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Familie

Versorgungsausgleich

Im Scheidungsverfahren ist vom Gericht der sogenannte Versorgungsausgleich durchzuführen. Dieser hat die Halbteilung der in der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Anrechte auf eine Altersversorgung zum Ziel. Bezogen auf die Ehezeit sollen beide Ehegatten möglichst in gleicher Weise im Alter versorgt sein.

Welche Anrechte sind im Rahmen des Versorgungsausgleiches auszugleichen?

Auszugleichen sind gemäß § 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) alle Anwartschaften und Ansprüche auf eine laufende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamten- oder berufsständischen Versorgung, der betrieblichen oder privaten Alters- und Invaliditätsversorgung.

Dabei spielt es bei einem Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes keine Rolle, welche Leistungsform (Rentenzahlung, Einmalzahlung etc.) vorgesehen ist. Das Anrecht ist unabhängig von der Leistungsform im System des Versorgungsausgleiches auszugleichen.

Kapitallebensversicherungen mit einem Rentenwahlrecht sind im Versorgungsausgleich dann zu berücksichtigen, wenn das Rentenwahlrecht vor der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausgeübt wurde.

Es werden nur solche Anrechte ausgeglichen, die durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Anrechte, die nicht das Ergebnis einer Lebensleistung der Ehegatten sind, unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt z.B. für geschenkte und geerbte Versorgungen; nicht jedoch für Versorgungen, die in der Ehezeit mit geschenkten bzw. geerbten Vermögen erworben wurden. Hier kann eine Korrektur eines unbilligen Ergebnisses ggf. über § 27 VersAusglG erfolgen.

Wie bestimmt sich die Ehezeit?

Gemäß § 3 Abs. 2 VersAusglG sind alle Anrechte auszugleichen, die in der Ehezeit erworben wurden.

Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monates, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.

Beispiel:
Wurde die Ehe am 23.3.2001 geschlossen und der Scheidungsantrag
am 12.01.2017 zugestellt,so ist Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1
VersAusglG der 01.03.2001 bis 31.12.2016.

Wie erfolgt die Teilung der Anrechte?

Es gilt der Grundsatz, dass jedes Anrecht separat geteilt wird und zwar innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems. Die Ehegatten partizipieren auf diese Weise – wechselseitige Ausgleichspflicht – an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertermittlung. Hiermit wird weitgehend eine gerechte Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten des jeweils anderen Ehegatten sichergestellt.

In bestimmten Ausnahmefällen findet eine externe Teilung eines Anrechtes statt. Externe Teilung bedeutet, dass mit dem kapitalisierten Ausgleichswert des Anrechtes ein Anrecht bei einem anderen von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benennenden Versorgungsträger (Zielversorgungsträger gemäß § 15 VersAusglG) begründet wird.

Eine externe Teilung kommt dann in Betracht, wenn dies der Versorgungsträger und der ausgleichsberechtigte Ehegatte zulässigerweise (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG) vereinbaren. Ein Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an einer externen Teilung kann z.B. dann bestehen, wenn der Ehegatten eine Versorgung bei einem anderen Versorgungsträger begründen oder eine bestehende andere Versorgung ausbauen möchte. Diese Vereinbarung ist formfrei möglich, unterliegt jedoch der Kontrolle des Gerichts.

Eine externe Teilung eines Anrechtes findet auch dann statt, wenn der Ausgleichswert des Anrechtes gering ist und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies verlangt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Ein Anrecht ist dann gering, wenn der Ausgleichswert des Anrechtes nicht höher als 2 Prozent (bei einem Rentenbetrag) bzw. 240 Prozent (bei einem Kapitalbetrag) der in § 18 SGB IV geregelten Bezugsgrenze ist. Dies beläuft sich aktuell (Stand 2016) auf 2.905,00 €.

Der Grenzwert (als Kapitalwert), bis zu dem der Versorgungsträger einseitig für die externe Teilung optieren kann, erhöht sich für betriebliche Altersversorgungen bei Versorgungen aus Direktzusagen und Versorgungen, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt werden, gemäß § 17 VersAusglG auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Allerdings bleibt es für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung mit externen Durchführungswegen (Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds) bei der Wertgrenze des § 14 Abs, 2 Nr. 2 VersAusglG.

Eine externe Teilung erfolgt gemäß § 16 VersAusglG auch bei Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis über die gesetzliche Rentenversicherung, es sei denn, der Versorgungsträger sieht eine interne Teilung vor. Eine interne Teilung nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) gibt es derzeit nur für die Versorgungen der Bundesbeamten oder Versorgungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen.

Eine entsprechende Regelung wurde bislang von den Bundesländern trotz entsprechender Gesetzgebungskompetenz weder für die Landesbeamten noch für die Kommunalbeamten nicht erlassen. Hier empfiehlt es sich deshalb, ggf. eine Saldierung der auszugleichenden Anrechte beider Ehegatten in der Beamtenversorgung etc. und in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 VersAusglG zu vereinbaren, um die unter Umständen nachteiligen Folgen, z.B. im Falle einer Dienstunfähigkeit, eine Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der externen Teilung zu vermeiden.

