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Rund ums Auto

Sie hatten einen Verkehrsunfall?

Fast jeder ist irgendwann als Autofahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt. Insbesondere beim ersten Verkehrsunfall stellen sich viele Fragen:

  • Trifft mich ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall?
  • Steht mir ein Mietwagen zu?
  • Kann ich das Auto reparieren lassen oder muss mir dies erst die Versicherung genehmigen?

Vorsicht bei Selbstregulierung

Viele Geschädigte versuchen, ihre Ansprüche zunächst selbst bei der Versicherung des Unfallverursachers geltend zu machen. Doch Vorsicht! Häufig versuchen die Versicherungen, die berechtigten Ansprüche zu drücken, Sachverständigengutachten werden willkürlich gekürzt, Auslagen werden „vergessen“ usw. In letzter Zeit fügen Versicherungen gerne Prüfberichte von angeblich unabhängigen Prüfgesellschaften bei. Diese kommen im Interesse der Versicherung regelmäßig zu dem Ergebnis, dass Sachverständigengutachten oder Reparaturrechnungen überhöht sind.

Viele Werkstätten bieten an, den Unfall für den Geschädigten mit der Versicherung abzuwickeln. Dies ist bereits vor dem Hintergrund bedenklich, dass es Werkstätten nicht gestattet ist, Rechtsberatung zu leisten. Reguliert eine Werkstatt den Unfall, so wird sie sich in erster Linie darum kümmern, dass ihre Reparaturkosten erstattet werden. Sie hat allerdings in der Regel nicht die rechtliche Kenntnis, sich um weitere Ansprüche des Geschädigten zu kümmern, wie Auslagenpauschale und Nutzungsausfall, auf den Sie dann einen Anspruch haben, wenn Sie während der Reparaturdauer keinen Mietwagen genutzt haben.

Betriebsgefahr

Grundsätzlich gilt die Regel, dass der Geschädigte durch einen Verkehrsunfall nicht schlechter stehen soll als vor dem Unfall. Allerdings wird Ihr Schaden in der Regel nur dann zu 100 % ersetzt werden, wenn Sie nachweisen können, dass der Unfall für Sie unvermeidbar war. Denn grundsätzlich gilt, dass der Fahrer eines Fahrzeugs, das sich in Betrieb befindet, aufgrund der Betriebsgefahr an einem Verkehrsunfall zu 25 % haftet. Häufig geht die gegnerische Versicherung zunächst von einer Mithaftung aus und reguliert lediglich zu 75 %.

Vorausgesetzt, der Unfall wurde von Ihrem Unfallgegner verschuldet, stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:

Sachverständigenkosten

Sofern kein Bagatellschaden vorliegt (als solcher gilt ein Schaden bis zu EUR 700,00) sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Bei Bagatellschäden muss die gegnerische Versicherung die Kosten für das Gutachten nicht übernehmen. Die Höhe der sogenannten Bagatellgrenze ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Vorsorglich empfehlen wir daher sogar bis zu einem Schaden von EUR 1.000,00 zunächst lediglich einen Kostenvoranschlag einzuholen bzw. mit der gegnerischen Versicherung vorab die Kostenübernahme zu klären.

Fahrzeugschaden

Die Abrechnung des Fahrzeugschadens ist wesentlich von der Höhe des Schadens abhängig.

Liegt ein Totalschaden vor und wollen Sie Ihr Fahrzeug dennoch reparieren, so werden diese Kosten nicht vollständig übernommen.

Die Rechtsprechung hat hier 4 Stufen herausgebildet.

Reparaturschaden (1. Stufe)
Hat der Sachverständige einen Reparaturschaden festgestellt, haben Sie folgende Regulierungsmöglichkeiten:

  • Sie lassen das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren: Die konkreten Reparaturkosten werden erstattet.
  • Sie reparieren das Fahrzeug selbst: Die Netto-Reparaturkosten werden erstattet sowie die Mehrwertsteuer für den Kauf von Ersatzteilen.

