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Ihr Arbeitgeber hat Ihren Lohn nicht gezahlt?

In diesem Fall sollten Sie rasch handeln. Wie die meisten Arbeitnehmer werden Sie nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, längere Zeit zu überbrücken. Miete, Versicherungen etc. müssen schließlich gezahlt werden. Ist Ihr Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand, sollten Sie unbedingt folgende Punkte beachten bzw. prüfen:

Sind Ausschlussfristen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar?

Zahlreiche Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten sog. Ausschlussklauseln. Diese Klauseln regeln, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Wird diese Frist versäumt, sind die Ansprüche verfallen. Die Frist muss dabei mindestens drei Monate betragen. Kürzere Fristen sind unwirksam.

Enthält Ihr Arbeitsvertrag selbst keine Ausschlussfrist, ist aber ein Tarifvertrag anwendbar, sollten Sie sich diesen unbedingt besorgen.

Mahnen Sie den ausstehenden Lohn schriftlich an!

Gerade wenn eine Ausschlussfrist greift, ist es wichtig, dass Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich anmahnen. Ausreichend ist ein Schreiben per Telefax oder auch als E-Mail. In dem Schreiben müssen Sie Ihren Arbeitgeber konkret auffordern, den ausstehenden (Brutto-)Betrag an Sie zu zahlen. Erfolgt eine solche Aufforderung vor Ablauf der Ausschlussfrist nicht, ist der Anspruch verfallen, d.h. der ausstehende Lohn kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Wann ist das Gehalt fällig?
Bevor Sie Ihren Arbeitgeber wegen ausstehendem Gehalt anmahnen, sollten Sie prüfen, wann dieses überhaupt fällig ist.

Nach § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Vergütung nach Entrichtung der Dienste fällig. Ist die Vergütung in Zeitabschnitten bemessen, so ist die Vergütung nach dem Ablauf des entsprechenden Zeitabschnittes zu entrichten. Dies bedeutet: Ist die Vergütung wie meist nach Monaten bemessen, so ist sie am 01. des folgenden Monats fällig.

Häufig finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen jedoch davon abweichende Regelungen, z.B. dass die Vergütung am Monatsletzten oder am 15. des Folgemonats zu zahlen ist. In diesen Fällen ist § 614 BGB nicht anwendbar und die Fälligkeit richtet sich nach dem anwendbaren Arbeits- oder Tarifvertrag.

Prüfen Sie daher erst anhand Ihres Arbeitsvertrages bzw. eines anwendbaren Tarifvertrages, bis wann Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, die Vergütung zu zahlen.

Zurückbehaltungsrecht

Ist Ihr Arbeitgeber mit zwei vollen Monatszahlungen im Rückstand, sind Sie grundsätzlich berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, bis die Rückstände beglichen sind.

Wenn Sie sich zu diesem Schritt entschließen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber vorher schriftlich mitteilen.

Das Arbeitsverhältnis läuft während der Zeit, während der Sie Ihre Arbeitsleistung zurückbehalten, weiter. Ihr Arbeitgeber ist zudem zur Zahlung der vereinbarten Vergütung auch während dieser Zeit verpflichtet.

Sie sollten sich an die Agentur für Arbeit wenden. Macht ein Arbeitnehmer berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend, so erhält er von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld im Wege der sogenannten Gleichwohlgewährung.

Vereinbaren Sie keinen Gehaltsverzicht oder Gehaltsabsenkung

Rückstände bei den Monatszahlungen sind meist ein Indiz für eine wirtschaftlich schlechte Lage im Unternehmen und kündigen oftmals eine Insolvenz an. Ihre Vergütung ist für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung durch das sogenannte Insolvenzgeld gesichert.

Möglicherweise möchten Sie aber selbst, z.B. aufgrund der Zahlungsrückstände, das Arbeitsverhältnis in Kürze kündigen und Arbeitslosengeld beantragen.

Sowohl die Höhe des Insolvenzgeldes als auch des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Höhe Ihres Anspruches auf Vergütung. Haben Sie hier auf Vergütung verzichtet bzw. eine dauerhafte Senkung der Vergütung vereinbart, so hat dies negative Auswirkungen auf die Höhe des Insolvenz- bzw. Arbeitslosengeldes.

Einer Senkung Ihres Gehalts oder gar einem Gehaltsverzicht sollten Sie daher grundsätzlich nicht zustimmen.

Vereinbaren Sie nicht leichtfertig eine Stundung ausstehender Zahlungen

Befindet sich Ihr Arbeitgeber in einer finanziell schwierigen Situation, wird er Sie möglicherweise bitten, ihm die Vergütung zu stunden. Bei einer Stundung wird die Fälligkeit zeitlich nach hinten geschoben.

Aber Vorsicht! Eine solche Stundung kann für Sie zu erheblichen Nachteilen führen. Vereinbaren Sie zum Beispiel, dass die Vergütung für März erst am 30.05. fällig ist, dann befindet sich Ihr Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug. Stunden Sie Ihrem Arbeitgeber die Märzzahlung bis 30.05. und zahlt er auch den April nicht pünktlich, so sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsleistung weiter zu erbringen. Denn aufgrund der Stundung befindet sich Ihr Arbeitgeber mit nur einer Monatszahlung in Verzug. Das Zurückbehaltungsrecht können Sie aber erst ausüben, wenn er sich mit zwei Monatszahlungen in Verzug befindet. Dies bedeutet, dass Sie keinen Druck ausüben können, indem Sie androhen, Ihr Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Der Einsatz dieses Mittel ist aber häufig sinnvoll, um den Arbeitgeber zu Zahlungen zu bewegen.

Prüfen Sie, ob eine Lohnklage sinnvoll ist

Ist Ihr Arbeitgeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann es sinnvoll sein, Lohnklage zu erheben. Mit dieser erhalten Sie einen Titel, d.h. ein Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich. Ein solcher Titel ist Voraussetzung für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Kontenpfändung oder Beauftragung eines Gerichtsvollziehers.

Auch wenn Sie zu Recht befürchten, dass ein solches gerichtliches Verfahren das Arbeitsverhältnis belasten wird, sollten Sie gut überlegen, ob Sie diesen Schritt nicht gehen möchten.

Grundsätzlich werden bei finanziellen Engpässen die wichtigsten bzw. unangenehmsten Forderungen zuerst erfüllt. Dazu gehört Ihre Forderung aber nur dann, wenn Sie über einen entsprechenden Titel verfügen, mit welchem Sie den Gerichtsvollzieher schicken können.

Gilt für das Arbeitsverhältnis eine sogenannte zweistufige Ausschlussfrist, so müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, wenn Sie diese nicht verlieren wollen. Eine zweistufige Ausschlussfrist bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, falls der Anspruch von der anderen Partei abgelehnt wurde oder diese auf die Geltendmachung in der ersten Stufe nicht reagiert hat.

Mit der Erhebung einer Lohnklage sollten Sie nicht zu lange warten!

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Claudia E. Nowack

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