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Gesellschaftsrecht: D & O Versicherungen greifen nicht im Anwendungsbereich des § 64 GmbHG
Nach § 64 GmbHG sind die Geschäftsführer einer GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Nach Stellung eines Insolvenzantrags prüft der Insolvenzverwalter, ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist. Der Begriff der Zahlungen ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst neben Auszahlungen von einem im Guthaben geführten (kreditorischen) Konto auch Einzahlungen Dritter auf ein im Soll geführtes (debitorisches) Konto der Gesellschaft. So können auch bei einer nur kurzen Verzögerung der Insolvenzantragstellung hohe Erstattungsansprüche entstehen. Auch knüpft die Erstattungspflicht nicht an einen Vermögensschaden der Gesellschaft an, sondern an die schlichte Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen. Der Insolvenzverwalter muss daher im Streitfall zunächst nur darlegen und beweisen, dass die Zahlungen erfolgt sind und dass die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig oder überschuldet war.
Zweck der Vorschrift ist es, das verteilungsfähige Vermögen für die Gesellschaft zu erhalten.
Um sich gegen eine persönliche Haftung abzusichern, haben viele Geschäftsführer eine D & O Versicherung abgeschlossen, in der Annahme, dass auch vorgenannte Fälle von dieser Versicherung erfasst sind.
Wie das OLG Düsseldorf am 20.07.2018, Az. 4 U 93/16 nun aber entschieden hat, sind Ansprüche gegen Geschäftsführer nach § 64 GmbHG nicht von den derzeit auf dem Markt befindlichen D & O Versicherungen gedeckt. Diese treten in der Regel dann ein, wenn ein Geschäftsführer wegen einer Pflichtverletzung auf Ersatz eines Vermögenschadens in Anspruch genommen wird. Das OLG Düsseldorf kam jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 64 GmbHG nicht um Schadenersatzansprüche, sondern um Ansprüche der Gläubigergemeinschaft auf Erhalt der Insolvenzmasse handelt.
Dieses Urteil führt zu erheblichen Risiken auf Seiten der Geschäftsführer. Die Versicherungsbranche hat teilweise reagiert. Zwischenzeitlich sind die Policen zum Teil dahingehend abgeändert, dass Ansprüche aus § 64 GmbHG ausdrücklich als ersatzfähige Ansprüche aufgenommen sind. Hierauf ist bei Neuabschluss einer Versicherung unbedingt zu achten. Bestehende Versicherungen sollten nach Möglichkeit erweitert werden!
Haben Sie Fragen zur Haftung als Geschäftsführer? Wir beraten Sie gerne!