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ARBEITEN

Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung

BAG zu den Folgen eines nichtigen Wettbewerbsverbotes

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 22.03.2017 entschieden hat, ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das entgegen § 74 Abs.2 HGB keine Karenzentschädigung enthält, kraft Gesetzes nichtig. Diese Folge kann auch eine salvatorische Klausel nicht verhindern!

Im Einzelnen:
Die Klägerin dieses Falles war bei der Beklagten mehrere Jahre als Industriekauffrau beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag war es ihr untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Beklagten in Wettbewerb stand. Ferner enthielt der Vertrag eine salvatorische Klausel. Diese besagte, dass für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung der Vertrag im Übrigen wirksam sei und anstelle der nichtigen oder unwirksamen Klausel eine angemessene Regelung treten soll, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.

Das Arbeitsverhältnis endete schließlich aufgrund ordentlicher Kündigung der Klägerin. Die Klägerin bezog im Folgenden Arbeitslosengeld. Sie nahm keine Wettbewerbshandlungen vor. Die Klägerin machte mit der Klage eine Karenzentschädigung geltend.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam und für beide Parteien verbindlich, wenn es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient, nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht zu weit reicht (§ 74 a Abs. 1 HGB) und der Arbeitgeber sich verpflichtet, eine Karenzentschädigung zu zahlen, die mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB). Die Karenzentschädigung stellt letztlich eine Entschädigung dar, die der Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbotes dafür erhält, dass er dieses Wettbewerbsverbot beachtet. Schließlich muss diese Wettbewerbsrede schriftlich erfolgen. Auch bedarf es der Aushändigung einer entsprechenden vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde an den Arbeitnehmer.

Wettbewerbsverbote, die gegen § 74 Abs. 2 HGB verstoßen, sind nichtig und für den Arbeitnehmer unverbindlich. Hält sich der Arbeitnehmer an die Vereinbarung, verbleibt ihm nur die vereinbarte Karenzentschädigung. Ist diese niedriger als die in § 74 Abs. 2 HGB gesetzliche Entschädigung, so erhält er nur diese vereinbarte Entschädigung. Wurde keine Entschädigung vereinbart, erhält der Arbeitnehmer, wie in dem vom BAG zu entscheidenden Fall, keine Entschädigung.
Die Klägerin hat damit auch keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Sie ist vor dem Bundesarbeitsgericht unterlegen.