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Arbeitsrecht: Arbeitnehmer muss unbillige Weisungen nicht mehr befolgen
BAG ändert seine Rechtsprechung
Hat ein Arbeitgeber eine unbillige Weisung erteilt, z.B. einem Arbeitnehmer unzumutbare Arbeiten übertragen, so bestand für den Arbeitnehmer bislang das Problem, dass der Arbeitnehmer diese Weisungen zunächst befolgen musste, wollte er keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen riskieren. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung waren auch unbillige Weisungen zunächst verbindlich. Der Arbeitnehmer konnte sich gerichtlich wehren, für ihn war die Situation jedoch höchst unbefriedigend.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr aufgegeben. Unter Hinweis auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kam das BAG in seiner Entscheidung vom 18.10.2017, 10 AZR 330/16, BeckRS 2017, 129813 zu dem Ergebnis, dass unbillige Weisungen für den Arbeitnehmer unverbindlich sind. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass eine Bestimmung, die nach billigem Ermessen erfolgen soll, der Billigkeit entsprechen soll. Bei der Frage, ob eine Bestimmung dem billigen Ermessen entspricht, sind nach dem BAG die wechselseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, aber auch der Verkehrssitte und Zumutbarkeit abzuwägen.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Weisung billigem Ermessen entspricht, obliegt nun dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss eine unbillige Weisung nicht mehr befolgen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Spricht der Arbeitgeber dennoch eine Abmahnung oder Kündigung aus, so wird sich der Arbeitnehmer erfolgreich dagegen wehren können. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass die Weisung tatsächlich unbillig war. Da diese Frage von arbeitsrechtlichen Laien häufig nur schwer zu beantworten sein wird, ist jedem Arbeitnehmer, der eine Weisung seines Arbeitgebers nicht befolgen will, dringend zu empfehlen, sich vorher anwaltlichen Rat einzuholen. Wir helfen Ihnen gerne!