtlicher Sicht nur dann angemessen, wenn ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit dasselbe Gehalt bekommen würde. Dabei müssen alle Umstände gewürdigt werden: Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers sowie Umfang und Bedeutung seiner Tätigkeit.

Auch ist sicherzustellen, dass der GmbH auch nach Zahlung der Bezüge eine angemessene Eigenkapitalverzinsung bleibt. Als angemessen werden zehn Prozent betrachtet. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Gesamtsumme der Gehälter maßgebend. Das heißt, wenn diese ausbezahlt sind, müssen vom Gewinn noch mindestens zehn Prozent des Eigenkapitals in der Firma verbleiben. Die Gewinntantieme darf höchstens 50 Prozent des Jahresüberschusses betragen.

Daneben ist sorgfältig zu prüfen, ob der Geschäftsführer als selbständig angesehen werden kann und damit von der Sozialversicherungspflicht befreit ist. Dies ist beim Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht der Fall. Der geschäftsführende Gesellschafter hingegen ist in der Regel sozialversicherungspflichtig, wenn er zu weniger als 50 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Daneben ist entscheidend, wie groß sein Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ist. Eine Klärung kann über das sogenannte Statusfeststellungsverfahren erreicht werden.

Eine Herausforderung stellt auch die Formulierung einer Wettbewerbsklausel dar. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer nachvertraglichen Wettbewerbsklausel sind hoch. Sie ist beim Geschäftsführer nach § 138 BGB zu beurteilen. Zu dieser Frage hat das OLG München in seiner Entscheidung vom 02.08.2018 (Az: 7 U 2107/18) grundlegende Ausführungen getätigt, s. dazu auch Gesellschaftsrecht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Geschäftsführerverträge auf den jeweiligen Fall angepasst werden müssen. Von der ungeprüften und unkritischen Verwendung von Formularverträgen ist dringend abzuraten.

6. Notar / Anmeldung zum Handelsregister
Die GmbH wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister zur juristischen Person.

Die Gesellschaft muss zum Handelsregister angemeldet werden. Anmeldepflichtig sind dabei sämtliche Geschäftsführer der Gesellschaft.

Die Anmeldung darf jedoch erst erfolgen, wenn die Mindesteinlagen geleistet wurden.

Folgendes muss in jeder Anmeldung enthalten sein:

  • der Gesellschaftsvertrag nebst etwaiger Vertretervollmachten
  • die Legitimation der Geschäftsführer
  • die Gesellschafterliste
  • die Versicherung der Geschäftsführung, dass die Mindesteinlagen zur freien Verfügung geleistet sind
  • die Versicherungen der Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG
    eine inländische Geschäftsanschrift und
  • Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung.

Bei einer zumindest teilweisen Sachgründung müssen ferner folgende Bestandteile enthalten sein:

  • Verträge einer Sacheinlage und der Sachgründungsbericht
  • Nachweis über die Werthaltigkeit der Sacheinlagen
  • checkliste-gmbh-gruendung

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Claudia E. Nowack

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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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