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Familie

Scheidung

In Ihrer Ehe gibt es Probleme und Sie tragen sich mit dem Gedanken an eine Scheidung? Dann gehen Ihnen sicherlich viele Fragen durch den Kopf: Wann kann eine Scheidung erfolgen, können im Scheidungsverfahren die Themen Unterhalt, elterliche Sorge und Versorgungsausgleich mit geregelt werden? Wir fassen im Folgenden die wichtigsten Punkte zusammen:

Wann kann eine Ehe nach deutschem Scheidungsrecht geschieden werden?

Es gibt gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB nur einen einzigen Scheidungsgrund, nämlich das Scheitern der Ehe. Eine Ehe ist dann gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen (Zerrüttung der Ehe).

Grundsätzlich muss derjenige Ehegatte, der die Scheidung bei Gericht beantragt, die Zerrüttung – also das Gescheitertsein – der Ehe darlegen und beweisen. Das Gericht hat dann auf der Grundlage des Sachvortrages beider Ehegatten unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann (§ 1565 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung muss das Gericht diese Prüfung nicht vornehmen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird die Zerrüttung der Ehe unwiderleglich vermutet. Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man dann, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt voneinander leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).

Das Scheitern der Ehe wird auch dann unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten bereits drei Jahre voneinander getrennt leben und ein Ehegatte die Scheidung beantragt (§ 1566 Abs. 2 BGB). In diesem Fall kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden.

Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Eine Trennung kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen (Aufteilung der Wohnung, keine gegenseitigen Versorgungsleistungen, keine Gemeinsamkeiten).

Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB (Ausnahmetatbestand) nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine solche Härtescheidung, die immer auch voraussetzt, dass die Ehe zerrüttet ist, ist dann möglich, wenn die Umstände (schwere Beleidigungen und grobe Ehrverletzungen, Misshandlungen des anderen Ehegatten, Trunksucht, ehebrecherisches Verhältnis etc.) so schwer wiegen, dass es dem antragstellenden Ehegatten auch bei objektiver Würdigung nicht mehr zumutbar ist, an den anderen Ehegatten noch länger gebunden zu sein.

Kann sich der andere Ehegatte auch bei einem Scheitern der Ehe gegen einen Scheidungsantrag zur Wehr setzen?

Dies ist in zwei Fällen möglich:

Zum einen dann, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise – Kinderschutzklausel (§ 1568 Abs. 1 BGB) – notwendig ist. Nachteilige Folgen, die sich bereits aus der Trennung der Eltern ergeben, stellen jedoch keine besonderen Gründe im Sinne der Kinderschutzklausel dar. Vielmehr kommen nur solche schädliche Folgen in Betracht, die infolge der Scheidung zu den trennungsbedingten Nachteilen noch hinzutreten (Selbstmordgefahr bei einem Kind).

Auch außergewöhnliche Umstände beim Antragsgegner, der die Scheidung ablehnt, können (vorübergehend) einer Scheidung entgegenstehen (Ehegattenschutzklausel gemäß § 1568 Abs. 1 BGB). Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise einhergehen, können die Anwendung der Ehegattenschutzklausel nicht rechtfertigen. Es ist bei der Abwägung auch auf de Belange des antragstellenden Ehegatten abzustellen.

Welches Gericht ist für das Scheidungsverfahren zuständig?

Zuständig für das Scheidungsverfahren sind – wie auch bei anderen Familiensachen – die Familienabteilungen – Familiengericht – der Amtsgerichte.

Die Frage bei welchem Amtsgericht – Familiengericht – der Scheidungsantrag einzureichen ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Sind z.B. noch minderjährige Kinder aus der Ehe vorhanden und leben diese bei einem der Ehegatten, so ist der Scheidungsantrag bei dem für den Wohnort dieses Ehegatten zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Regelt das Amtsgericht im Scheidungsverfahren auch Unterhalt, Zugewinn, elterliche Sorge und Umgangsrecht?

Gegenstand des Scheidungsverfahrens sind zwingend nur die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes etc.). Nur der Versorgungsausgleich ist vom Gericht von Amts wegen, also ohne entsprechende Antragstellung eines Ehegatten, zu regeln.