Reparaturschaden (2. Stufe)
Reparaturaufwand übersteigt Wiederbeschaffungsaufwand
Hat der Sachverständige festgestellt, dass der Reparaturaufwand (= Brutto-Reparaturkosten + Minderwert) den Wiederbeschaffungsaufwand (=Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) übersteigt, jedoch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegt, haben Sie folgende Regulierungsmöglichkeiten:

  • Sie lassen das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren: Die konkreten Reparaturkosten werden erstattet.
  • Sie nutzen das Fahrzeug mindestens 6 Monate und versetzen es, soweit erforderlich, in einen verkehrssicheren Zustand: Erstattet werden die Netto-Reparaturkosten zzgl. Minderwert bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
  • Sie lassen das Fahrzeug nicht reparieren und verkaufen es zum Restwert: Erstattet wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich der ggf. darin enthaltenen Mehrwertsteuer und Restwert, maximal bis zur Höhe der Netto-Reparaturkosten.

Totalschaden (3. Stufe)
13o % Fall
Hat der Sachverständige festgestellt, dass der Reparaturaufwand (=Brutto-Reparaturkosten + Minderwert) den Wiederbeschaffungswert übersteigt, liegt ein Totalschaden vor. Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 %, haben Sie folgende Regulierungsmöglichkeiten:

  • Sie verkaufen das Fahrzeug zum Restwert: Erstattet wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich der ggf. darin enthaltenen Mehrwertsteuer.
  • Sie lassen das Fahrzeug fachgerecht und vollständig entsprechend dem Sachverständigengutachten reparieren: Erstattet werden die konkreten Reparaturkosten zzgl. ggf. Minderwert.
  • Sie reparieren das Fahrzeug selbst fachgerecht und vollständig in dem vom Sachverständigen ermittelten Umfang: Erstattet werden die Netto-Reparaturkosten gemäß Gutachten zzgl. ggf. Minderwert sowie Mehrwertsteuer für den Kauf von Ersatzteilen.

Totalschaden (4. Stufe)
Hat der Sachverständige festgestellt, dass der Reparaturaufwand (=Brutto-Reparaturkosten + Minderwert) den Wiederbeschaffungswert übersteigt, liegt ein Totalschaden vor.

Sie haben folgende Regulierungsmöglichkeiten:

  • Sie verkaufen das Fahrzeug zum Restwert: Erstattet wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich der ggf. darin enthaltenen Mehrwertsteuer.
  • Sie reparieren das Fahrzeug: Erstattet werden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Mehrwertsteuer und Restwert.
  • Sie lassen das Fahrzeug bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes fachgerecht und vollständig reparieren und nutzen es mindestens sechs Monate: Erstattet werden die konkreten Reparaturkosten.

Eine Billig- oder Notreparatur ist hier nicht ausreichend. Die Grenze zum Wiederbeschaffungswert kann durch Verwendung von Gebrauchtteilen erreicht werden. Ist die durchgeführte Reparatur nicht fachgerecht und vollständig, so wird lediglich der Differenzbetrag aus Wiederbeschaffungswert ./. Restwert erstattet.

Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr betriebsbereit, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Mietwagen bis nach Durchführung der Reparatur. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie das Fahrzeug während des Ausfalls hätten tatsächlich nutzen können. Entscheiden Sie sich also, das Fahrzeug nicht zu reparieren oder kein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, werden Ihnen keine Mietwagenkosten erstattet. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie aufgrund von Krankheit oder unfallbedingter Verletzung nicht in der Lage das Fahrzeug zu nutzen.

In welcher Höhe werden Mietwagenkosten erstattet?
Grundsätzlich werden nur die Kosten erstattet, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in Ihrer Lage für erforderlich halten darf. Die gesetzliche Schadenminderungspflicht fordert daher die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem günstigen Normaltarif (keinesfalls Unfallersatztarif). Sie sollten mehrere Angebote einholen und das günstigste auswählen. Sind Sie aufgrund besonderer Umstände (z.B. wenn sich der Unfall zur Nachtzeit, am Wochenende oder an einem Feiertag ereignet hat) gezwungen, einen Mietwagen zu einem Unfallersatztarif anzumieten, so sollten Sie schnellstmöglich auf einen Normaltarif umstellen. Schließlich sollten Sie die Dauer der Anmietung möglichst kurz halten und dabei die im Gutachten genannte Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer beachten.

Bei der Erstattung der Mietwagenkosten werden Ihnen grundsätzlich ersparte Eigenaufwendungen in Abzug gebracht. Um dies zu vermeiden, sollte ein Fahrzeug einer Fahrzeugklasse niedriger angemietet werden.

