Persönlich, kompetent und umfassend –
unser Rat für all Ihre rechtlichen Fragen.

Seit 1981 sind wir in den verschiedensten Lebenslagen für Sie da.
Unser engagiertes Team berät Sie durch umfangreiche fachliche
Schwerpunkte und findet für jedes Ihrer rechtlichen
Probleme eine Lösung.

Familie

Elterliche Sorge (Sorgerecht)

Grundsätzlich sind die Eltern Träger der elterlichen Sorge, wobei die Eltern entweder gemeinsam oder auch nur einer von ihnen allein Träger der elterlichen Sorge sein können. Eltern können der leibliche Vater und die leibliche Mutter des Kindes, aber auch die Adoptiveltern oder ein Vormund sein.

Umfang der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge unterteilt sich in die Personensorge (Sorge für die Person des Kindes) und in die Vermögenssorge (Sorge für das Vermögen des Kindes).

Dabei umfasst die elterliche Sorge insbesondere folgende Fürsorgehandlungen für das Kind:

  • die Bestimmung des Familiennamens und die Erteilung des Vornamens
  • die Aufenthaltsbestimmung
  • Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes
  • medizinische Versorgung
  • Angelegenheiten der schulischen Ausbildung
  • Angelegenheiten der Berufsausbildung
  • die Bestimmung über die religiöse Erziehung
  • der Antrag auf Namensänderung
  • die Sorge für das Impfen

Inhalt der elterlichen Sorge

Der Inhalt der elterlichen Sorge besteht für die Eltern darin, die körperlichen und die geistig-seelischen Belange ihres Kindes zu wahren und zu fördern und daneben auch dessen wirtschaftliche Interessen. Insoweit sind die Eltern berechtigt und verpflichtet. Sind die Eltern gemeinsame – und damit gleichrangige – Inhaber des Sorgerechts, hat die Ausübung des Sorgerechtes im gegenseitigen Einvernehmen und in gemeinsamer Wahrnehmung der Elternverantwortung zum Wohle des Kindes zu erfolgen (§ 1627 BGB). Das Kindeswohl ist damit über den Interessen der Eltern angesiedelt. Die Entscheidungen der Eltern haben sich deshalb stets am Kindeswohl zu orientieren.

Ändert sich bei verheirateten Eltern durch die Trennung und Scheidung etwas an dem gemeinsamen Sorgerecht?

Nein. Auch nach der Trennung und Scheidung bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind / die gemeinschaftlichen Kinder.

Welche Regeln gelten für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Trennung und Scheidung?

Trennung und Scheidung ändern nichts daran, dass die Eltern in Belangen ihrer Kinder weiterhin gemeinsam und einvernehmlich handeln müssen. Dies setzt bei den Eltern ein hohes Maß an Kooperationsfähigkeit und -willigkeit, aber auch die Fähigkeit zu einer am Kindeswohl orientierten Kommunikation voraus.

Gemäß § 1687 Abs. 1 BGB ist jedoch in den wichtigen Angelegenheiten des Kindes – also deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind – eine gemeinsame und einvernehmliche Entscheidung der Eltern erforderlich.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind dabei insbesondere:

  • Aufenthalt des Kindes (bei welchem Elternteil soll das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben)
  • Wahl der Erziehungsmaximen
  • Auswanderung des Kindes
  • schulische und berufliche Ausbildung des Kindes
  • medizinische Eingriffe, nicht bei Notfällen
  • religiöse Erziehung
  • Entscheidungen über Anlage und Verwendung des Vermögens des Kindes
  • Handlungen, die das Persönlichkeitsrecht des Kindes tangieren (z.B. die Veröffentlichung von Fotos in den sozialen Medien)

Dagegen hat der betreuende Elternteil in allen Alltagsangelegenheiten (Angelegenheiten des täglichen Lebens) die alleinige Entscheidungsbefugnis. Hierbei handelt es sich nach der Definition des Gesetzes (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB) um Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Hierzu gehören insbesondere:

  • der normale Schulalltag (Auswahl des Nachhilfelehrers, Entschuldigung im Krankheitsfall, Teilnahme an Klassenfahrten)
  • gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung
  • Verwaltung kleinerer Geldgeschenke
  • Ausübung eines Sports

Gelingt es den Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht, eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen, so haben sie die Möglichkeit, das Familiengericht bestimmen zu lassen, welchem Elternteil in diesem Fall die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird (§ 1628 BGB). Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Konflikt nur auf eine einzelne Angelegenheit (Befugnis über eine Urlaubsreise des Kindes zu bestimmen, die Bestimmung der Wahl der Schule) bezieht und nach Klärung dieser Frage im Übrigen eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge möglich bleibt.

Wie sieht die Sorgerechtsregelung bei nicht verheiraten Eltern aus?

Grundsätzlich steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter des Kindes allein zu (§ 1626 a Abs. 3 BGB).

Die Eltern können jedoch durch die Abgabe gleichlautender Sorgeerklärungen die gemeinsame elterliche Sorge begründen (§ 1626 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Sorgeerklärung kann gemäß § 1626 b BGB auch schon vor Geburt des Kindes abgegeben werden. Die Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Dies kann beim Notar aber auch beim Jugendamt geschehen. Beim Jugendamt sind die Beurkundungen kostenfrei.

Die elterliche Sorge kann gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 BGB auf Antrag eines Elternteils auf beide Eltern gemeinsam übertragen werden. Eine Übertragung auf beide Eltern gemeinsam hat gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB zu erfolgen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Diesbezüglich gibt es eine gesetzliche Vermutung, was bedeutet, dass die Kindesmutter, wenn sie der Auffassung sein sollte, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht angeordnet werden soll, Gründe vortragen muss, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen. Diese von der Mutter vorgetragenen Gründe müssen dann in der vom Gericht vorzunehmenden sogenannten negativen Kindeswohlprüfung auch bestätigt werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann das Familiengericht bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge das Sorgerecht auf einen Elternteil ganz oder auch teilweise (Aufenthaltsbestimmungsrecht) allein übertragen?

Voraussetzung für einen Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge ist gemäß § 1671 Abs. 1 BGB zunächst, dass die Eltern nicht nur vorübergehend voneinander getrennt leben, wobei die Trennung auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgt sein kann.

Eine Übertragung der Alleinsorge kann dann erforderlich sein, wenn sich die Eltern bezüglich notwendiger, das Kind betreffender Fragen nicht einigen können.

Besteht zwischen den Eltern Einvernehmen, wird das Familiengericht die elterliche Sorge auf Antrag einem Elternteil allein übertragen, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung (§ 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Sind sich die Eltern nicht einig, so ist eine weitere Voraussetzung für die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Sofern zwischen den Eltern lediglich Uneinigkeit hinsichtlich des Aufenthaltes des Kindes im Falle der räumlichen Trennung der Eltern besteht, die Eltern jedoch im Übrigen bereit und dazu in der Lage sind, die elterliche Sorge auch weiterhin gemeinsam auszuüben, kann das Familiengericht auch nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein übertragen.

Es hat eine zweistufige Prüfung durch das Familiengericht zu erfolgen:

In der ersten Stufe hat das Familiengericht zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht. Dies ist dann anzunehmen, wenn sich zum Beispiel ein Elternteil als ungeeignet zur Pflege und Erziehung des Kindes erweist (schwere Gewaltanwendungen gegenüber dem Kind, Vernachlässigung des Kindes, psychische Erkrankung eines Elternteils, Sucht eines Elternteils) oder wenn es den Eltern an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit fehlt. Ggf. reicht jedoch auch die Gleichgültigkeit eines Elternteils am Kind (Desinteresse am Umgang, keine Mitwirkung bei der Erziehung, etc.) aus, um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu begründen.

In einer zweiten Stufe hat das Familiengericht anhand folgender Beurteilungskriterien zu prüfen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht:

  • Kontinuitätsgrundsatz (Kontinuität in der Betreuung und Versorgung des Kindes, Erhaltung des sozialen Umfeldes)
  • Förderungsgrundsatz (welcher Elternteil ist besser dazu in der Lage, das Kind in seiner weiteren Entwicklung zu fördern?)
  • Bindung des Kindes an seine Eltern (zu welchem Elternteil besteht die stärkere innere Bindung?)
  • Bindung des Kindes an seine Geschwister
  • Kindeswille

Es gibt bei der vom Familiengericht vorzunehmenden Kindeswohlprüfung keine Reihenfolge oder Gewichtung der oben genannten Kriterien. Das Gericht hat vielmehr alle Gesichtspunkte in seine Gesamtbetrachtung ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (kinderpsychologisches Gutachten) einzubeziehen. Das Gericht hat zudem auch die Möglichkeit, für das Kind einen Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) zu bestellen, der dann eigene Ermittlungen (Gespräche mit den Eltern, dem Kind und ggf. auch weiteren Personen) durchführt und auf der Basis seiner Erkenntnisse eine am Kindeswohl orientierte Empfehlung abgibt.

Das Gericht hat das Kind im Verfahren anzuhören. Dem Willen des Kindes kommt abhängig vom Alter des Kindes eine wachsende Bedeutung zu.

Vereinbaren Sie
einen Termin mit uns.

Bild von Andreas Reichert

Rufen Sie mich an

Mailen Sie mir

Jetzt kontaktieren

Andreas Reichert

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht

Isabell von Borstel

Rechtsanwältin

Bild von Andreas Reichert

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht

Andreas Reichert

Mehr

Rechtsanwältin

Isabell von Borstel

Mehr

Grabenstraße 1
71229 Leonberg

+49 (0) 7152 90631-0

kanzlei@wurster-reichert.de

Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns wissen, wie wir für Sie tätig werden können.
Bei den Rechtsanwälten WRNB erwartet Sie eine kompetente und persönliche Beratung.

Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns wissen,
wie wir für Sie tätig werden können.
Bei den Rechtsanwälten WRNB erwartet Sie eine kompetente und persönliche Beratung.

© 2023 Wurster, Reichert, Nowack Partnerschaftsgesellschaft mbB. Alle Rechte vorbehalten.