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Unternehmen

Marken - Anmeldung und Schutz gegen Verletzungen

Firmen und Produkte treten nach außen mit ihrem Namen, ihrer Marke in Erscheinung. Dies ist der erste Eindruck für den Verbraucher. Um so wichtiger ist es, dass dieser Name ansprechend und einprägsam ist, aber das Unternehmen bzw. das Produkt sich auch von anderen Unternehmen bzw. Produkten unterscheidet. Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen sollen wiedererkannt werden. Die Kunden sollen Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen kaufen, nicht die eines Wettbewerbers.

Sie möchten ein neues Produkt auf den Markt bringen und wollen verhindern, dass ein Wettbewerber für seine Produkte den gleichen Namen verwendet? Dem können Sie durch eine Anmeldung Ihres Produktes als Marke entgegenwirken. Melden Sie den Namen Ihres Produktes bzw. Ihrer Dienstleistung als Marke an, so haben Sie das Monopol auf die Verwendung.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kleinen Einblick über die Möglichkeiten, Ihre Produkte als Marke anzumelden und diese dann auch entsprechend gegen Verwendung durch Konkurrenten zu verteidigen.

Sie wollen eine Marke anmelden?

In diesem Fall sollten Sie sich zunächst Gedanken darüber machen, in welchen Ländern Sie das Produkt bzw. die Dienstleistung verkaufen möchten.

Schutzbereich
Ist Ihr Unternehmen vorwiegend in Deutschland tätig? Dann ist die Eintragung einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt www.dpma.de geeignet.

Ist Ihr Unternehmen hingegen in mehreren Ländern Europas tätig, so bietet sich eine Unionsmarke an. Diese bietet Schutz in der gesamten EU, kostet jedoch mehr und ist womöglich eher angreifbar. Das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung zuständig. Die Schutzdauer der Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre. Sie kann beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Weitere Informationen zu Unionsmarken finden Sie auf den Internet-Seiten des EUIPO.

Daneben gibt es die Möglichkeit, auf der Basis der eingetragenen deutschen Marke einen Antrag auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen. Der Antrag wird beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Mit einer internationalen Registrierung haben Sie die Möglichkeit, den Schutzbereich Ihrer Marke Ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Auf diese Weise können Sie beispielsweise in Nicht-EU-Mitgliedstaaten wie der Schweiz, in Ländern des asiatischen Raums oder in den USA kostengünstig Schutz für Ihre Marke erlangen. Der Antrag auf internationale Registrierung ist über das Deutsche Patent- und Markenamt an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.

Was kann als Marke geschützt werden?
Es gibt zahlreiche Formen von Marken. Die wichtigsten fassen wir im Folgenden zusammen:

WORTMARKE
Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen.

BILDMARKE
Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen, die keine Wortbestandteile enthalten. Diese können farbig oder schwarz/weiß gestaltet sein.

WORT-/BILDMARKEN
Wort-/Bildmarken stellen eine Kombination aus Wort- und Bildelementen dar, die grafisch gestaltet sind.

DREIDIMENSIONALE MARKEN
Bei Dreidimensionalen Marken handelt es sich um dreidimensionale Gestaltungen eines Wortes oder eines Bildes oder einer Kombination aus beidem.

HÖRMARKEN
Hörmarken sind akustische, aus Tönen bestehende Marken.

KENNFADENMARKEN
Kennfadenmarken sind in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind.

FARBMARKEN
Bei Farbmarken stellt die Farbe selbst die Marke dar. Klassisches Beispiel ist die Magenta-Farbmarke der Deutschen Telekom.

Schutzhindernisse
Ihre Anmeldung wird vom DPMA auf sogenannte absolute Schutzhindernisse überprüft. Nur wenn solche nicht vorliegen, kann die Marke eingetragen werden.

Absolute Schutzhindernisse sind z.B.:

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • Gefahr der Irreführung
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
  • in der Marke enthaltene Hoheitszeichen

Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen, die geeignet sind, Ihre Produkte und Dienstleistungen von den Produkten und Dienstleistungen der Wettbewerber zu unterscheiden, als Marken eingetragen werden. Dies gilt nicht für Zeichen, die der Allgemeinheit zur Benutzung freistehen müssen. Dies betrifft insbesondere Angaben, welche das Produkt bzw. die Dienstleistung lediglich beschreiben. Diese Angaben müssen den Wettbewerbern zur Verwendung freistehen. So ist z.B. „Apple“ für Computer schutzfähig, nicht aber für Äpfel.

Dringend empfohlen: Markenrecherche
Das DPMA prüft die Markenanmeldung nur auf absolute Schutzhindernisse. Es prüft jedoch nicht, ob Ihre Marke möglicherweise Schutzrechte Dritter verletzt. Wer eine Marke angemeldet hat, besitzt das Monopol darauf, diese Marke in ihrem jeweiligen Schutzbereich zu verwenden. Hier gilt das Prioritätsprinzip, d.h. derjenige der eine Marke zuerst angemeldet hat, kann diese gegen spätere Anmeldungen / Verwendungen verteidigen. Vor einer Anmeldung sollte daher stets geprüft werden, ob Ihre Marke bereits in ähnlicher oder identischer Form existiert. Alle in Deutschland angemeldeten, eingetragenen und zurückgewiesenen Marken sind im DPMAregister veröffentlicht. Auch für die europäischen und internationalen Marken werden entsprechende Register geführt. Hier kann nach identischen Marken gesucht werden. Häufig ist es aber angeraten, eine umfassende Recherche durchzuführen. Hier gibt es Anbieter, die mit der entsprechenden Software die Bestände der Register nach verwechslungsfähigen Marken durchsuchen. Diese Ergebnisse werten wir dann aus und geben Ihnen eine entsprechende Risikoanalyse.

