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Familie

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung, Lebensende und insbesondere der eigene Tod sind für viele Menschen ein Tabuthema, weshalb nur wenige frühzeitig eine Patientenverfügung treffen oder eine Vorsorgevollmacht ausstellen.

Der Gedanke wird häufig verdrängt und dementsprechend eine Vorsorge für vermögensrechtliche und persönliche Belange nicht getroffen. Viele scheinen darauf zu setzen, dass ihnen eine autonome Lebensführung bis zum Tod möglich sein wird. Aufgrund der enormen medizinischen Fortschritte steigt die Lebenserwartung immer weiter. Dadurch erhöht sich allerdings auch das Risiko, an alterstypischen Krankheiten, insbesondere Altersdemenz, Alzheimer und anderem zu erkranken.

Nach einer Statistik der Deutschen Alzheimer Gesellschaft leiden bereits über 77 % der über 75-Jährigen an mehr oder weniger starker Altersdemenz. Mehr als 1 Million Bürgerinnen und Bürger unseres Landes stehen unter Betreuung, weil sie aufgrund psychischer Krankheit, Behinderung oder Altersverwirrtheit nicht mehr über ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten entscheiden können. Das Schicksal, dass man längere Zeit oder für immer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kann ebenso junge Menschen treffen, die durch Unfall oder schwere Krankheit zeitweise bewusstlos werden, in ein Koma fallen und dauerhaft pflegebedürftig sind.

Wer sein Schicksal nicht in fremde Hände legen möchte, der sollte selbst und eigenverantwortlich Vorsorge treffen.

Die hierfür zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente sind

  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht und
  • zur Regelung des Nachlasses: die letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag)

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Verfügung für die medizinische Behandlung.

Mit ihr können Sie den behandelnden Ärzten Vorgaben für den Fall machen, dass Sie Ihre Behandlungswünsche krankheitsbedingt nicht mehr äußern können. Grundsätzlich werden Ärzte, Pfleger, Betreuer, Bevollmächtigte, Verwandte und Freunde, aber auch Vormundschaftsrichter froh um jeden Anhaltspunkt sein, der ihnen hilft, den Willen des Patienten zu ermitteln.

Früher fürchteten sich viele vor dem Scheintod und davor, lebendig begraben zu werden. Heute fürchten sich viele vor dem Scheinleben. Die Angst vor dem langsamen Sterben und das Lebenlassen trotz schwerster Erkrankungen durch die Möglichkeiten der modernen Apparatemedizin zeigt, dass in solchen Situationen oft der Wunsch nach einem in Würde Sterbenlassen groß ist. Häufig kann dann allerdings wegen der schlechten gesundheitlichen Verfassung eine eigenverantwortliche Mitteilung dieses Wunsches nicht mehr geschehen.

Wer sich diesen Unsicherheiten nicht aussetzen will, der sollte unbedingt eine Patientenverfügung treffen.

Wie wichtig es ist, sich rechtzeitig mit derartigen Vorsorgeverfügungen zu befassen, wird am ehesten deutlich, wenn Sie sich vor Augen führen, was passiert, wenn solche nicht vorliegen.

Leider wird oft fälschlicherweise angenommen, dass die nächsten Verwandten, Ehepartner, Lebensgefährte für die erkrankte Person entscheiden und handeln dürfen. Dies ist aber gerade nicht der Fall! Vielmehr treffen dann andere die Entscheidung, z. B. der gerichtlich bestellte Betreuer.

Die deutsche Rechtsordnung wird vom Grundsatz der Selbstbestimmung jedes Menschen beherrscht. Ist man aus Krankheitsgründen nicht in der Lage zu entscheiden, wird die Entscheidung durch den Betreuer und das Betreuungsgericht allein nach dem Willen des Patienten getroffen. Angehörige werden allenfalls darüber befragt, ob der Kranke Anordnungen für den Vorsorgefall getroffen hat. Liegt keine Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht vor, können Sie bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen in die unwürdige Situation geraten, dass das Vormundschaftsgericht angerufen werden muss und über Behandlungsmaßnahmen und Behandlungsabbruch andere entscheiden.

Nehmen Sie den tragischen Fall an, dass ein naher Angehöriger unfall- oder krankheitsbedingt in ein Dauerkoma fällt. Vor einigen Jahren wurde auch bei uns unter großem öffentlichem Interesse der Fall der Amerikanerin Terri Schiavo verfolgt. Hier wurde zwischen den Angehörigen gerichtlich erbittert über die Frage gestritten, ob man einen seit vielen Jahren im Koma liegenden Menschen sterben lassen darf.

Bei Wachkomapatienten sind die zum Leben notwendigen Grundfunktionen (Herz-Kreislaufsystem, Atmung, Stoffwechsel) intakt, sie haben aber aufgrund des Ausfalls der Gehirnfunktion kein Bewusstsein und können mit ihrer Umwelt nicht in Kontakt treten. In Einzelfällen können solche Patienten nach jahrelanger Pflegebedürftigkeit das Bewusstsein wiedererlangen und in ein mehr oder weniger selbstbestimmtes Leben zurückkehren.

