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FAMILIE

Erbrecht: Pflichtteilsklausel greift nicht bei Geltendmachung der Unwirksamkeit des Testaments

Eine häufig anzutreffende Testamentsgestaltung ist folgende: Ehepartner setzen sich selbst jeweils als Erben des Erstversterbenden ein. Die Kinder sollen erst beim Tod des Letztversterbenden erben. Um zu verhindern, dass die Kinder beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen (deren Erfüllung den überlebenden Ehegatten oft in finanzielle Bedrängnis bringen kann, wenn z.B. ein wesentlicher Bestandteil des Erbes eine Immobilie ist und die Pflichtteilsansprüche nicht ohne Verkauf erfüllt werden können), wird eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen. Danach sollen die Abkömmlinge und deren Nachkommen dann von der Erbfolge ausgeschlossen werden, wenn sie auf den Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Das OLG München, Az.: 31 Wx 374/17, hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Tochter des Erblassers die Einziehung des Erbscheins der Mutter wegen Unwirksamkeit des Testaments gerichtlich geltend gemacht hatte. Das Gericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Nach dem Tod der Mutter hatte der Sohn der Mutter einen Erbschein beantragt, der ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte. Er begründete dies damit, dass die Pflichtteilsklausel in dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern greife, da seine Schwester im Nachlassverfahren betreffend den vorverstorbenen Vater versucht hatte, die Alleinerbenstellung der Mutter anzugreifen. Sie sei daher von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Pflichtteilsklausel lautet:
„Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so sind er und seine Nachkommen von der Erbfolge auf Ableben des Längerlebenden ausgeschlossen.“

Dies hat das Gericht mit Beschluss vom 06.12.2018 abgelehnt. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Einziehung des Erbscheins noch keinen aktiven Zugriff auf das Nachlassvermögen darstellt. Die im Testament verwendete Formulierung „verlangt“ fordere aber grade einen solchen aktiven Zugriff.