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Rund um die Immobilie

Mietkaution

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Mietkaution gebe. Einen solchen im Gesetz verankerten Anspruch auf Zahlung einer Kaution hat der Vermieter zwar nicht, aber ohne die Vereinbarung einer Mietkaution kommt in aller Regel kein Mietvertrag zustande. Wir informieren Sie über die wichtigsten Fragen rund um das Thema Kaution

Höhe der Kaution

Der Gesetzgeber hat die Höhe der Kaution auf drei Monatsmieten ohne Nebenkostenvorauszahlungen begrenzt. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für Mietausfälle, fällige Betriebskostennachzahlungen, Schadensersatzforderungen, für unterlassene Schönheitsreparaturen beim Auszug u.a.

Barkaution

Üblich ist die Barkaution, die dem Vermieter auszuzahlen ist oder ihm auf ein besonderes Konto überwiesen werden kann. Der Mieter kann die Kaution in drei Raten bezahlen, wobei die erste Rate bei Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Der Vermieter hat die Kaution auf einem sogenannten Kautionskonto (Treuhandskonto) insolvenzsicher und ertragsbringend anzulegen.

Sonstige Formen der Kaution

Anstelle der Barkaution können Mieter und Vermieter auch andere Kautionsformen vereinbaren wie z. B. Sparbuch, Bürgschaft, Verpfändung von Wertpapieren, Patronatserklärungen u.a.

Kautionsrückzahlung

In der Regel muss der Vermieter nach dem Auszug des Mieters die Kaution mit den angefallenen Zinsen zurückzahlen, wenn er keine Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter hat. Eine gesetzlich geregelte oder allgemeingültige Abrechnungsfrist besteht nicht; die Rechtsprechung geht von sechs Monaten aus. Zulässig ist die Abrechnungsfrist zu verlängern, wenn bei der Betriebskostenabrechnung eine Betriebskostennachzahlung zu erwarten ist.

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Alisa Schraitle

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