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Rund ums Auto

Probleme beim Autokauf

Sie haben ein Auto gekauft? Nach dem Kauf haben Sie Mängel festgestellt?

Damit sind Sie nicht alleine. Viele Käufer befinden sich in einer ähnlicher Situation. Ein Fahrzeug wird gekauft in der Erwartung, dass dieses eine gute Qualität habe und in einem guten Zustand sei. Gerade bei Gebrauchtfahrzeugen treten häufig nach kurzer Zeit Probleme auf, teure Reparaturen werden fällig.

Viele Käufer fühlen sich vom Verkäufer betrogen und hinters Licht geführt.

Das richtige Vorgehen ist jetzt wichtig. Handeln Sie nicht ohne vorherige Beratung. Schnellschüsse können sich im Nachhinein als negativ erweisen!

Stellen Sie nach dem Kauf fest, dass das gekaufte Fahrzeug Mängel aufweist, ist bei der Frage, welche Rechte Ihnen zustehen, zwischen Neuwagen- und Gebrauchtwagenkauf zu unterscheiden.

Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen?

Beim Gebrauchtwagenkauf ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug von einem Händler oder von privat gekauft wurde. Während Privatleute beim Verkauf eines Gebrauchtwagens die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausschließen können, besteht diese Möglichkeit für einen Unternehmer dann nicht, wenn er den Wagen an einen Verbraucher verkauft.

Die im Kaufrecht übliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren kann bei gebrauchten Gegenständen auf ein Jahr verkürzt werden. Das bedeutet, dass der Verkäufer ein Jahr lang dafür einzustehen hat, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe frei von Sachmängeln war. Tritt innerhalb dieses Jahres ein Mangel auf, ist dieser nur dann maßgeblich, wenn er bereits bei Übergabe grundsätzlich vorhanden war, jedoch noch nicht aufgetreten ist bzw. sich noch nicht gezeigt hat.

Hier greift das Gesetz dem Verbraucher unter die Arme, indem es bestimmt, dass bei Mängeln, die sich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf zeigen, grundsätzlich vermutet wird, dass diese bereits bei Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe vorhanden waren.

In diesem Fall müsste der Unternehmer das Gegenteil unter Beweis stellen.

Der Verkauf wurde als „Privatverkauf“ von einem Händler durchgeführt

Händler versuchen häufig, die Gewährleistungsrechte zu umgehen, indem Sie sich auf Plattformen wie eBay als Privatpersonen ausgeben.

Ein Unternehmer wird dabei nicht zum Privatmann, weil er sich als solcher ausgibt. Entscheidend ist allein, ob der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Die Anforderungen an das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit sind dabei nicht hoch. Gewerblich handelt nach der Rechtsprechung bereits derjenige, der Privateigentum in einem Umfang verkauft, der über das im privaten Bereich übliche Maß hinausgeht.

Wer also bei eBay regelmäßig als Verkäufer eines Autos in Erscheinung tritt, dürfte als gewerblicher Händler einzuordnen sein. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug auf dem Hof des Händlers besichtigt und anschließend in den Geschäftsräumen der Kaufvertrag unterzeichnet wurde.

Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen – Der Verkäufer muss den Mangel aber gekannt haben

Hat der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt, aber dem Käufer nicht mitgeteilt, könnte ein arglistiges Verschweigen gem. § 444 BGB vorliegen. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist in diesem Fall unwirksam. In diesem Fall können Sie Ihre genannten Gewährleistungsrechte wie Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises dennoch geltend machen.

Ich habe einen Mangel festgestellt. Welche Rechte habe ich? Wie mache ich sie geltend?

Sie sollten den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung (mindestens 10 Tage) zur Nacherfüllung, d.h. zur Reparatur auffordern.

Kommt der Verkäufer der Aufforderung nach und zeigt sich der Mangel erneut, hat der Verkäufer grundsätzlich das Recht, einen weiteren Reparaturversuch zu unternehmen.

Schlägt auch dieser fehl, verweigert der Verkäufer die Nachbesserung oder ist diese vielleicht unmöglich (dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn ein Fahrzeug als unfallfrei verkauft wurde, sich dann aber herausstellt, dass dies nicht zutrifft), können Sie zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:

  • Sie erklären den Rücktritt vom Kaufvertrag.
  • Sie verlangen eine Minderung des Kaufpreises.

Daneben können Sie Schadenersatz geltend machen, z. B. wenn Sie aufgrund des Mangels das Fahrzeug abschleppen mussten.

Der Verkäufer bestreitet, dass ein Mangel vorliegt

Als Käufer müssen Sie beweisen, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen und kein Neufahrzeug handelt. Alter und Laufleistung sind zu berücksichtigen. Ob ein Mangel vorliegt, kann oftmals nur ein Sachverständiger bestimmen. Grundsätzlich kann ein solches Gutachten bei jedem Gutachter beauftragt werden. Vor Gericht hat es dann allerdings nur geringen Beweiswert, da es sich um ein sogenanntes Privatgutachten handelt.

Sinnvoll kann es daher sein, den Sachverständigen vom Gericht im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens bestimmen zu lassen. Dieses bietet für Sie als Käufer zahleiche Vorteile. Der wichtigste ist dabei, dass es im Prozess für beide Parteien bindend verwertet werden kann. Außerdem wird durch ein solches Gutachten die Verjährung gehemmt.

