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Rund um die Immobilie

Mietvertrag

Wer Wohnraum mieten möchte, kommt um einen Mietvertrag nicht herum. Die künftigen Vertragspartner haben sich in dieser Phase bereits kennengelernt: Der künftige Mieter hat die Wohnung besichtigt und Gefallen an ihr gefunden und der Vermieter hat sich von der Bonität seines Mieters überzeugt.

Meistens präsentiert der Vermieter einen Entwurf zum Mietvertrag. Auf dem Formularmarkt kursieren je nach Interessenlage die unterschiedlichsten Vertragsmuster. Von daher ist es gut, wenn die künftigen Vertragspartner mit offenen Augen und kritischen Fragen die vorgeschlagenen Regelungen hinterfragen und sie nicht unbesonnen übernehmen. Worauf sollte man besonders achten?

Formvorschriften

Mietverträge, die länger als ein Jahr bestehen sollen, müssen schriftlich abgeschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, gilt der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit und kann erst nach einem Jahr gekündigt werden. Bei der Schriftform unterschreiben beide Vertragspartner den Mietvertrag. Der Mietvertrag ist in der Regel dann zustande gekommen, wenn Mieter und Vermieter einen von der jeweiligen Seite unterschriebenen Vertragstext in Empfang genommen haben.

Vertragspartner

Aus dem Mietvertrag sollte genau hervorgehen, wer der Vermieter, ob dies eine Einzelperson oder eine Mehrheit von Personen ist. Ihre Anschriften müssen im Mietvertrag genannt sein. Bei Personenmehrheit müssen die Vermieter aber einheitlich handeln, d.h. ihr Verhalten gegenüber dem Mieter abstimmen.

Treten mehrere Personen auf der Mieterseite auf, so müssen sie alle als Mieter (Vertragspartner) genannt sein. Dies sollte man auch für Eheleute oder bei Partnerschaften und bei Wohngemeinschaften beachten. Dies hat den Vorteil, dass er von seinem Mitmieter nicht ohne weiteres vor die Tür gesetzt werden kann. Auch hinsichtlich der Miete und den Nebenkosten haften alle Mieter zusammen, gesamtschuldnerisch.

Beschreibung der Mietsache

Die Lage der Wohnung, die genaue Anzahl der Räume, Flur, Bad, Küche, Balkon und die Nebenräume im Dachboden und Keller sollten exakt beschrieben sein. Auch sollte die Größe der Wohnung genannt sein, wobei jedoch mit der Angabe der Quadratmeter Vorsicht geboten ist, da die Flächenberechnung wegen der Anrechnung von besonderen Flächen wie z.B. Balkon- oder Dachschrägen nicht einfach ist. Hier wird dringend empfohlen, eine Wohnflächenberechnung zugrunde zu legen, die ein Bausachverständiger erstellt hat. Eine Gartenmitbenutzung kann die Beschreibung ebenso berücksichtigen.

Wird ein Stellplatz und/oder eine Garage mitvermietet, so müssen diese im Wohnungsmietvertrag genannt sein, wenn sie mit der Wohnung eine Einheit bilden sollen. Ansonsten gilt dafür ein eigener Mietvertrag, der an den Schutzbestimmungen für Wohnraummiete nicht teil hat.

Miete und Mietpreisbremse

Bei Neuabschluss eines Mietvertrags wird der Vermieter in der Regel die ortsübliche Miete verlangen, die meist im oberen Bereich des örtlichen Mietspiegels angesiedelt ist. Ein Blick in den Mietspiegel kann bei der Frage, ob die Miethöhe realistisch ist, hilfreich sein.

Auch das Land Baden-Württemberg hat im November 2015 die Mietpreisbremse eingeführt. Sie gilt für 68 Städte und Gemeinden, die in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegen, in unserer Nachbarschaft sind dies u.a. die Städte Sindelfingen, Renningen und Stuttgart. Danach dürfen bei neu abgeschlossenen Mietverträgen die Mieten nur noch höchstens zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Neubauten und umfassend sanierte Wohnungen sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Gerne helfen wir, die richtige Miethöhe zu bestimmen.

Die Miete ist das Entgelt für die Überlassung der Wohnräume und meistens versteht man darunter die Kaltmiete, d.h. es kommen zusätzlich Heizungs- und

Haustierhaltung

Eine Kleintierhaltung von typischen Käfigtieren (Vögel wie Wellensittiche, Hamster u.ä.) sind erlaubt und bedürfen in der Regel keiner Regelung. Das Halten von Hund und Katze möchten die Vermieter jedoch ausdrücklich erlauben, da im Einzelfall auch im Interesse anderer Mieter Abwägungen getroffen werden müssen. Jedenfalls ist ein generelles Verbot für das Halten von Hund und Katze nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam.

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Alisa Schraitle

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