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Familie

Trennungsunterhalt

Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte nach der Trennung von dem anderen Ehegatten den nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.

Der Trennungsunterhalt wird geschuldet ab Trennung der Ehegatten bis zur rechtkräftigen Scheidung der Ehe; also in der Regel bis zum rechtkräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens. Ein Getrenntleben kann auch schon vorliegen, wenn die Ehegatten (noch) beide in der ehelichen Wohnung wohnen. Sie müssen dort jedoch eine vollständige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben. Es darf weder ehetypische Gemeinsamkeiten noch eine gegenseitige Versorgung geben.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der andere Ehegatte auch nach Abzug etwaiger Unterhaltsansprüche vorrangig Unterhaltsberechtigter (minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder) sowie der unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Belastungen noch über ein höheres Einkommen als der den Unterhalt beanspruchende Ehegatten verfügt.

Besteht für den bislang nicht erwerbstätigen Ehegatten eine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen?

Im ersten Jahr der Trennung besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, an dem bisherigen Status etwas zu ändern; d.h. für einen bis zur Trennung nicht erwerbstätigen Ehegatten besteht keine Erwerbsobliegenheit und ein nur teilschichtig tätiger unterhaltsberechtigter Ehegatte ist nicht dazu verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit auszuweiten. Die Erwerbsobliegenheit setzt mit Beginn des Folgemonats (Ablauf Trennungsjahr) ein.

Eine vor Ablauf des Trennungsjahres einsetzende Erwerbsobliegenheit würde unter Umständen dazu führen, dass die Trennung vertieft werden würde und auf diese Weise das endgültige Scheitern der Ehe gefördert werden würde.

Im Übrigen richtet sich die Erwerbsobliegenheit nach den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltsgläubigers, d.h. insbesondere nach der Dauer der Ehe, einer früheren Berufstätigkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten. Auch weitere Umstände, wie das Alter und der Gesundheitszustand des unterhaltsbegehrenden Ehegatten und die Betreuung von gemeinschaftlichen Kindern können bei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit besteht, von Bedeutung sein.

Schließt ein Verschulden an der Trennung bzw. des Scheiterns / der Zerrüttung der Ehe einen Anspruch auf Trennungsunterhalt aus?

Grundsätzlich kommt es auf ein Trennungsverschulden bzw. auf ein Verschulden an dem Scheitern bzw. der Zerrüttung der Ehe nicht an. Ein Trennungsunterhalt kann jedoch, wie auch beim nachehelichen Unterhalt, unter Umständen nicht bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn eine Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange der vom Berechtigten betreuten gemeinsamen Kinder, grob unbillig wäre.

Eine grobe Unbilligkeit kann z.B. dann vorliegen, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltspflichtigen zur Last fällt (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB). Ein solches einseitiges schwerwiegendes Fehlverhalten kann dann vorliegen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte aus einer bis dahin völlig intakten Ehe heraus eine länger andauernde ehewidrige Beziehung zu einem neuen Partner aufgenommen hat und diese zum Scheitern der Ehe geführt hat. Allerdings dürfte es häufig schwierig sein, die Einseitigkeit des Fehlverhaltens nachzuweisen. Außerdem sind bei der Billigkeitsabwägung stets auch die Belange der vom Unterhaltsberechtigten betreuten gemeinsamen minderjährigen Kinder zu berücksichtigen.

Wie berechnet sich der Trennungsunterhalt?

Grundlage für die Berechnung des Trennungsunterhaltes sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden bestimmt durch die beiderseitigen Einkommensverhältnisse. Zur Ermittlung der Unterhaltsbedarfes / Unterhaltsanspruches werden grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Ehegatten, also nicht nur die Erwerbseinkünfte aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, sondern alle Einkünfte der Ehegatten, also insbesondere auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, soweit sie nicht als überobligatorisch einzustufen sind, herangezogen.

Auch ein mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie hat Einkommenscharakter und ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.

Die zusammengerechneten beiderseitigen Einkünfte sind um die unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Belastungen (Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter, sonstige Belastungen, z.B. Alters- und Krankheitsvorsorgeaufwendungen, Darlehensraten etc., berufsbedingte Aufwendungen, Erwerbstätigenbonus) zu bereinigen. Der verbleibende Betrag stellt den Unterhaltsbedarf der Ehegatten dar. Vor dem Hintergrund des auch im Unterhaltsrecht grundsätzlich geltenden Halbteilungsgrundsatzes bildet der Hälfteanteil der zusammengerechneten bereinigten Einkünfte den Unterhaltsbedarf des Ehegatten. Von diesem Unterhaltsbedarf ist – soweit vorhanden – das bereinigte Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten in Abzug zu bringen. In Höhe des Differenzbetrages wird von dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten Trennungsunterhalt geschuldet.

Allerdings ist stets zu prüfen, ob auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine entsprechende Leistungsfähigkeit vorliegt, d.h. insbesondere ob der notwendige Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf), welcher aktuell (Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017) gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten 1.200,00 € beträgt, gewahrt ist.

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