Nutzungsausfallentschädigung

Verzichten Sie während der Zeit, in der das Fahrzeug infolge des Unfalls nicht genutzt werden kann, auf einen Mietwagen, so bedeutet dies nicht, dass Sie für den Ausfall des Fahrzeugs keinen Ersatz erhalten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung, d.h. Geldersatz. Wie hoch der Betrag dieser Entschädigung ist, hängt von der Fahrzeugkategorie Ihres Kraftfahrzeugs ab. Für jede Kategorie (A – L) besteht ein bestimmter Tagessatz, der mit der Anzahl der Ausfalltage multipliziert wird. Im Reparaturfall erfolgt die Erstattung für die Zeit der geschätzten Reparaturdauer. Bei einem Totalschaden ist die Wiederbeschaffungsdauer maßgeblich, also die Dauer, die benötigt wird, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu finden und zu erwerben.

Standkosten

Steht Ihr Fahrzeug nach dem Unfall in der Werkstatt oder bei einem Abschleppunternehmen, entstehen Standkosten. Diese hat die Versicherung des Unfallverursachers zu zahlen. Aufgrund der Schadenminderungspflicht müssen Sie jedoch dafür Sorge tragen, diese Kosten möglichst gering zu halten. Andernfalls kann die gegnerische Haftpflichtversicherung die Zahlung der Kosten, die über den notwendigen Zeitraum hinausgehen, verweigern.

Abschleppkosten

Musste Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls abgeschleppt werden, sind die dadurch verursachten Kosten vom Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu zahlen. Auch bei dieser Schadensposition ist jedoch die Schadenminderungspflicht zu beachten. Der Geschädigte hat ggf. noch am Unfallort zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die Abschleppkosten durch eine Behelfsreparatur vermieden werden können. In der Höhe beschränken sich die erstattungsfähigen Kosten auf die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt.

Häufig werden Abschleppkosten von Haftpflichtversicherungen gekürzt mit der Behauptung, diese seien überhöht und stünden nicht in Einklang mit den „Empfehlungen des Bergungs- und Abschleppverbandes“.

Dabei ist folgendes zu beachten:

Es ist Geschädigten vor der Erteilung des Abschleppauftrages an der Unfallstelle grundsätzlich nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge von Abschleppunternehmen einzuholen. Auch gibt es keine Tarifübersichten, die ein Geschädigter für Vergleiche heranziehen könnte.

Meist wird das Abschleppunternehmen auch nicht vom Geschädigten selbst, sondern von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten gerufen, häufig unter Verwendung einer zentralen Abschleppnotrufnummer. Welches Abschleppunternehmen kommt – darauf hat der Geschädigte dann keinerlei Einfluss.

Im Übrigen ist ein Abschleppunternehmen nie Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden gemäß den §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB dem Geschädigten zugerechnet werden könnte.

Solange Sie als Geschädigter also als Laie nicht erkennen können, dass das Abschleppunternehmen seine Gebühren willkürlich festsetzt, so dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder Ihnen selbst ein Auswahlverschulden anzulasten wäre, hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Abschleppkosten in vollem Umfang zu übernehmen.

Entsorgungskosten

Kosten, die für das Verschrotten des Fahrzeugs entstehen, sind selbstverständlich ebenfalls von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen.

Vor der Entsorgung des Unfallfahrzeugs sollte mit der Haftpflichtversicherung jedoch geklärt werden, ob diese mit dem Fahrzeug noch einen Restwert erzielen können.

Ab -/ Anmeldekosten

Entscheiden Sie sich für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs, so entstehen Kosten für die Abmeldung des Unfallfahrzeuges sowie Kosten für die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs. Auch diese Kosten sind von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen.

Finanzierungskosten

Bis Ihr Verkehrsunfall reguliert ist, können mehrere Wochen (manchmal leider auch Monate) vergehen. Entstehen Ihnen durch die Vorfinanzierung der Reparaturkosten oder der Ersatzwagenbeschaffung Zinskosten, so sind diese grundsätzlich vom Schädiger zu erstatten. Auch hier gilt jedoch die Schadenminderungspflicht. Besteht eine Vollkaskoversicherung, so ist diese vor Inanspruchnahme von Fremdmitteln in Anspruch zu nehmen. Auch sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung vorsorglich vorab über die notwendige Kreditaufnahme hingewiesen werden.

