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Arbeitsrecht: Arbeitgeberdarlehen und Rückzahlungsvereinbarung
In Laufe eines Arbeitsverhältnisses kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern finanziell unter die Arme greifen. Häufig werden Darlehensvereinbarungen getroffen, wonach das Darlehen in monatlichen Raten abgezahlt wird, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber der Restbetrag sofort zur Zahlung fällig ist.
Eine solche Vereinbarung lag auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.09.2017, Az: 8 AZR 67/15, zugrunde.
Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass diese Rückzahlungsvereinbarung unwirksam ist, da sie den Arbeitnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Das BAG begründete dies damit, dass die Vereinbarung die sofortige Rückzahlung fordert auch in Fallkonstellationen, in denen der Arbeitgeber kein schützenswertes Interesse hat. Ein solches schützenswertes Interesse liegt z.B. nicht vor bei einer Kündigung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer nicht durch eigenes Verhalten verschuldet hat, wie z.B. im Falle einer betriebsbedingten Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer selbst nicht durch sein Verhalten die Fälligkeit des Darlehens beeinflussen.
Wichtig beim Formulieren solcher Darlehensvereinbarungen ist daher, die sofortige Rückzahlungspflicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Fälle zu beschränken, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt (d.h. Eigenkündigung bzw. Kündigung des Arbeitgebers aufgrund Fehlverhaltens des Arbeitnehmers).