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Strafen

Ordnungswidrigkeiten

Nicht nur im Bereich des Straßenverkehrs spielen Ordnungswidrigkeiten eine Rolle. Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber als nicht so erheblich ansieht, dass sie durch strafgerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden müssen, sondern auch durch eine Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden können. Ob ein Rechtsverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit eingeordnet wird, richtet der Gesetzgeber daran aus, wie strafwürdig und strafbedürftig die verbotene Handlung ist.

Das Bußgeldverfahren

Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit liegt im Ermessen der Verfolgungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zukommen. Wie auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat dabei die Polizei die Rolle eines Ermittlungsorgans, welches für die Verwaltungsbehörde tätig wird. Das Bußgeldverfahren beginnt mit dem Vorverfahren. Es dient der Prüfung und Aufklärung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist und wie gegebenenfalls reagiert werden soll. Endet das Verfahren nicht durch Einstellung oder Verwarnung des Betroffenen, so mündet es in den Erlass eines Bußgeldbescheids.

Das Einspruchsverfahren

Ist der Betroffene nicht mit der Geldbuße einverstanden, kann er gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Die Verwaltungsbehörde prüft daraufhin in einem Zwischenverfahren, ob der Einspruch form- und fristgerecht erfolgt sowie zulässig ist. Ein zulässiger Einspruch rügte ferner, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Bleibt der Bußgeldbescheid aufrechterhalten, werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt, welche ihrerseits eine nochmalige Prüfung durchführt. Führt auch diese Prüfung zur Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheides, werden die Akten dem Amtsgericht vorgelegt.

Das Hauptverfahren

Im Hauptverfahren wird die Ordnungswidrigkeit vor dem Amtsgericht verhandelt. Die Durchführung der Hauptverhandlung entspricht im Wesentlichen einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung nach der Regel der Strafprozessordnung. Insbesondere kann sich der Betroffene auch im Bußgeldverfahren durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Betroffene die Möglichkeit, gegen das amtsgerichtliche Urteil das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einzulegen.

Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen

Grundsätzlich können ordnungswidrig und strafbar nur natürliche Personen handeln. Handelt allerdings eine natürliche Person bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit als vertretungsberechtigtes Organ, als Mitglied des Vorstands, so kann eine Geldbuße auch gegen die von ihr vertretene juristische Person verhängt werden. Juristische Personen werden so behandelt, als haben sie selbst die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen. Dies dient insbesondere dem Zweck, einen bei der juristischen Person entstandenen wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen zu können und zu vermeiden, dass sich entsprechende Verstöße wirtschaftlich lohnen.

Praktisch wichtige Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten

Praktisch wichtige Tatbestände sind z. B. die Angabe einer falschen Person gegenüber einer Behörde, unbefugter Verkehr mit Gefangenen, die verbotene Ausübung der Prostitution, das Halten gefährlicher Tiere, unzulässiger Lärm, Belästigung der Allgemeinheit, Steuerordnungswidrigkeiten, Gewerbeordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz.

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