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Familie

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind dient der Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes an den nicht betreuenden Elternteil. Dabei soll das Umgangsrecht dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Ansprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.

Gesetzliche Regelung

Das Umgangsrecht ist in § 1684 Abs. 1 BGB sowohl als Recht des nicht betreuenden Elternteils als auch als Recht des Kindes ausgestaltet (Recht und Pflicht der Eltern).

Gemäß § 1684 Abs. 2 BGB (Wohlverhaltensklausel) haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Das Gesetz regelt jedoch nicht, wie das Umgangsrecht im Einzelnen auszugestalten ist, also insbesondere in welchem zeitlichen Umfang dem umgangsberechtigten Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind zusteht.

Können sich die Eltern hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangsrechtes nicht einigen, so kann darüber auf Antrag das Familiengericht entscheiden.

Welche Umstände / Kriterien sind vom Familiengericht zu berücksichtigen?
Es ist grundsätzlich auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen, die das Eltern-Kind-Verhältnis berühren. Im Einzelnen:

  • Kindesalter und dadurch bedingtes Zeitempfinden
  • Belastbarkeit des Kindes
  • bisherige Intensität der Beziehung zum Umgangsberechtigten
  • räumliche Entfernung der Eltern
  • Wohnsituation des Umgangsberechtigten
  • Wille des Kindes
  • Entwicklungs- und Gesundheitszustand des Kindes
  • sonstige Interessen und Bindungen des Kindes
  • Konfliktniveau zwischen den Eltern
  • Geschwisterbindung

Auch bei der Frage der Ausgestaltung des Umgangsrechtes kommt dem Kindeswohl vorrangige Bedeutung zu.

Steht neben den Eltern auch anderen Personen ein Umgangsrecht zu?

Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben auch die Großeltern und die Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Es ist deshalb vor allem auf die Wünsche und den Willen des Kindes Rücksicht zu nehmen. Bestand in der Vergangenheit zwischen den Großeltern und dem Kind keine gute und intensive Beziehung, kommt ein Umgangsrecht in der Regel nur dann in Betracht, wenn dies dem Kindeswohl förderlich ist.

Kann das Gericht auf Antrag eines Elternteils ein Wechselmodell anordnen?

Das Wechselmodell bedeutet, dass die Kinder zur Hälfte bei jeweils einem Elternteil leben. Dabei sind viele verschiedene Formen der Aufteilung möglich. Der Wechsel kann nach Wochen oder Tagen oder auch nach Monaten gestaltet werden.

Für das Wechselmodell gibt es nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur derzeit (noch) keine Rechtsgrundlage.

Allerdings bleibt es den Eltern unbenommen, ein Wechselmodell zu vereinbaren. Das Wechselmodell sollte jedoch keine Kompromisslösung der sich über den Aufenthalt des Kindes streitenden Eltern darstellen, sondern von beiden Eltern gewollt sein, und auch aus Sicht des Kindeswohls die zu favorisierende Lösung darstellen. Außerdem setzt ein funktionierendes Wechselmodell voraus, dass sich die Eltern hinsichtlich der wesentlichen Erziehungsgrundsätze und insbesondere bezüglich der schulischen Entwicklung des Kindes einig sind. Ebenso wichtig ist ein ständiger Austausch der Eltern über die Belange etc. der Kinder.

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