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Familie

Kindesunterhalt

Sind bei einer Trennung gemeinsame Kinder im Spiel, ist eine der ersten Fragen, die zu klären ist, die nach der Zahlung von Kindesunterhalt desjenigen Elternteils, welcher nicht (mehr) mit dem Kind zusammenlebt.

Der Kindesunterhalt (Unterhaltsansprüche Verwandter in gerader Linie) ist in den §§ 1601 ff BGB geregelt. Bereits seit dem Jahr 1998 sind die Unterhaltsansprüche aller Kinder verheirateter und nicht verheirateter Eltern gleichgestellt. Die Rechte der minderjährigen Kinder wurden dann durch die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 noch weiter gestärkt, indem sie Vorrang gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen genießen (§ 1609 Nr. 1 BGB).

Beide Eltern sind gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet. Dabei kommt der betreuende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind in der Regel durch die Versorgung und Betreuung des Kindes (Naturalunterhalt) nach. Der nicht betreuende Elternteil ist zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet.

Unterhaltsbedürftigkeit (§ 1602 BGB)

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch des Kindes ist eine Unterhaltsbedürftigkeit (§ 1602 BGB) auf Seiten des Kindes. Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsbedürftig und damit unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei ist zu beachten, dass sich die Unterhaltsbedürftigkeit bei minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern nach unterschiedlichen Kriterien richtet.

Minderjährige Kinder haben noch keine eigene Lebensstellung und leiten deshalb ihre Bedürftigkeit von der Lebensstellung der Eltern ab. Ihr Unterhaltsanspruch richtet sich daher grundsätzlich auf die Deckung des gesamten Lebensbedarfs einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung, Erziehung, Betreuung und Pflege. Solange sich das minderjährige Kind in der Schulausbildung befindet oder eine Berufsausbildung absolviert bzw. an berufsfördernden Maßnahmen teilnimmt, ist es unproblematisch, von einer Unterhaltsbedürftigkeit auszugehen. Das minderjährige Kind ist deshalb auch nur in Ausnahmefällen dazu verpflichtet, eigenes Vermögen zur Deckung des Unterhaltsbedarfes zu verwenden.

Eine Unterhaltsbedürftigkeit beim volljährigen Kind besteht in der Regel nur, wenn und solange sich das volljährige Kind in der Ausbildung (Schulausbildung, Berufsausbildung, z. B. ein Studium) befindet. Im Übrigen ist der Volljährige für sich selbst verantwortlich und deshalb auch verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Sicherstellung seines notwendigen Lebensbedarfes einzusetzen. Auch der Volljährige leitet seine Lebensstellung, solange er sich in der Ausbildung befindet, weiterhin vom Einkommen der Eltern ab. Das volljährige Kind muss vorhandenes Vermögen verwerten, bevor es Unterhalt beanspruchen kann, es sei denn, die Vermögensverwertung ist unzumutbar, was z. B. dann der Fall sein kann, wenn die Eltern sehr vermögend sind. Hat der Volljährige seine Ausbildung abgeschlossen, kommt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit voll zum Tragen. Er muss dann selbst für seinen Unterhalt sorgen und gegebenenfalls auch berufsfremde Tätigkeiten aufnehmen.

Höhe des Unterhaltsanspruches (§ 1610 BGB)

Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß und damit die Höhe des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Da ein Kind bis zum Abschluss seiner Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung hat und diese von seinen Eltern ableitet, bestimmt sich deshalb der Unterhaltsanspruch des minderjährigen und volljährigen Kindes bis zum Abschluss der Schul- und Berufsausbildung nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern.

Bei einem minderjährigen Kind kommt es allerdings in der Regel allein auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils an. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kommt der betreuende Elternteil, also der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind durch die Gewährung von Naturalunterhalt nach. Eine Barunterhaltsverpflichtung des betreuenden Elternteils gegenüber einem minderjährigen Kind kommt in Einzelfällen nur dann in Betracht, wenn der betreuende Elternteil über ein deutlich höheres Einkommen verfügt als der barunterhaltspflichtige Elternteil (mehr als das 3-fache des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils).

Allerdings ist ein Mehrbedarf / Sonderbedarf des Kindes (ausbildungsbedingter Mehrbedarf, Auslandsfahrten, Klavierunterricht, Nachhilfekosten, Kosten einer Privatschule, Schulfahrten, etc.) auch beim minderjährigen Kind von beiden Elternteilen gemäß § 1606 Abs. 3 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zu decken.

Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes besteht in jedem Fall – unabhängig von der Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils – bei einem Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (erste Altersstufe) in Höhe von 87 % des Mindestunterhaltes, bei einem Kind zwischen dem 7. Lebensjahr und der Vollendung des 12. Lebensjahres in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes und bei einem Kind vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit in Höhe von 117 % des Mindestunterhaltes. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerlichen sächlichen Existenzminimum gemäß § 32 Abs. 6 EStG. Der doppelte Freibetrag für beide Eltern entspricht der Sicherung eines existenznotwendigen Bedarfs für ein minderjähriges Kind. Beansprucht ein minderjähriges Kind lediglich diesen Mindestunterhalt, so obliegt es dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, eine gegebenenfalls bestehende eingeschränkte Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach Abzug des Mindestunterhaltes den notwendigen Selbstbehalt (derzeit 1.080,00 € bei einem Erwerbstätigen) unterschreiten würde.

Im Übrigen wird der Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Düsseldorfer Tabelle weist je nach Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils und der Zugehörigkeit des Kindes zu einer der drei Altersstufen (0-5 Jahre; 6-11 Jahre und 12-17 Jahre) unterschiedliche Tabellenbeträge aus, von denen gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB das hälftige staatliche Kindergeld für das jeweilige Kind in Abzug zu bringen ist.

Maßgeblich ist das um die unterhaltsrechtlich relevanten Belastungen bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Ein volljähriges Kind leitet seine Lebensstellung, solange es sich noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung befindet, von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile ab.

Lebt das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils, so sind zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes des Kindes die bereinigten Einkünfte der Eltern zusammenzurechnen. Mit diesem Gesamteinkommen der Eltern geht man dann in die Düsseldorfer Tabelle und entnimmt den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Von dem Tabellenbetrag ist gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB das volle staatliche Kindergeld in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag stellt den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes dar, für den die Eltern entsprechend ihren Einkommensverhältnissen quotal haften.

Bei der anteiligen Elternhaftung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ist, um eine Benachteiligung des Einkommensschwächeren zu vermeiden, zunächst vom jeweils bereinigten Nettoeinkommen des Elternteils der Selbstbehalt gegenüber Volljährigen abzuziehen und das dann verbleibende Resteinkommen für die anteilige Berechnung einzusetzen. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beträgt aktuell (Stand 01.01.2017) 1.300,00 €. Die Haftungsquote eines Elternteils darf jedoch nie höher sein, als der Unterhaltsanspruch des Kindes, welcher sich ergeben würde, wenn man allein auf das Einkommen des betreffenden Elternteils abstellen würde.

Hat das volljährige Kind bereits einen eigenen Hausstand, z. B. als Student, so gehen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien aller Obergerichte von einem festen Bedarfssatz (Gesamtunterhaltsbedarf) aus. Dieser beträgt aktuell (Stand 01.01.2017) 735,00 €. Dieser regelmäßige Unterhaltsbedarf eines Kindes mit eigenem Hausstand ist unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern. Bei einem erhöhten Bedarf oder auch mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern (überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse der Eltern) kann von diesem Betrag auch nach oben abgewichen werden.

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