Sicherlich ist es für alle Beteiligten dienlich, wenn eine schriftliche Äußerung des Patienten vorliegt, ob er – falls er einmal in eine solche Situation geraten sollte – einen Behandlungsabbruch wünscht.

In einer Patientenverfügung sollte auch eine Aussage darüber getroffen werden, ob man sich bei einer schweren Erkrankung mit unumkehrbar tödlichem Verlauf noch eine künstliche Ernährung wünscht, indem ein kleiner Schlauch durch die Bauchdecke direkt in den Magen gelegt wird (sogenannte PEG-Sonde).

Inhalt der Patientenverfügung
Sie müssen in der Patientenverfügung die grundlegende Entscheidung über die Frage treffen, welche medizinische Behandlung für den Fall gewünscht wird, dass eine schwere Erkrankung ohne Chance auf Heilung oder Linderung vorliegt.

Hier kommt der Wunsch nach Behandlungsabbruch oder auch der nach medizinischer Maximalbehandlung in Betracht.

Der Wunsch nach Behandlungsabbruch bedeutet, dass ein Sterbenlassen durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht wird. Verbunden wird dies zumeist mit der Anweisung, Begleitsymptome, insbesondere Schmerzen, weitgehend durch Medikamente zu beseitigen, wobei eine damit unter Umständen verbundene Lebensverkürzung in Kauf genommen wird.

Nicht erlaubt ist das Verlangen nach aktiver Sterbehilfe, also die aktive Einflussnahme auf den Krankheits- und Sterbeprozess.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, sich trotz negativer Prognose für eine medizinische Maximalbehandlung zu entscheiden. In diesem Fall wünscht der Patient trotz unheilbarer Krankheit – unter Umständen in der Hoffnung auf den medizinischen Fortschritt – bis zum Tode eine maximale medizinische Betreuung. Erklärt wird dann gelegentlich auch das Einverständnis mit der Anwendung noch nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden.

Für Fälle, in denen eine unheilbare Krankheit im fortgeschrittenen Stadium vorliegt und keine Aussicht mehr auf Besserung im Sinne eines erträglichen Lebens mit eigener Persönlichkeitsgestaltung besteht, entscheidet sich nach unserer Erfahrung die überwiegende Anzahl der Mandanten für die erste Alternative, den Behandlungsabbruch.

Neben dieser entscheidenden Aussage (Behandlungsabbruch / Maximalbehandlung) sollten in die Patientenverfügung noch Angaben darüber aufgenommen werden

  • wer (z. B. bei einem Unfall) verständigt werden soll
  • durch wen man medizinisch und juristisch bei der Abfassung der Verfügung beraten wurde
  • wer – falls dies nötig werden sollte – zum Betreuer vorgeschlagen wird
  • ob man mit einer Obduktion zur Befundklärung einverstanden ist
  • ob man mit einer Organentnahme (u. U. mit einem Hinweis auf einen vorhandenen Organspenderausweis) einverstanden ist

Form der Patientenverfügung
Bestimmte Formvorschriften bestehen nicht. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht erforderlich, Schriftform ist ausreichend. Um zu dokumentieren, dass der erklärte Wille noch gilt, sollte die Unterschrift in nicht allzu langen Zeitabständen (alle 2-3 Jahre) erneuert werden.

Bei der Aufbewahrung sollte sichergestellt sein, dass die Verfügung im Original im Bedarfsfalle aufgefunden wird. Bevollmächtigte / Angehörige sollten informiert sein, wo die Patientenverfügung verwahrt wird. Empfehlenswert kann es sein, einen Vermerk zur Existenz einer Patientenverfügung bei den Ausweispapieren zu tragen.

Mit der Patientenverfügung haben Sie geregelt, was zu geschehen hat und zwar speziell auf medizinischem Gebiet. Nicht geregelt ist damit, wer für Sie handeln soll, hierzu dient die Vorsorgevollmacht.

Vorsorgevollmacht

Ist jemand auf Grund Krankheit / Altersverwirrtheit nicht mehr in der Lage, über seine persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, wird ihm hierfür als gesetzlicher Vertreter ein Betreuer bestellt. Wurde vorab keine Vorsorgevollmacht verfasst, besteht damit die Gefahr, dass künftig Behörden, Gerichte oder Berufsbetreuer anstelle eines persönlichen Vertrauten über die Lebensgestaltung des Betroffenen entscheiden.

Wichtig ist zu wissen, dass Ehegatten oder Abkömmlinge, die nicht über eine Vollmacht ihres Ehegatten oder ihrer Eltern verfügen, nicht für diese handeln können. Allein deren Stellung als Angehörige reicht hierfür nicht aus.

Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, durch die Bestimmung einer Vertrauensperson als Bevollmächtigte bereits vor einer etwaigen Betreuungsbedürftigkeit alle erforderlichen Angelegenheiten und insbesondere Ihre persönliche Lebensgestaltung selbst zu regeln.

Mit der Vorsorgevollmacht kann in der Regel vermieden werden, dass die Bestellung eines Betreuers erforderlich wird. Für den Fall, dass dennoch ein Betreuer bestellt werden muss, können Sie jedoch Ihren Bevollmächtigten als Betreuer vorschlagen. Zumeist wird dieser dann auch bestellt, da bei der Auswahl des Betreuers die Wünsche des Betroffenen Vorrang haben.

Die Vorsorgevollmacht für den persönlichen Bereich bezieht sich in der Regel auf

  • Heilbehandlungen: hier kann auf eine etwa vorliegende Patientenverfügung Bezug genommen werden, wonach der Bevollmächtigte die dort geäußerten Wünsche zu befolgen hat
  • Anweisungen, in welchem Krankenhaus bzw. Pflegeheim man erforderlichenfalls untergebracht werden möchte
  • Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen (zwangsweise Unterbringung) oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z. B. Bettgitter)
  • Aufenthalts- und Umgangsbestimmung, vor allem also die Entscheidung über eine Unterbringung in einem Pflegeheim, Hospiz, einer geschlossenen Anstalt oder der Einlieferung in ein Krankenhaus
  • Ebenso die Frage, mit wem der Vollmachtgeber Kontakt haben darf

Vorsorgevollmacht für den vermögensrechtlichen Bereich
Es besteht die Möglichkeit, eine Vollmacht nur für bestimmte Geschäfte zu erteilen (z. B. Kontovollmacht), es handelt sich dann um eine Spezialvollmacht.

Wird dagegen eine Vorsorge mit dem Ziel angestrebt, eine Betreuerbestellung zu vermeiden, ist allein eine Generalvollmacht hierzu geeignet. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellt, wenn Maßnahmen erforderlich werden, die durch die Vollmacht nicht gedeckt sind.

Die Generalvollmacht bezieht sich in der Regel auf alle im persönlichen und vermögensrechtlichen Bereich denkbaren Fallgestaltungen.

Wichtig ist, dass Vorsorgeregelungen sich auch auf Anordnungen für die Zeit nach dem Tod erstrecken können. Es ist sinnvoll, die Vollmacht nicht mit dem Tod erlöschen zu lassen, sondern darüber hinaus gelten zu lassen, damit die Nachkommen notwendigen Maßnahmen sofort treffen können.

Es handelt sich hierbei um eine sogenannte transmortale Vollmacht.

Form von Vorsorgeverfügungen
Grundsätzlich gilt die Empfehlung, eine General- und Vorsorgevollmachten notariell beurkunden zu lassen. Grundsätzlich können diese jedoch sowohl formfrei errichtet werden als auch mündlich. Empfehlenswert ist jedoch in jedem Falle Schriftform. Soll sich die Vorsorgevollmacht auch auf Verkauf und Belastung von Immobilien oder von Gesellschaftsanteilen beziehen, ist hingegen eine notarielle Beurkundung zwingend.

Eine Generalvollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit formlos widerrufen werden. Nachdem der Bevollmächtigte allerdings im Außenverhältnis solange wirksam handeln kann, wie er im Besitz der Vollmachtsurkunde ist, muss die Vollmacht dann unbedingt zurückverlangt werden.

Angesichts des Szenarios, dass eintreten kann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, sollte deren Erteilung unbedingt erfolgen. Dennoch muss bedacht werden, dass man sich mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht vollkommen in die Hand des Bevollmächtigten – sowohl was das Vermögen als auch die persönlichen Umstände betrifft – begibt. Unbedingte Voraussetzung ist deshalb, dass diese nur an eine Person erteilt wird, die Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießt.

Eine zusätzliche Absicherung kann durch Erteilung einer sogenannten Doppelvollmacht (also die Bestellung von zwei oder ggf. mehreren Bevollmächtigten) geschehen. Zum einen ist hierdurch im Falle der Verhinderung eines Bevollmächtigten die Kontinuität der Versorgung gewährleistet, indem ein weiterer Bevollmächtigter vorhanden ist. Die Doppelvollmacht mit wechselseitiger Kontrolle im Innenverhältnis ist, sofern zwei geeignete Vertreter vorhanden sind, grundsätzlich zu empfehlen. Um Schwierigkeiten im praktischen Bereich der Doppelvollmacht zu verhindern, müssen die Bevollmächtigten allerdings im Außenverhältnis unabhängig voneinander handeln können. Erteilen sich Eltern wechselseitig eine Vollmacht und haben diese volljährige Kinder, wird auch vielfach so verfahren, dass zusammen mit dem anderen Ehegatten jeweils auch bereits die Kinder als Bevollmächtigte eingesetzt werden. Es kann dann sinnvoll sein, dass die erteilte Vollmacht den Kindern noch nicht ausgehändigt wird, sondern diese lediglich darüber informiert werden, wo die Vollmacht im Bedarfsfalle zu finden ist.

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