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Scheidung: Steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten
Also nun doch!
Auch nach Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 können Scheidungskosten, die unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird gemäß § 33 Abs 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Gemäß § 33 Abs 2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Stellen Kosten eines Scheidungsprozesses Aufwendungen in diesem Sinne dar?
Die Finanzverwaltungen haben bislang die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Prozesskosten im Scheidungsfalle nach der ab dem Veranlagungszeitraum geltenden Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, wonach Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, nicht gegeben seien.
Das Finanzgericht Münster stellt in seiner Entscheidung zunächst unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes klar, dass durch Ehescheidung entstandene Prozesskosten zwangsläufig sind, weil bei einer Scheidung der Ehe davon auszugehen ist, dass die Ehe zerrüttet ist.
Dem Abzug von zwangsläufig entstandenen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen steht nach Auffassung des Finanzgerichts Münster jedoch auch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Unter Bezugnahme auf eine herrschende Auffassung in der Rechtsprechung kommt das Finanzgericht Münster zu dem Ergebnis, dass der Begriff Existenzgrundlage weit auszulegen sei, und zwar in dem Sinne, dass die Scheidung der Ehe nicht nur hinsichtlich der finanziellen Folgen sondern auch in Bezug auf die gesellschaftliche Bedeutung existenzielle Bedeutung hat.
Dementsprechend würde die Scheidung einer zerrütteten Ehe auch die lebensnotwendigen Bedürfnisse eines Steuerpflichtigen erfassen. Auf eine Gefährdung bzw. Bedrohung der Existenzgrundlage im engeren wirtschaftlichen Sinn käme es deshalb bei den durch die Scheidung ausgelösten Prozesskosten nicht an.
Dies gelte jedoch nicht für Prozesskosten, die durch nicht im Zwangsverbund befindliche Folgesachen (nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich etc.) entstanden seien.
Im Zwangsverbund mit der Scheidung steht lediglich die Folgesache Versorgungsausgleich.
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob auch andere Finanzgerichte dieser Auffassung des Finanzgerichts Münster folgen.
In jedem Fall sollte man trotz der vom Wortlaut her entgegenstehenden Vorschrift des §§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die reinen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend machen und im Ablehnungsfalle ggf. Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid einlegen.