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FAMILIE

Sie sind nach einem Erbfall pflichtteilsberechtigt und haben keine Informationen über die Werthaltigkeit des Nachlasses?

Dann stehen Ihnen Auskunftsansprüche gegenüber dem/den Erben zu.

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe geworden ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft soll den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern.

Der Erbe hat dabei ein Bestandsverzeichnis gem. § 260 BGB zu erstellen in Form eines geordneten und übersichtlichen Gesamtverzeichnisses, welches die Aktiv- und Passivwerte darstellt, d.h. die Nachlassgegenstände sowie die Verbindlichkeiten. Darüber hinaus sind die vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Todestag vorgenommenen unentgeltlichen Zuwendungen aufzulisten. Diese sind wichtig für die Errechnung eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruches.

Der Pflichtteilsberechtigte kann wählen, ob das Verzeichnis durch den Erben selbst oder durch einen Notar erstellt wird. Letzteres bietet eine höhere Vollständigkeits- und Richtigkeitsgewähr als ein privates Nachlassverzeichnis. Es ist allerdings auch möglich, zunächst lediglich ein privates Verzeichnis und erst später bei etwaigen Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses ein notarielles Verzeichnis zu fordern.

Zu beachten ist, dass es eine allgemeine Pflicht für den Erben zur Vorlage von Belegen nicht gibt. Eine solche kann sich im Einzelfall ergeben z.B. zum Nachweis von Eigentumsverhältnissen. Erben, die ein Nachlassverzeichnis erstellen, sollten aber bedenken, dass die Vorlage von Belegen vertrauensbildend ist und das Streitpotential reduziert.

Lehnt der Erbe die Erstellung des Verzeichnisses ab, ist zügige Klageerhebung zu empfehlen. Oftmals erkennen die Erben nach Zustellung der Klage, dass der Auskunftsanspruch ernsthaft verlangt wird und erkennen diesen sodann an.