Gelingt es Ihnen auf diese Weise, das Vorliegen eines Mangels nachzuweisen, so haben Sie die genannten Gewährleistungsrechte, wie Nachbesserung, Rückabwicklung, Minderung und/oder Schadensersatz.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bewegen sich nur geringfügig über denen eines Privatgutachtens. Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, kommt diese möglicherweise für die Kosten auf.

Zudem werden die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens im späteren Prozess als Kosten der Hauptsache behandelt und von der Kostenentscheidung erfasst. Gibt also das Gericht Ihnen recht, so hat der Verkäufer die Kosten zu tragen.

Ist mein Fahrzeug ein Neuwagen?

Mit dem Verkauf eines Fahrzeugs als „Neuwagen“ sichert der Verkäufer zu, dass das Fahrzeug fabrikneu ist. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird und es keine, durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist. Außerdem dürfen zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.

Wann ist ein Neuwagen mangelhaft?

Ein Auto ist immer dann mangelhaft, wenn es technisch und optisch nicht einem Neuwagen entspricht oder nicht voll funktionsfähig ist. Aber auch das Fehlen vertraglich vereinbarter Eigenschaften wie Angaben über das Alter des Fahrzeuges, Benzinverbrauch oder Unfallfreiheit sind ein Mangel.

Der Verkäufer muss aber auch für die Erwartungen einstehen, die er bei Ihnen als Käufer durch seine bzw. die Werbeaussagen des Herstellers geweckt hat. Häufig auftretende Beispiele dafür sind z. B. ein besonders günstiger Spritverbrauch oder auch Angaben zur Leistungsfähigkeit eines Fahrzeuges. Diese Angaben müssen zutreffen. Werbeaussagen des Verkäufers können für Sie verbindliche Zusicherungen werden, deren Fehlen einen gewährleistungspflichtigen Mangel darstellen, für den der Verkäufer haftet.

Häufig gibt es Streit über die Abgrenzung zwischen Mangel und normalem Verschleiß. Dies kann meist nur durch einen Sachverständigen festgestellt werden, der über die fahrzeugtypischen Mängel informiert ist und einschätzen kann, welches Problem eine Verschleißerscheinung bzw. einen Mangel darstellt. Es gibt auch Fälle, in denen eine Zuordnung ganz offensichtlich ist. Liegt ein Motorschaden nach 1.500 km vor, spricht das für einen Mangel. Tritt ein solcher nach 150.000 km auf, liegt ein normaler Verschleiß nahe. Letztlich müssen diese Fragen immer konkret und mit Sachverstand beantwortet werden.

Mein Fahrzeug wird später geliefert als zugesagt

Haben Sie einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug geschlossen, ist der Händler verpflichtet, Ihnen das bestellte Fahrzeug innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern. Geschieht dies nicht, müssen Sie dem Händler eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Verstreicht auch diese Frist erfolglos, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des Verzögerungsschadens, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.

Sollten Sie keine genaue, sondern nur eine unverbindliche Lieferfrist vereinbart haben, müssen Sie dem Händler nach Ablauf dieser Lieferfrist eine erneute Nachfrist zur Lieferung von bis zu sechs Wochen gewähren. Erst danach können Sie dem Händler eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Ist auch diese Frist ohne Lieferung verstrichen, haben Sie die Möglichkeit, die oben genannten Rechte geltend zu machen.

Haben Sie Ihr altes Auto im Vertrauen auf die feste Lieferzusage verkauft, dann haben Sie Anspruch auf einen Leihwagen. Die Kosten hier muss der Hersteller tragen.

Sollten nach der Lieferfrist die Preise steigen, so können Sie vom Vertrag zurücktreten. Preiserhöhungen dürfen nur dann an Sie weitergereicht werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und zwischen Bestellung und Lieferung mehr als vier Monate liegen.

Kauf & Garantie / Gewährleistung

Haben Sie das Auto bei einem Händler gekauft, dann haben Sie ein gesetzliches Gewährleistungsrecht von 2 Jahren. Der Ausschluss der Gewährleistung ist gesetzlich verboten.

Während dieser Gewährleistungsfrist muss ein Verkäufer für alle Mängel seiner Ware haften. Liegt ein Mangel vor, so haben Sie die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises. Die gesetzliche Mängelgewährleistung ist nicht identisch mit einer Garantie, die der Verkäufer anbietet. Bei einer Garantie haftet der Verkäufer auch für Mängel, die erst nach dem Verkauf des Fahrzeuges entstehen.

Im Rahmen der Gewährleistung muss der Verkäufer immer nur für solche Mängel einstehen, die bei der Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel erst später zum Vorschein kommt.
Entsteht der Mangel hingegen erst danach, besteht die gesetzliche Sachmängelhaftung des Händlers nicht. Hier hilft nur eine ggf. vom Hersteller eingeräumte Garantie weiter.

Hinsichtlich der Beweislast gilt: Tritt der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs auf, geht das Gesetz davon aus, dass dieser von Anfang an vorhanden war. Der Verkäufer muss im Zweifel dass Gegenteil beweisen. Tritt der Mangel dagegen erstmals nach 6 Monaten ab Übergabe des Fahrzeugs auf, müssen Sie beweisen, dass dieser schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.

Eine Garantie ist häufig an bestimmte Voraussetzungen gebunden, wie Wartung des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt.

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Claudia E. Nowack

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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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