Wann findet ein Versorgungsausgleich ggf. nicht statt bzw. wann werden ggf. einzelne Anrechte nicht ausgeglichen?

Bei einer kurzen Ehezeit, d.h. bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren, findet gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn dies einer der beiden Ehegatten beantragt.

Ein einzelnes Anrecht wird gemäß § 19 VersAusglG bei fehlender Ausgleichsreife nicht ausgeglichen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es bei einem ausländischen Versorgungsträger besteht oder es sich um ein noch nicht hinreichend verfestigtes Anrecht handelt. So stellt ein noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ein nicht hinreichend verfestigtes Anrecht im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG dar.

Ein einzelnes Anrecht wird auch dann gemäß § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen, wenn der Ausgleichswert des Anrechtes zu gering ist (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) oder aber, wenn bei gleichartigen Anrechten auf beiden Seiten die Differenz der Ausgleichswerte gering ist (§ 18 Abs. 1 VersAusglG). Eine Geringfügigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist dann gegeben, wenn er bei einem Rentenbetrag nicht größer als 1 %, bei einem Kapitalbetrag nicht größer als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist.

Beispiel:
Der Ehemann hat einen Riestervertrag erst relativ kurze Zeit
vor Ende der Ehe abgeschlossen. Der Ehezeitanteil beläuft sich
auf 5.100,00 € und damit der Ausgleichswert auf 2.550,00 €.
Dieser Betrag würde unter dem Grenzbetrag, der sich für das
Jahr 2016 auf 3.486,00 € beläuft, 120% von 2.905,00 € liegen.

Kann der Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten ganz oder teilweise ausgeschlossen bzw. auch modifiziert werden?

Sowohl im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung als auch über eine im Scheidungsverfahren gerichtlich protokollierte Vereinbarung können die (zukünftigen) Ehegatten gemäß §§ 6 – 8 VersAusglG Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen.

Bei Vereinbarungen innerhalb eines Ehevertrages ist die Formvorschrift des § 1410 BGB (notarielle Beurkundung) zu beachten. Auch für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Diese kann durch die Protokollierung einer Versorgungsausgleichsvereinbarung in einem gerichtlichen Protokoll nach § 127 a BGB ersetzt werden.

Die Möglichkeiten von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind weitreichend. Sie erstrecken sich vom gänzlichen Ausschluss des Versorgungsausgleiches über den Ausschluss einzelner Versorgungen, die zeitliche Begrenzung des Versorgungsausgleiches, der Saldierung einzelner Anrechte bis zur Einbeziehung von Vermögenswerten.

Die Vereinbarungen unterliegen jedoch gemäß § 8 VersAusglG einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch die Gerichte.

Bei der Inhaltskontrolle einer Versorgungsausgleichsvereinbarung der Ehegatten ist das Hauptaugenmerk auf die Frage einer angemessenen Altersversorgung beider Parteien zu legen. Würde die Vereinbarung z.B. dazu führen, dass einer der Ehegatten im Alter voraussichtlich Grundsicherung beziehen wird, dürfte diese einer richterlichen Inhaltskontrolle kaum standhalten. Der Versorgungsausgleich gehört zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Ein teilweiser oder völliger Ausschluss des Versorgungsausgleiches wird deshalb häufig nur dann angemessen sein, wenn an anderer Stelle eine Kompensation stattfindet.

Kann der Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten ganz oder teilweise ausgeschlossen bzw. auch modifiziert werden?

Sowohl im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung als auch über eine im Scheidungsverfahren gerichtlich protokollierte Vereinbarung können die (zukünftigen) Ehegatten gemäß §§ 6 – 8 VersAusglG Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen.

Bei Vereinbarungen innerhalb eines Ehevertrages ist die Formvorschrift des § 1410 BGB (notarielle Beurkundung) zu beachten. Auch für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Diese kann durch die Protokollierung einer Versorgungsausgleichsvereinbarung in einem gerichtlichen Protokoll nach § 127 a BGB ersetzt werden.

Die Möglichkeiten von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind weitreichend. Sie erstrecken sich vom gänzlichen Ausschluss des Versorgungsausgleiches über den Ausschluss einzelner Versorgungen, die zeitliche Begrenzung des Versorgungsausgleiches, der Saldierung einzelner Anrechte bis zur Einbeziehung von Vermögenswerten.

Die Vereinbarungen unterliegen jedoch gemäß § 8 VersAusglG einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch die Gerichte.

Bei der Inhaltskontrolle einer Versorgungsausgleichsvereinbarung der Ehegatten ist das Hauptaugenmerk auf die Frage einer angemessenen Altersversorgung beider Parteien zu legen. Würde die Vereinbarung z.B. dazu führen, dass einer der Ehegatten im Alter voraussichtlich Grundsicherung beziehen wird, dürfte diese einer richterlichen Inhaltskontrolle kaum standhalten. Der Versorgungsausgleich gehört zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Ein teilweiser oder völliger Ausschluss des Versorgungsausgleiches wird deshalb häufig nur dann angemessen sein, wenn an anderer Stelle eine Kompensation stattfindet.

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