Auslagen für Telefon, Porti etc.

Durch die Abwicklung des Unfalls entstehen Ihnen in aller Regel Nebenkosten (Telefon-, Porto- und Fahrtkosten), deren Bezifferung schwierig ist. Für diese Positionen wird eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 bis EUR 30,00 gezahlt.

Rechtsanwaltskosten

Bei Privatpersonen hat der Schädiger auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten zu bezahlen. Einschränkungen gibt es lediglich dann, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt und bereits ein Anerkenntnis des Versicherers vorliegt.

Schmerzensgeld

Wurden Sie bei dem Verkehrsunfall verletzt, so haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe wird im Einzelfall individuell bestimmt. Als Orientierung dienen dabei sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Diese Tabellen enthalten mehrere tausend zusammengestellte Gerichtsentscheidungen, die entweder nach der Höhe des Schmerzensgeldes oder der Art der Verletzung gegliedert sind. Bei dem oftmals auftretenden HWS Schleudertrauma sind in der Rechtsprechung je nach Verletzungsgrad Schmerzensgeldbeträge von EUR 250,- bis EUR 5.000,-  anerkannt.

Häufig wird von Versicherungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld mit der Begründung abgelehnt, es hätten bereits erhebliche Vorschäden bestanden. Diese Argumentation greift jedoch nicht. Vorschäden führen allenfalls zu Kausalitätsproblemen, da festgestellt werden muss, in welchem Umfang die erlittenen Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen durch die Vorerkrankung verursacht wurden.

Heilbehandlungskosten

Entstehen Ihnen infolge der unfallbedingten Verletzungen Kosten aus einer Heilbehandlung, so sind auch diese von dem Unfallverursacher zu erstatten. Dabei handelt es sich um Kosten, die durch die erforderliche Inanspruchnahme von ärztlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalt sowie den Kauf von Arznei- und Hilfsmitteln entstehen. Ferner fallen die Kosten für Kuren und Reha hierunter. Voraussetzung ist, dass die Kosten erforderlich sind. Dies ist zu bejahen, wenn die Heilbehandlung notwendig und zweckmäßig ist.

Verdienstausfall

Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, haben Sie gegen den Unfallverursacher von diesem Zeitpunkt an bis zu Ihrer vollständigen Genesung einen Anspruch auf die Erstattung des Verdienstausfalls. Bei der Berechnung ist zu unterscheiden, ob Sie angestellt sind oder selbständig.

Als Angestellte oder Angestellter erhalten Sie in der Regel Lohnfortzahlung oder Krankengeld. Ihr Verdienstausfall besteht dann in der Differenz zu Ihrem normalen Monatslohn. Zahlungen von Versicherungen müssen Sie sich allerdings anrechnen lassen.

Werden Sie auf Grund des Unfalls dauerhaft vollständig oder teilweise erwerbsunfähig, dann haben Sie gegen Ihren Unfallverursacher Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente oder eine einmalige Abfindung.

Wenn Sie selbstständig tätig sind, müssen Sie den konkreten Verdienstausfall durch den Unfall nachweisen. Dabei muss zunächst die durch den Unfall entstandene Gewinnminderung ermittelt werden. Bei der Berechnung des Verdienstausfalls sind noch weitere Faktoren wie entgangene Aufträge, Versicherungsleistungen oder andere Kosten mit einzubeziehen. Dazu ist an die Geschäftsentwicklung und -ergebnisse der letzten Jahre vor dem Unfall anzuknüpfen, um auf den Gewinn zu schließen, den Sie ohne den Unfall voraussichtlich erzielt hätten.

Haushaltsführungsschaden

Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Haushalt oder der der ganzen Familie nur noch teilweise oder gar nicht mehr geführt werden, also die Hausarbeit nicht mehr erledigt werden kann. Auch diesen Schaden hat grundsätzlich der Schädiger zu erstatten. Die Ermittlung der Schadenshöhe ist allerdings mit erheblichen Problemen verbunden. Häufig wird diese Position in der Praxis durch eine angemessene Erhöhung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.

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Claudia E. Nowack

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