Andere Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt, Güterrecht / Zugewinnausgleich, Auseinandersetzung der Haushaltsgegenstände etc.) oder auch die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches, noch minderjähriges Kind und das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils mit einem gemeinschaftlichen, noch minderjährigen Kind regelt das Amtsgericht nur auf Antrag eines Ehegatten, also wenn es den Ehegatten nicht gelingt, diese Themen ggf. mit Unterstützung eines anwaltlichen Vertreters oder aber im Rahmen einer Mediation einvernehmlich zu regeln.

Muss ich im Scheidungsverfahren durch einen Anwalt vertreten sein?

Im Scheidungsverfahren herrscht wie auch bei anderen Rechtsstreitigkeiten in Familiensachen Anwaltszwang.

Dies bedeutet, dass zumindest der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss. Stimmt der andere Ehegatte – so z.B. im Falle der einvernehmlichen Scheidung – dem Scheidungsantrag lediglich zu, so muss der Antragsgegner im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten sein.

Möchte der andere Ehegatte jedoch seinerseits auch einen Scheidungsantrag stellen, was unter Umständen aus strategischen Gesichtspunkten geboten sein könnte, oder möchte der andere Ehegatten Anträge z.B. in einer Scheidungsfolgesache stellen, so muss auch er eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt beauftragen.

Welche Kosten entstehen im Scheidungsverfahren?

Im Scheidungsverfahren trägt in der Regel jeder Beteiligte seine Rechtsanwaltskosten selbst und außerdem die hälftigen Gerichtskosten (Kostenaufhebung). Hiervon kann aus Billigkeitsgesichtspunkten abgewichen werden.

Die Gebühren der Rechtsanwälte für die Vertretung im Scheidungsverfahren als auch für die außergerichtliche Vertretung sind gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dies bedeutet, dass jeder Rechtsanwalt für diese Tätigkeit dieselben gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellt und auch mindestens in Rechnung stellen muss. Er darf die gesetzlich vorgegeben Gebühren nicht unterschreiten.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren wie auch der Gerichtskosten ist der Streit- oder Gegenstandswert. Dabei bemisst sich der Verfahrenswert für die Scheidung grundsätzlich nach dem dreifachen zusammengerechneten Nettoeinkommen der Ehegatten und darf nicht unter 2.000,00 € liegen. Bei guten Vermögensverhältnissen der Ehegatten, kann sich der Gegenstandswert ggf. noch um einen Prozentsatz (5 % – 10 %) des um Freibeträge bereinigten Vermögens erhöhen.

Für die von Amts wegen mit zu regelnde Folgesache Versorgungsausgleich wird je auszugleichendem Anrecht ein Gegenstandswert von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten angesetzt.

Verfügen die Ehegatten z.B. über ein zusammengerechnetes Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 €, so würde der Gegenstandswert für die Scheidungssache 9.000,00 € (3 x 3.000,00 €) betragen. Wären nur zwei Anrechte (beiderseitige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung) auszugleichen, würde sich der Gegenstandswert um 1.800,00 € (2 x 10 % aus 9.000,00 €) erhöhen. Der Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens würde dann insgesamt 10.800,00 € betragen. Es würden sich hieraus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.828,70 € einschließlich MWSt. und hälftige Gerichtskosten in Höhe von 267,00 € errechnen. Es kämen damit in diesem Beispielsfall auf den anwaltlich vertretenen Ehegatten Kosten in Höhe von insgesamt 2.095,70 € zu. Wäre der andere Ehegatte im Falle einer einvernehmlichen Scheidung nicht anwaltlich vertreten, da zuvor bereits alle Scheidungsfolgen einvernehmlich geregelt wurden oder insoweit kein Regelungsbedarf bestand, müsste der andere Ehegatte mit Gerichtskosten in Höhe von 267,00 € rechnen.

Sind auch noch andere Folgesachen gerichtlich zu regeln, erhöhen sich der Gegenstandswert und damit auch die Anwalts- und Gerichtskosten.

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