Wie melde ich eine deutsche Marke an?
Eine Marke kann durch eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft angemeldet werden.

Grundsätzlich kann jeder eine Marke anmelden, es ist nicht zwingend erforderlich, hierfür einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Im Rahmen einer Anmeldung passieren jedoch oft Fehler, die später häufig nicht mehr korrigiert werden können. Dies gilt insbesondere für die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (s. unten).

Auf der Seite des Deutschen Patent-Markenamtes sind hier entsprechende Anmeldeformulare zu finden. Die Anmeldung ist sowohl in Papierform als auch Online möglich.

Dies ist bei der Anmeldung unbedingt zu beachten:

  • Ihre Anmeldung muss in jedem Fall die Marke in der Weise wiedergeben, in der sie geschützt werden soll.
  • Geben Sie an, um welche Markenform es sich handelt (Wortmarke, Bildmarke, Farbmarke usw.).
  • Der Anmeldung muss ein sogenanntes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beigefügt werden, d.h. Sie müssen die Waren-und Dienstleistungen bezeichnen, für die die angemeldete Ware verwendet werden sollen. Der Erleichterung dient hier die sogenannte Nizza-Klassifikation. Dies ist ein internationales Klassifizierungssystem für Markenanmeldungen. In 45 Klassen sind Waren und Dienstleistungen eingruppiert.

Auf die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses muss große Sorgfalt angewandt werden. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann nachträglich nicht erweitert werden. Soll die Marke später für weitere Produkte verwendet werden, muss eine neue Marke angemeldet werden, was weitere Kosten verursacht. Andererseits aber besteht „Benutzungszwang“ für eine Marke. Dies bedeutet, dass die Marke auch für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet ist, benutzt werden muss. Wird die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt oder nicht für alle Waren und Dienstleistungen benutzt, so kann ein Dritter insoweit die vollständige oder teilweise Löschung der Marke beantragen.

Schutzdauer
Ist die Anmeldung formal korrekt und vollständig und liegen keine absoluten Schutzhindernisse vor, so wird die Marke eingetragen. Sie erhalten dann eine Eintragungsurkunde sowie den dazugehörigen Registerauszug.

Die Schutzdauer Ihre Marke beträgt zehn Jahre. Sie beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Der Markenschutz ist gegen Zahlung einer Gebühr für jeweils zehn Jahre verlängerbar.

Wie kann ich mich gegen eine Markenverletzung wehren?

Sie haben festgestellt, dass ein Wettbewerber Ihre Marke oder eine sehr ähnliche Marke verwendet und fürchten Verwechslungen.

Um sich gegen eine Markenverletzung zu wehren, stehen dem Markeninhaber insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zur Verfügung. Vor einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche sollte dem Markenverletzer jedoch im Wege einer Abmahnung und Auskunftsforderung die Gelegenheit gegeben werden, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadenersatz die Schutzrechtsverletzung außergerichtlich beizulegen.

Werden die Ansprüche außergerichtlich nicht erfüllt, muss gerichtlich gegen die Markenverletzung vorgegangen werden. Keinesfalls sollte man eine solche Markenverletzung auf sich beruhen lassen, da dies die eigenen Markenrechte verwässert. Bei Dringlichkeit steht hier für die Unterlassungsansprüche das sogenannte einstweilige Verfügungsverfahren zur Verfügung. Hier ergeht innerhalb weniger Tage eine vorläufige Entscheidung. Im Übrigen können die Ansprüche im Wege des normalen Klageverfahrens verfolgt werden.

Wurde die Markenverletzung vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen, stehen dem Markeninhaber Schadenersatzansprüche zu, wobei sich die Berechnung meist schwierig gestaltet. Grundsätzlich gibt es drei Arten der Schadensberechnung:

  • Ersatz des tatsächlichen Schadens (z.B. entgangener Gewinn).
  • Herausgabe der Gewinns des Markenverletzers, der auf die unberechtigte Markennutzung zurückzuführen ist).
  • Lizenzanalogie (marktübliche Lizenz für die erfolgte Markenbenutzung).

Um den Schadenersatz nach einer der vorstehenden Berechnungsmethoden beziffern zu können, ist es regelmäßig erforderlich, dass der Markenverletzer über den Umfang der unberechtigten Markennutzung Auskunft gibt. Der Schadenersatzanspruch wird daher in der Regel im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Dies bedeutet, dass auf der ersten Stufe zunächst die Auskunft eingefordert wird. Nach erteilter Auskunft wird sodann der Schadenersatz berechnet und auf der zweiten Stufe geltend gemacht.

Die Kosten für entsprechende Markenverletzungsverfahren berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Dieser entspricht bei der Schadenersatzforderung dem einzufordernden Geldbetrag. Beim Unterlassungsanspruch haben sich zwischenzeitlich Streitwerte zwischen 25.000 EUR und 250.000 EUR herauskristallisiert, abhängig vom Wert der verletzten Marke. Soweit keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden sind, gehen die Gerichte grundsätzlich von einem Wert von 50.000 EUR aus. Die Kosten, die durch ein solches Verfahren entstehen (Anwalts- und Gerichtskosten), hat grundsätzlich der Markenverletzer zu tragen. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass die Markenverletzung im Verfahren erfolgreich nachgewiesen werden konnte und das Gericht der Klage stattgegeben hat.

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Sie eine Verletzung Ihrer Markenrechte feststellen. Beachten Sie, dass eine einstweilige Verfügung bei längerem Zuwarten wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig werden kann. Es ist daher dringend zu empfehlen, nach Kenntnis einer Markenverletzung rasch zu handeln.

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Claudia E. Nowack

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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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