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ALLGEMEIN

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag

Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Seit dem 02.11.2002 sind Banken nach § 495 BGB verpflichtet, Verbraucher, denen sie einen Darlehensvertrag anbieten, hinreichend über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht zu belehren.

Der Gesetzgeber hat Muster-Widerrufsbelehrungen zur Verfügung gestellt. Solange die Bank für die Widerrufsbelehrung das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster verwendet, kann sie sich auf die Richtigkeit ihrer Widerrufsbelehrung berufen. Formuliert die Bank aber eigene Widerrufsbelehrungen, nimmt sie Änderungen an der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung vor, kann sie nicht mehr auf die Richtigkeit ihrer Belehrung vertrauen. Viele Geldinstitute haben die Belehrung verändert, wobei diesen zahlreiche Fehler unterlaufen sind. Die Widerrufsbelehrungen vieler Banken und Sparkassen sind fehlerhaft.

Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu der Frage der Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen.

Teilweise wird vertreten, dass Abweichungen der Widerrufsbelehrung von der Muster-Widerrufsbelehrung nur dann zur Unwirksamkeit führen, wenn die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher nachteilig ist.

Der BGH hat dagegen entschieden, dass Widerrufsbelehrungen, die vom gesetzlichen Muster abweichen, stets unwirksam sind. Er hat dies damit begründet, dass der gesetzliche Zweck der Vereinfachung nicht erreicht wäre, wenn zunächst ein Prozess darüber geführt werden müsste, ob eine Klausel für den Verbraucher nachteilig ist oder nicht.

Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen und der Verbraucher kann den Vertragsschluss grundsätzlich unbegrenzt widerrufen.

Was sind häufige Fehler in der Widerrufsbelehrung:

In vielen Widerrufsbelehrungen wird der Beginn der Widerrufsfrist abweichend von der gesetzlichen Musterbelehrung formuliert.

Ferner fehlt häufig der in der Muster-Widerrufsbelehrung gegebene Hinweis, dass die empfangenen Leistungen beiderseits und damit auch von der Bank zurückgegeben werden müssen. Häufig wird nur einseitig auf die Pflichten des Verbrauchers abgestellt.

Viele Widerrufsbelehrungen weichen in der äußeren Form von der Muster-Widerrufsbelehrung ab, indem die Schrift sehr klein ist und jegliche Untergliederung des Textes durch Zwischenüberschriften fehlt.

Was ist zu tun?

1. Überprüfung der Belehrung

Zunächst muss die Widerrufsbelehrung überprüft werden. Diese muss mit der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Muster-Widerrufsbelehrung abgeglichen werden.

Gerne übernehmen wir diese Prüfung für Sie.

2. Neues Angebot einholen

Sollte sich die von Ihrer Bank verwendete Widerrufsbelehrung als unwirksam herausstellen, können Sie grundsätzlich Ihren Vertrag widerrufen.

Bevor Sie jedoch einen Widerruf erklären, sollten Sie ein Angebot für einen neuen Darlehensvertrag einholen. Nicht jede Bank ist bereit, nach einem Widerruf einen neuen Darlehensvertrag abzuschließen.

Im Falle des Widerrufs müssen Sie innerhalb von 30 Tagen Ihrer alten Bank den aufgenommenen Kreditbetrag überweisen. Sie erhalten im Gegenzug von Ihrer Bank die bisher gezahlte Tilgung zurück.

Vor Abschluss eines neuen Darlehensvertrages ist aber zu empfehlen, das Gespräch mit der derzeitigen Bank zu suchen. Häufig gelingt es, einen neuen Vertrag mit günstigeren Konditionen abzuschließen.

3. Widerruf erklären

Verlaufen die Verhandlungen mit der bisherigen Bank negativ und liegt Ihnen ein Angebot über einen neuen Darlehensvertrag vor, können Sie den alten Vertrag widerrufen. In dem Schreiben sollte auf die Fehler in der Widerrufsbelehrung hingewiesen werden. Der Widerruf sollte per Einschreiben erfolgen!

Von Seiten Ihrer Bank ist mit Widerstand zu rechnen. Für die Banken bedeuten die Vielzahl an Widerrufen hohe Verluste.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung! Ausgehend von Ihrer persönlichen Situation besprechen wir die weitere Vorgehensweise und unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!

Für Verbraucher ist der Widerruf von Darlehensverträgen gerade bei der Baufinanzierung von großem Interesse. Der Widerruf eröffnet die Möglichkeit einer Umschuldung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung!